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Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst von Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer - Einstellungstermine 1. Februar 2002 bis 1. August 2004 (Kapazitätsverordnung Lehrkräfte - KapVO-LK) Vom 13. Juni 2001
Landesverordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung Lehrkräfte*) Vom 11. November 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2002 S. 227)
Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst von Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer - Einstellungstermine Januar/Februar 1997 bis August 2001 Vom 4. August 1996

Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst von Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer Einstellungstermine 1. Februar 2002 bis 1. August 2004 (Kapazitätsverordnung Lehrkräfte - KapVO-LK) Vom 13. Juni 2001
GS Schl. -H. Il, GI.Nr. 2030-5-128 
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2001 S. 90)

Änderungsdaten:

Anlage geändert (LVO. V. 11.11.2002, GVOBl. S. 227)
§ 9 geändert (Art. 40 Ges. v. 15.6.2004, GVOBl. S. 153)


Aufgrund des § 248 Abs. 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§1 Umfang der Einstellung

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer, der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer, der Realschullehrerinnen und Realschullehrer, der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien sowie der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen zu den Einstellungsterminen 1. Februar 2002, 1. August 2002, 1. Februar 2003, 1. August 2003, 1. Februar 2004 und 1. August 2004 wird auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze beschränkt.
(2) Die Zahl der freien Ausbildungsplätze ergibt sich aus der Zahl der in der jeweiligen Laufbahn im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Stellen für
Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung abzüglich der Zahl der besetzten Stellen. Sie ergibt sich ferner aus der Aufnahmefähigkeit der Ausbildungsschulen und der Seminare des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule in den einzelnen Fächern, Fachrichtungen und Fächerverbindungen. 
(3) Die Aufnahmefähigkeit der Seminare bestimmt sich nach Maßgabe der im Landeshaushaltsplan vorhandenen Planstellen für haupt- und nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter und der Zahl der in den Ausbildungsschulen zur Verfügung stehenden Mentorinnen und Mentoren unter Berücksichtigung der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II vom 8. Juli 1993 (GVOBI. Schl.-H. S. 366), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1999 (GVOBI. Schl.-H. 2000 S. 5) festgelegten Grundsätze über die Zuweisung der Lehrerinnen und Lehrerin Ausbildung an die Seminare und an die Ausbildungsschulen sowie über die Ausbildungsverpflichtungen der Studienleiterinnen und Studienleiter sowie der Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung.

§2 Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen nach der Richtlinie 89/48/EWG

Für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988, die sich nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 für die Lehrämter vom 8. Dezember 1994 (GVOBI. Schl.-H. 1995 S. 2), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 652), um Zulassung zu einem Anpassungslehrgang beworben haben, stehen 5 % der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze zur Verfügung. Soweit diese Ausbildungsplätze nicht entsprechend besetzt werden können, stehen sie für Einstellungen in den Vorbereitungsdienst zur Verfügung.

§3 Berücksichtigung eines dringenden Bedarfs

(1) Nach Abzug von nach § 2 vergebenen Ausbildungsplätzen können freie Ausbildungsplätze vorab vergeben werden an Bewerberinnen und Bewerber mit Fächern, Fachrichtungen und Fächerverbindungen, in denen ein dringender Bedarf besteht (§ 248 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes). Diese sowie deren jeweiliger Anteil an den freien Ausbildungsplätzen ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Auswahl nach Absatz 1 erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 4 bis 6.

§4 Auswahl nach Eignung und fachlicher Leistung 

(1) Nach Berücksichtigung des dringenden Bedarfs (§ 3) werden insgesamt mindestens 65 % der noch freien Ausbildungsplätze der Laufbahnen nach Eignung und fachlicher Leistung vergeben.
(2) Eignung und fachliche Leistung ergeben sich dabei aus der Gesamtnote der Hochschulabschlussprüfung, die als Voraussetzung für die Einstellung vorgeschrieben ist.
(3) Verfügt eine Bewerberin oder ein Bewerber über besondere, nicht vorgeschriebene Kenntnisse oder Erfahrungen (z.B. Studium eines weiteren Faches oder einer weiteren Fachrichtung, Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent, berufliche oder andere Tätigkeiten), die der unterrichtlichen Tätigkeit erkennbar förderlich sind, kann dies entsprechend berücksichtigt werden. Dabei können Bewerberinnen und Bewerber anderen Bewerberinnen und Bewerbern mit einer bis zu einer Notenstufe besseren Durchschnittsnote gleichgestellt werden.
(4) § 125 b des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt.

§5 Erste Auswahl nach Wartezeit

(1) Nach Berücksichtigung des dringenden Bedarfs (§ 3) werden insgesamt mindestens 25 % der noch freien Ausbildungsplätze der Laufbahnen nach der Dauer der Zeit seit der ersten fristgemäßen und vollständigen Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei ununterbrochener erfolgloser Meldung zu jedem Einstellungstermin in Schleswig-Holstein vergeben.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die eine der in § 248 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes genannten Tätigkeiten abgeleistet haben, müssen, soweit sie nicht nach § 6 aufgrund eines Härtefalls oder nach § 4 aufgrund ihrer Eignung und fachlichen Leistung berücksichtigt werden können, nur diejenige Wartezeit erfüllen, die sie bei einer Bewerbung zu einem um die Dauer der Tätigkeit zurückverlegten Zeitpunkt hätten hinnehmen müssen, wenn sich die Verzögerung unmittelbar aus der Tätigkeit ergibt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. die Bewerberin oder der Bewerber bereits beim Hochschulzugang einen Nachteilsausgleich nach § 34 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes in Anspruch genommen hat oder
2. die Bewerbung um Einstellung nicht zum nächsten Einstellungstermin nach Beendigung der Tätigkeit im Sinne des § 248 Abs. 4 des Landsbeamtengesetzes erfolgt ist, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber hat im Anschluss an die Tätigkeit eine für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss dieser Ausbildung um Einstellung beworben.

§6 Berücksichtigung von Härtefällen

Nach Berücksichtigung des dringenden Bedarfs (§ 3) werden insgesamt bis zu 10 % der noch freien Ausbildungsplätze jeder Laufbahn für nachgewiesene besondere persönliche oder soziale Härtefälle vergeben. Als Härtefälle kommen insbesondere Bewerberinnen und Bewerberin Betracht, die allein erziehend oder schwerbehindert sind.

§7 Zweite Auswahl nach Wartezeit

Soweit Ausbildungsplätze nach den §§ 4 bis 6 nicht besetzt sind, werden sie entsprechend § 5 und nachrangig nach § 4 besetzt.

§8 Vergabe bei gleichem Rang

(1) Haben bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach den §§ 4 bis 7 mehrere Bewerberinnen und Bewerber desselben Auswahlkriteriums den gleichen
Rang, können jedoch nicht alle von ihnen gleichzeitig eingestellt werden, ist unter ihnen in den Fällen des § 4 nach Maßgabe der Wartezeit (§ 5), in den Fällen der §§ 5, 6 und 7 nach Maßgabe der Eignung und fachlichen Leistung (§ 4) auszuwählen. Bei gleicher Wartezeit in den Fällen des § 4 und bei gleicher Eignung und fachlicher Leistung in den Fällen der §§ 5, 6 und 7 entscheidet das Los.
(2) Sind bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach den §§ 4 bis 7 mehrere Bewerberinnen und Bewerber verschiedener Auswahlkriterien gleichrangig zu berücksichtigen, können jedoch nicht alle von ihnen gleichzeitig eingestellt werden, entscheidet das Los. 

§ 9 Bewerbungsverfahren

(1) In das Auswahlverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften zugelassen werden können.

(2) Die Bewerbungen müssen

1. für den Einstellungstermin 1. Februar eines Jahres jeweils bis zum 1. Oktober des Vorjahres,

2. für den Einstellungstermin 1. August eines Jahres jeweils bis zum 1. April des Jahres

beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vorliegen.

(3) Die Bewerbung ist auf besonderem Bewerbungsbogen unter Beifügung der geforderten Unterlagen abzugeben. Bewerberinnen und Bewerber, die zu den Bewerbungsterminen nach Absatz 2 die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt haben, können nicht am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen; sie können aber im Rahmen der Restplatzvergabe (§ 10 Abs. 2) berücksichtigt werden. Unterlagen

1. zur Beurteilung eines Härtefalles (§ 6),

2. zur Errechnung einer Wartezeit (§§ 5 und 7) oder

3. über die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlichen Kenntnisse und Erfahrungen (§ 4 Abs. 3)

werden nur berücksichtigt, wenn sie bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegt werden. Eine Wartezeit (§§ 5 und 7) ist die Dauer der Zeit seit der ersten fristgemäßen und vollständigen Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei ununterbrochener erfolgloser Meldung zu jedem Einstellungstermin in Schleswig-Holstein.

(4) Bewerbungen in elektronischer Form sind ausgeschlossen.


§10 Nachrückverfahren, Restplatzvergabe

(1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber den ihr oder ihm zugewiesenen Ausbildungsplatz nicht angetreten oder die Einstellung abgelehnt, rückt entsprechend den Auswahlkriterien die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber nach.
(2) Können alle Bewerberinnen und Bewerber, die sich fristgemäß und mit vollständigen Unterlagen beworben haben, eingestellt werden, können freigebliebene Ausbildungsplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die sich erst später beworben oder ihre Bewerbungsunterlagen erst nach dem Bewerbungsschlusstermin vervollständigt haben, sofern anzunehmen ist, dass sie beim nächsten Einstellungstermin berücksichtigt werden würden.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 31. August 2004 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 13. Juni 2001
Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

Anlage zu §3

Fächer, Fachrichtungen und Fächerverbindungen, in denen ein dringender Bedarf besteht (§ 248 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes)
Je Einstellungstermin können vergeben werden
1. in der Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer bis zu 60 % der Ausbildungsplätze für Bewerberinnen und Bewerber mit den Fächern Englisch, Mathematik, Physik, Chemie, Technik, Dänisch, Friesisch, Musik, Katholische Religion, Sport,
2. in der Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer bis zu 60 % der Ausbildungsplätze für Bewerberinnen und Bewerber mit den Fächern Französisch, Dänisch, Musik, Technik, Wirtschaft/Politik, Chemie, Mathematik, Physik, Sport, Katholische Religion,
3. in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien bis zu 60 % der Ausbildungsplätze für Bewerberinnen und Bewerber mit den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion, Latein, Mathematik, Physik, Musik, Kunst, Philosophie,
4. in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen bis zu 80 % der Ausbildungsplätze für Bewerberinnen und Bewerber entsprechend den Berufsfeldern der Berufsschule einschließlich der Fachrichtung Sozialpädagogik außer den Fachrichtungen Bautechnik, Textiltechnik und Bekleidung,. Verfahrenstechnik und Agrarwirtschaft.


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Landesverordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung Lehrkräfte*)
Vom 11. November 2002

(Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2002 S. 227)

Aufgrund des § 248 Abs. 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Artikel 1
Die Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst von Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer - Einstellungstermine 1. Februar 2002 bis 1. August 2004- (Kapazitätsverordnung Lehrkräfte - KapVO-LK) vom 13. Juni 2001 (GVOBI. Schl.-H. S. 90), wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 3 erhält folgende Fassung:
„Anlage zu § 3
Fächer, Fachrichtungen und Fächerverbindungen, in denen ein dringender Bedarf besteht (§ 248 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes)
Je Einstellungstermin können vergeben werden
1. in der Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer bis zu 60 % der Ausbildungsplätze für Bewerberinnen und Bewerber mit den Fächern Englisch, Mathematik, Physik, Chemie, Technik, Dänisch, Friesisch, Musik, Katholische Religion, Sport,
2. in der Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer bis zu 60 % der Ausbildungsplätze für Bewerberinnen und Bewerber mit den Fächern Französisch, Dänisch, Musik, Technik, Wirtschaft/Politik, Chemie, Mathematik, Physik, Sport, Katholische Religion,
3. in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien bis zu 60 % der Ausbildungsplätze für Bewerberinnen und Bewerber mit den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion, Latein, Mathematik, Physik, Musik, Kunst, Philosophie,
4. in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen bis zu 80 % der Ausbildungsplätze für Bewerberinnen und Bewerber entsprechend den Berufsfeldern der Berufsschule einschließlich der Fachrichtung Sozialpädagogik außer den Fachrichtungen Bautechnik, Textiltechnik und Bekleidung,. Verfahrenstechnik und Agrarwirtschaft."

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 11. November 2002

Ute Erdsiek-Rave
Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

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*Ändert LVO vom 13. Juni 2001, GS SchL-H. 11, GI.Nr. 2030-5-128

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Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
von Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer 

Einstellungstermine Januar/Februar 1997 bis August 2001
Vom 4. August 1996
(GVOBI. Schl.-H. 1996 S. 573) geändert durch VO v. 9.12.99 (GVOBI. Schl.-H. 1999 S. 5)

Eingangsformel:
Aufgrund des § 248 Abs. 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§1 Umfang der Einstellung
(1 ) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer, Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer sowie Realschullehrer rinnen und Realschullehrer, der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien sowie Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen zu den Einstellungsterminen Januar/Februar 1. Februar 1997, 1. August 1997, Januar/Februar 1. Februar 1998, 1. August 1998, Januar/Februar 1. Februar 1999, 1. August 1999, Januar/Februar 1. Februar 2000, 1. August 2000, Januar/Februar 1. Februar 2001 und 1. August 2001 wird auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze beschränkt.
(2)Die Zahl der freien Ausbildungsplätze ergibt sich aus der Zahl der in der jeweiligen Laufbahn im Landeshaushalt zur Vertügung stehenden Stellen für Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung abzüglich der Zahl der besetzten Stellen. Sie ergibt sich ferner
aus der Aufnahmefähigkeit der Ausbildungsschulen und der Seminare des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule in den einzelne Fächern, Fachrichtungen und Fächerverbindungen.
(3)Die Aufnahmefähigkeit der Seminare bestimmt sich nach Maßgabe der im Landeshaushaltsplan vorhandenen Planstellen für haupt- und nebenamtlich Studienleiterinnen und Studienleiter und der Zahl der
in den Ausbildungsschulen zur Verfügung stehenden Mentorinnen und Mentoren unter Berücksichtigung der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte 11 - OVP - vom B. Juli 1993 (GVOBI. Schl.-H. S. 366) festgelegten Grundsätze über die Zuweisung der Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung an die Seminare und an die Ausbildungsschulen sowie über die Ausbildungsverpflichtungen der Studienleiterinnen und Studienleiter sowie der Lehrerinnen und
Lehrer in Ausbildung.

§2 Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen
nach der Richtlinie 89/48/EWG
Für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988, die sich nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 für die Lehrämter vom B. Dezember 1994 (GVOBI. Schl.-H. 1995 S. 2) um Zulassung zu einem Anpassungslehrgang beworben haben, stehen 5% der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze zur Verfügung. Soweit diese Ausbildungsplätze nicht entsprechend besetzt werden können, stehen sie für Einstellungen in den Vorbereitungsdienst zur Verfügung.

§3 Berücksichtigung eines dringenden Bedarfs
(1 ) Nach Abzug der Ausbildungsplätze, die nach § 2 vergeben werden, und soweit nach § 1 eine Aufnahmemöglichkeit besteht und entsprechende Bewerbungen vorliegen, können freie Ausbildungsplätze vorab vergeben werden an Bewerberinnen und Bewerber mit Fächern, Fachrichtungen und Fächerverbindungen, in denen ein dringender Bedarf der Schule besteht (§ 248 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes. Diese sowie deren jeweiliger Anteil an den freien Ausbildungsplätzen ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2 Die Auswahl nach Absatz 1 erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 4 bis 6.

§4 Berücksichtigung von Härtefällen
Nach Berücksichtigung des dringenden Bedarfs (§ 3) werden insgesamt bis zu 10% der noch freien Ausbildungsplätze jeder Laufbahn für nachgewiesene besondere persönliche oder soziale Härtefälle vergeben. Als Härtefälle kommen insbesondere Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die alleinerziehend oder schwerbehindert sind.

§5 Erste Auswahl nach Wartezeit
Nach Berücksichtigung des dringenden Bedarfs (§ 3) werden insgesamt 25% der noch freien Ausbildungsplätze der Laufbahnen nach der Dauer der Zeit seit der ersten fristgemäßen und vollständigen Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei ununterbrochener erfolgloser Meldung zu jedem Einstellungstermin in Schleswig-Holstein vergeben. In der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen werden abweichend von Satz 1 insgesamt 10% der noch freien Ausbildungsplätze vergeben.

§6 Auswahl nach Eignung und fachlicher Leistung
(1 ) Nach Berücksichtigung des dringenden Bedarfs (§ 3) werden insgesamt mindestens 65% der noch freien Ausbildungsplätze der Laufbahnen nach Eignung und fachlicher Leistung vergeben.
(2) Eignung und fachliche Leistung ergeben sich dabei aus der Gesamtnote der Hochschulabschlußprüfung, die als Voraussetzung für die Einstellung vorgeschrieben ist.
(3) Verfügt eine Bewerberin oder ein Bewerber über besondere,
nicht vorgeschriebene Kenntnisse oder Erfahrungen (z.B. Studium eines weiteren Faches oder einer weiteren Fachrichtung, Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent, berufliche oder andere Tätigkeiten), die der unterrichtlichen Tätigkeit erkennbar förderlich sind, kann dies entsprechend berücksichtigt werden. Dabei können Bewerberinnen und Bewerber anderen Bewerberinnen und Bewerbern mit einer bis zu einer Notenstufe besseren Durchschnittsnote gleichgestellt werden.

§7 Zweite Auswahl nach Wartezeit
Soweit Ausbildungsplätze nach den §§ 4 bis 6 nicht besetzt sind, werden sie entsprechend § 5 und nachrangig nach § 6 besetzt.

§8 Vergabe bei gleichem Rang
(1 ) Haben bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach den §§ 4 bis
7 mehrere Bewerberinnen und Bewerber desselben Auswahlkriteriums den gleichen Rang, können jedoch nicht alle von ihnen gleichzeitig eingestellt werden, so ist unter ihnen in den Fällen des § 6 nach Maßgabe der Wartezeit (§ 5), in den Fällen der §§ 4, 5 und 7 nach Maßgabe der Eignung und fachlichen Leistung (§ 6) auszuwählen. Bei gleicher Wartezeit in den Fällen des § 6 und bei gleicher Eignung
und fachlicher Leistung in den Fällen der §§ 4, 5 und 7 entscheidet das Los.
(2) Sind bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach den §§ 4 bis 7 mehrere Bewerberinnen und Bewerber verschiedener Auswahlkriterien gleichrangig zu berücksichtigen, können jedoch nicht alle von
ihnen gleichzeitig eingestellt werden, so entscheidet das Los.

§9 Nachteilsausgleich
(1 ) Läßt sich feststellen, daß eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in § 248 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes genannte Tätigkeiten abgeleistet hat, ohne diese Tätigkeiten in Schleswig-Holstein bessere Einstellungsmöglichkeiten gehabt hätte, so ist sie oder er insoweit bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen der Aufnahmefähigkeit zu bevorzugen. Dabei ist § 11 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes zu beachten. Gleiches gilt für Tatbestände nach § 125 b des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
(2) Die Auswahl nach Absatz 1 erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 4 bis 6.

§10 Bewerbungsverfahren
(1 ) In das Auswahlverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die nach den Beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften zugelassen werden können.
(2) Die Bewerbungen müssen
1. für den Einstellungstermin Januar/Februar 1. Februar jeweils bis zum 1. Oktober des Vorjahres,
2. für den Einstellungstermin 1. August jeweils bis zum 1. April des Jahres
beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vorliegen.
(3) Die Bewerbung ist auf besonderem Bewerbungsbogen unter Beifügung der geforderten Unterlagen abzugeben. Bewerberinnen und Bewerber, die zu den Bewerbungsterminen nach Absatz 2 die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt haben, werden
von der Teilnahme an dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen. Unterlagen
1. zur Beurteilung eines Härtefalles (§ 4),
2. zur Errechnung einer Wartezeit (§§ 5 und 7) oder
3. über die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlichen Kenntnisse und Erfahrungen (§ 6 Abs. 3)
werden nur berücksichtigt, wenn sie bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegt werden. Eine Wartezeit (§§ 5 und 7) ist die Dauer der Zeit seit der ersten fristgemäßen und vollständigen Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei ununterbrochener erfolgloser Meldung zu jedem Einstellungstermin in Schleswig-Holstein.

§11 Nachrückverfahren, Restplatzvergabe
(1 ) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber den ihr oder ihm zugewiesenen Ausbildungsplatz nicht angetreten oder die Einstellung abgelehnt, so rückt entsprechend den Auswahlkriterien die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber nach.
(2) Können alle Bewerberinnen und Bewerber, die sich fristgemäß und mit vollständigen Unterlagen beworben haben, eingestellt werden, so können freigebliebene Ausbildungsplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die sich erst später beworben oder ihre Bewerbungsunterlagen erst nach dem Bewerbungsschlußtermin vervollständigt haben, sofern anzunehmen ist, daß sie beim nächsten Einstellungstermin berücksichtigt
werden würden.

§12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Einstellung in
den Vorbereitungsdienst von Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer - Einstellungstermine August 1994, Januar/ Februar 1995, August 1995, Januar/Februar 1996 und August 1996 - vom 21. Juni 1994 (GVOBI. Schl.-H. S. 291 ), geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1994 (GVOBI. Schl.-H. S. 505), außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 31. August 2001 außer Kraft.



Anlage zu §3

Fächer, Fachrichtungen und Fächerverbindungen, in denen ein dringender Bedarf der Schule besteht (§ 248 Abs. 6 des
Landesbeamtengesetzes)
Je Einstellungstermin können vergeben werden
in der Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund-und Hauptschullehrer bis zu 50% der Ausbildungsplätze für Bewerberinnen und Bewerber mit den Fächern Mathematik, Physik/ Chemie, Dänisch, Friesisch, Musik, Technik, Katholische
Religion, Sport, Deutsch als Fremdsprache im Rahmen des Faches Deutsch,
z. in der Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer bis zu 20% der Ausbildungsplätze für Bewerberinnen und Bewerber mit der Fachrichtung Verhaltensgestörtenpädagogik,
3. in der Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer
bis zu 40% der Ausbildungsplätze für Bewerberinnen und Bewerber mit den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion, Philosophie, Dänisch, Musik, Technik, Chemie, Mathematik,
Physik, Sport,
4. in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien bis zu 30% der Ausbildungsplätze für Bewerberinnen und Bewerber mit den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion, Dänisch, Spanisch, Latein, Griechisch, Physik, Musik, Kunst, Wirtschaft/Politik, Mathematik,
5. in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen bis zu 80% der Ausbildungsplätze für Bewerberinnen und Bewerber mit den Fachrichtungen entsprechend den Berufsfeldern der Berufsschule einschließlich der
Fachrichtung Sozialpädagogik und im Fach Sonderpädagogik.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein