Zusammensetzung der Schulkonferenz

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Auslegungshinweise zur Zusammensetzung der Schulkonferenz nach § 91 Abs. 2 und 4 SchuIG i.V.m. § 93 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes  Aufgehoben!
- SchuIG -

(Zitate entsprechend der Textausgabe des ab 1. August 1990 geltenden Schulgesetzes mit neuer Paragraphenfolge). Bekanntmachung der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 29. Juni 1990 -X G 180 a-321.1044-
(NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 244)

1. Die Schulkonferenz setzt sich aus den Lehrkräften oder ihren Vertreterinnen und Vertretern und einergleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern aus der Gruppe der Eltern, Schülerinnen und Schüler zusammen (§ 91 Abs. 2 SchuIG). An Schulen mit bis zu 15 Lehrkräften sind Mitglieder der Schulkonferenz die Lehrkräfte; an Schulen mit einer höheren Anzahl an Lehrkräften werden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte in einer bestimmten Anzahl je nach Größe des Lehrkörpers durch die Lehrerkonferenz gewählt; wählbar sind nur Lehrkräfte, die mindestens acht Wochenstunden Unterricht erteilen oder im entsprechenden Umfange tätig sind (§ 91 Abs. 4 SchuIG i. V.m. § 93 2 Nr.1 SchuIG).
2. Die bisherige Unterscheidung zwischen Lehrkräften und Lehrern (§ 73 SchuIG a.F.) ist mit dem Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes aufgegeben worden. Ausgegangen wird nur noch von dem Begriff der Lehrkraft für bestimmte Personen, die in der Schule lehrplanmäßigen Unterricht erteilen dürfen (§ 83 Abs. 2, 3 und 5 SchuIG). Diese Lehrkräfte sind die Mitglieder der Lehrerkonferenz (§ 93 Abs.1 Satz 2 SchuIG).
Nicht zu den Lehrkräften zu zählen sind Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, da sie dienstlich den jeweiligen Studienseminaren des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS-Seminare) zugewiesen sind. Als in der Ausbildung befindliche Mitarbeiter dieser Dienststelle besitzen sie nach näherer Bestimmung des Personalvertretungsgesetzes das aktive und passive Wahlrecht zur Jugend- und Ausbildungsvertretung.
Es bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken, daß sie ausbildungsbegleitend an der Lehrerkonferenz ohne Stimmrecht teilnehmen.

3. Bei der Bildung der Schulkonferenz sind nach dem ab 1. August 1990 geltenden Recht zu beachten:

- Sicherzustellen ist in jedem Fall die durch das Gesetz bestimmte paritätische Zusammensetzung der Schulkonferenz.
- An Schulen mit bis zu 15 Lehrkräften (einschl. der Schulleiterin oder des Schulleiters) sind Mitglieder der Schulkonferenz die Lehrkräfte. Eine
"Amtszeit" ist für eine Schulkonferenz in dieser Zusammensetzung nicht vorgesehen.
- An Schulen mit mehr als 15 Lehrkräften (einschl. der Schulleiterin oder des Schulleiters) ist auch für die Gruppe der Lehrkräfte das Delegiertenprinzip einzuführen.
Die Schülleiterin oder der Schulleiter ist kraft Amtes Mitglied der Schulkonferenz und führt die Geschäfte der Schulkonferenz. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden für die Dauer von zwei Schuljahren von der Lehrerkonferenz gewählt (§ 91 Abs. 7 SchuIG in Verbindung mit § 93 Abs. 2 Nr. 1 SchuIG). Eine Lehrkraft, die an mehreren Schulen tätig ist, kann Mitglied mehrerer Schulkonferenzen sein (§ 91 Abs. 5 Satz 2 SchuIG). Zu den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern, Schülerinnen und Schüler gehören kraft Amtes die oderder Vorsitzende des Schulelternbeirats und, sofern vorhanden, die Schülersprecherin oder der Schülersprecher. Für' die Wahl der übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler und deren Wahlzeit gilt § 91 Abs. 8 SchuIG.
Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die Klassenstufe 8 erreicht haben (§ 91 Abs. 5 Satz 1 SchuIG).
Für die Verteilung der Sitze der Eltern und der Sitze der Schülerinnen und Schüler gilt § 91 Abs. 6 SchuIG.


4. Ändert sich im Laufe eines Schuljahres die Anzahl der-Lehrkräfte der Schule, ist wie folgt zu verfahren:
- An Schulen mit bis zu 15 Lehrkräften:
Erhöht sich im Laufe des Schuljahres die Anzahl der Lehrkräfte bis zur Zahl 15, erhöht sich gleichfalls die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter aus der Gruppe der Eltern, Schülerinnen und Schüler entsprechend, ggf. durch Nachwahl. Es ist die Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters, die oder den Vorsitzenden des jeweiligen Beschlußorgans, das die weitere Vertreterin oder den weiteren Vertreter zu benennen hat, unverzüglich zu unterrichten. Tritt riach der konstituierenden Sitzung der Schulkonferenz die 16. Lehrkraft hinzu und verringert sich die Anzahl der Lehrkräfte bis zum Beginn des nächsten Schuljahres nicht, ist vom Beginn des neuen Schuljahres an das Delegiertenprinzip auch bei den Lehrkräften einzuführen.

Hierdurch wird sichergestellt, daß eine arbeitsfähige Schulkonferenz nach ihrer Konstituierung zur kontinuierlichen Aufgabenerfüllung wenigstens für ein Schuljahr zur Verfügung steht.
Soweit an einer Schule mit bis zu 15 Lehrkräften eine Lehrkraft oder mehrere Lehrkräfte im Laufe des Schuljahres ersatzlos ausscheiden, vermindert sich auch entsprechend die Zahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter aus der Gruppe der Eltern, Schülerinnen und Schüler, damit die durch das Schulgesetz geforderte Parität wieder hergestellt ist.
- An Schulen mit mehr als 15 Lehrkräften: Für die Zusammensetzung der Schulkonferenz ist die zum Zeitpunkt der Wahl der Delegierten vorhandene Anzahl an Lehrkräften der Schule maßgebend. Danach eintretende Änderungen bleiben für die Dauer der Wahlperiode des. überwiegenden Teils der Mitglieder der Schulkonferenz unberücksichtigt.
Durch die Bestimmung der Zusammensetzung der Schulkonferenz, zum überwiegenden Teil für die Dauer von zwei Schuljahren, wird ausgeschlossen, daß in Grenzfällen (z.B. bei dem Zu- oder Abgang der 31. oder 61. Lehrkraft) möglicherweise wiederholt anzusetzende Neuwahlen die kontinuierliche Aufgabenerfüllung in der Schule, insbesondere in der Schulkonferenz, erschweren oder blockieren.

Soweit die Mitgliedschaft einzelner Delegierter zwischenzeitlich erlischt, bestimmt die jeweilige Gruppe, ggf. durch Nachwahl, das Ersatzmitglied.
Die nach § 91 Abs. 9 SchuIG eingeräumte Möglichkeit, für die Mitglieder für den Fall der Verhinderung Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählen zu können, sollte in jedem Falle genutzt werden.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein