Vereidigung Seite drucken

Vereidigung der Lehrer außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Erl. vom 17. April 1956 (NBI. Schl.-H. Schulw. S. 117)

Unter Bezugnahme auf die Richtlinien zu den §§ 10, 74 und 229 des Landesbeamtengesetzes - Erlaß des Innenministers vom 26. März 1956 - Amtsbl. Schl.-Holst. S. 138 - beauftrage ich für den Bereich der Volks- und Realschulen die Schulräte, für den Bereich der berufsbildenden Schulen und der Gymnasien die Schulleiter mit der Vereidigung gemäß § 74 LBG. Die Vereidigung der Studienreferendare erfolgt bei Antritt der Seminarausbildung durch den Leiter des Studienseminars, welchem der Beamte zur Ausbildung überwiesen wird. Die vor dem 1.4.1956 in den Vorbereitungsdienst eingetretenen Referendare sind grundsätzlich ebenfalls durch den Leiter des Studienseminars, soweit sie mit Lehrauftrag eingesetzt sind, durch den Schulleiter zu vereidigen. Die Vereidigung der Schulräte und der Schulleiter der berufsbildenden Schulen und der Gymnasien erfolgt durch die Leiter der Fachabteilungen im Kultusministerium gelegentlich der nächsten Schulräte- bzw. Direktorenkonferenz.
Die in den Richtlinien zu § 74 LBG genannte Durchführungsverordnung zu § 4 des Deutschen Beamtengesetzes, die ich zu beachten bitte, hat folgenden Wortlaut:

-----------------------                     ----------------------------
(Behörde)                                (Verhandelt)

....................................., den.........................................................................

        Niederschrift über die Vereidigung des

(Vorname, Name. ..........................................................

geboren am.............................................................in ...

der als - zum................................................... einberufen - ernannt worden ist.

Dem Erschienenen wurde die Eidesformel vorgelesen. Er wurde auf die Bedeutung des Diensteides hingewiesen. Er wiederholte unter Erheben der rechten Hand die ihm vorgeschriebene Eidesformel:

"Ich schwöre, Verfassung und Gesetze zu beachten und meine Amtspflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

v. g. u.

(Vor- und Zuname).......... .......... .. ... .....................................
         Dies wird unterschriftlich bescheinigt

(Dienstvorgesetzter oder ein von ihm beauftragter Beamter, Amtsbezeichnung)


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein