Verschwiegenheit

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Elternvertreter
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ergibt sich für Elternvertreter bei Konferenzen aus § 97 SchulG in Verbindung mit § 96 LVwG.

Beamte
§ 77 LBG

Lehrer
§ 9 Lehrerdienstordnung (LDO)

Prüfungsgäste
§ 10 der
Landesverordnung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses
außerhalb der öffentlichen Schule

zu § 9
Durchführungsbestimmungen zur Realschulabschlußprüfung für Nichtschüler

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein