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Ausfall von Unterrichtsstunden auf Grund besonderer Witterungsverhältnisse
Unterrichtsausfall an öffentlichen Schulen bei außergewöhnlichen Witterungs- und Straßenverhältnissen

außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Ausfall von Unterrichtsstunden
auf Grund besonderer Witterungsverhältnisse

Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom .18. Juni 1998 - III 500 - 321.11.2 -(S. 232 NBLMBWFK.Schl.-H. 1998)

1. Die oberste Schulaufsichtsbehörde trifft die Entscheidung über Unterrichtsausfall bei außergewöhnlichen Witterungs- und Straßenverhältnissen. Die Anordnung von Unterrichtsausfall erfolgt im Zweifel für alle Schulen eines Kreisgebietes, auch wenn nicht überall die Schülerinnen und Schüler in gleicher Weise gefährdet sind. Für Teile des Kreisgebietes wird Unterrichtsausfall nur angeordnet, wenn diese Teile knapp und leicht verständlich bezeichnet werden können. In den kreisfreien Städten erfolgt die Anordnung in aller Regel für das gesamte Stadtgebiet.
2. Bei der Entscheidung über den Unterrichtsausfall ist die Mitwirkung der Schulämter erforderlich. In jedem Schulamt ist eine Schulrätin oder ein Schulrat zu benennen, die oder der sich bei außergewöhnlichen Witterungs- und Straßenverhältnissen laufend über die Lage im Kreisgebiet informiert. Falls die Anordnung von Unterrichtsausfall angezeigt erscheint, setzt sie oder er sich sofort telefonisch mit der obersten Schulaufsichtsbehörde in Verbindung.
3. Rundfunkdurchsagen werden ausschließlich durch die oberste Schulaufsichtsbehörde veranlaßt.
4. Eltern, die für ihr Kind eine besondere Gefährdung auf dem Schulweg durch die Witterungs- und Straßenverhältnisse befürchten, können ihr Kind auch dann zu Hause behalten oder es vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn kein Unterrichtsausfall angeordnet ist.
5. Wenn Unterrichtsausfall angeordnet ist, sollen bis auf eine von der Schulleitung zu organisierende Notbesetzung die Lehrkräfte nicht zur Schule kommen.
6. Treten während des Unterrichts Witterungs- und Straßenverhältnisse auf, die eine besondere Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts. Die Schülerinnen und Schüler werden nur nach Hause entlassen; wenn erwartet werden kann, daß der Heimweg gesichert ist. Bis zum Verlassen des Schulgrundstücks sind die Schülerinnen und Schüler zu beaufsichtigen.
7. Bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen im Sommer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der Fürsorgepflicht ob und in welchem Umfang Unterricht erteilt werden kann.
Dieser Erlaß tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Abschnitt B X 1 des Runderlasses des Kultusministers vom 20. Mai 1976 über Maßnahmen zur Erhöhung des Unterrichtsangebotes an Schulen (NBI. KM: Schl.-H. S. 160), zuletzt geändert durch Erlaß vom 16. Juni 1980 (NBI. KM. Schl.-H. S. 220),
Erlaß des Kultusministers vom 8. Januar 1988 über Unterrichtsausfall an öffentlichen Schulen bei außergewöhnlichen Witterungs- und Straßenverhältnissen (NBI. KM. Schl.-H. S. 2).

1 Hitzefrei!

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Unterrichtsausfall an öffentlichen Schulen bei außergewöhnlichen Witterungs- und Straßenverhältnissen Aufgehoben!

Erl. vom 8. Januar 1988 (NBl. KM. Schl.-H. S. 2)

Insbesondere in den Wintermonaten gibt es immer wieder außergewöhnliche Witterungs- und Straßenverhältnisse, die den Schülern den Schulweg unmöglich machen oder sie in nicht vertretbarer Weise gefährden würden. In diesen Fällen ist Unterrichtsausfall anzuordnen.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, daß hiefür eine Regelung notwendig ist. Es muß gewährleistet sein, daß die jeweils erforderlichen Entscheidungen schnell und mit gleichen Maßstäben getroffen und unmißverständlich der Bevölkerung bekanntgegeben werden können.

Für die Anordnung von Unterrichtsausfall bei außergewöhnlichen Witterungs- und Straßenverhältnissen bestimme ich daher folgendes:

1. Entscheidung und Veröffentlichung


1.1 Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft die Entscheidung über Unterrichtsausfall bei außergewöhnlichen Witterungs- und Straßenverhältnissen.

1.2 Die Anordnung von Unterrichtsausfall erfolgt im Zweifel für alle Schulen eines Kreisgebietes, auch wenn nicht überall die Schüler in gleicher Weise gefährdet sind. Für Teile des Kreisgebietes wird Unterrichtsausfall nur angeordnet, wenn diese Teile knapp und leicht verständlich bezeichnet werden können. In den kreisfreien Städten erfolgt die Anordnung in aller Regel für das gesamte Stadtgebiet.


1.3 Bei der Entscheidung über den Unterrichtsausfall ist die Mitwirkung der Schulämter erforderlich. In jedem Schulamt ist ein Schulrat zu benennen, der sich bei außergewöhnlichen Witterungs- und Straßenverhältnissen laufend über die Lage im Kreisgebiet informiert. Falls die Anordnung von Unterrichtsausfall angezeigt
erscheint, setzt er sich sofort telefonisch mit der oberen Schulaufsichtsbehörde in Verbindung. Die entsprechenden Telefonnummern werden den Schulämtern in einem besonderen Erlaß bekanntgegeben.

1.4 Rundfunkdurchsagen werden ausschließlich durch die obere Schulaufsichtsbehörde veranlaßt.

2. Weitere Regelungen

2.1 Eltern, die für ihr Kind eine besondere Gefährdung auf dem Schulweg durch die Witterungs- und Straßenverhältnisse befürchten, können ihr Kind auch dann zu Hause behalten oder es vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn kein Unterrichtsausfall angeordnet ist.

2.2 Die Lehrkräfte sind bei Unterrichtsausfall verpflichtet, zum Dienst zu erscheinen, solange von anderen Berufstätigen unter vergleichbaren Verhältnissen die Ausübung ihrer Tätigkeit erwartet wird. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
[ Mehrarbeit ]

2.3 Treten während des Unterrichts Witterungs- und Straßenverhältnisse auf, die eine besondere Gefährdung der Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, so entscheidet der Schulleiter über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts. Die Schüler werden nur nach Hause entlassen, wenn erwartet werden kann; daß der Heimweg gesichert ist. Bis zum Verlassen des Schulgrundstücks sind die Schüler zu beaufsichtigen.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein