Seuchenerlaß  Seite drucken

siehe auch: Infektionsschutzgesetz

Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen (Schul-Seuchenerlaß) 1
Erl. vom 26. November 1962 (NBl. KM. Schl.-H. S. 321), zuletzt geändert durch Erl. vom 3. Dezember 1975 (NBl. KM. Schl.-H. S. 502)
Zur Durchführung des auszugsweise als Anlage 1 beigefügten Bundesseuchengesetzes in Schulen und in der Heimaufsicht nach § 78 JWG unterstehenden Gemeinschaftseinrichtungen wird im Einvernehmen mit dem Innenminister folgendes mit der Bitte um Beachtung bekanntgemacht:
1. Zu § 11 BSeuchenG
Die Trinkwasserversorgungsanlagen von Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen werden durch das zuständige Gesundheitsamt überprüft. Werden Mängel an den Anlagen festgestellt, so sind die vom Gesundheitsamt angeordneten Maßnahmen durchzuführen. Bedingen die Mängel eine gesundheitliche Gefährdung oder besteht begründeter Verdacht auf Verunreinigung des Wassers, so ist die Wasserentnahme vom Leiter der Schule oder von sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen bis zur Beseitigung des Mangels bzw. des Verdachts zu sperren; die Wasserversorgung ist durch geeignete Maßnahmen anderweitig sicherzustellen
(z. B. Bereitstellung abgekochten Wassers zu Trinkzwecken, Bereitstellung von mit Desinfektionsmitteln versetztem Wasser zu Reinigungszwecken).
2. Zu § 45 BSeuchenG
(1) Der Schulleiter hat auf die Einhaltung des § 45 zu achten. Er hat die Personen, die an einer hier genannten Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind, nötigenfalls auf ihre Ausschließung vom Schulbesuch ausdrücklich hinzuweisen. Die "meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten"` (§ 45 Abs.1) ergeben sich aus § 3 Abs.1 und 2 BSeuchenG.
(2) Sobald das Gesundheitsamt erfährt, daß bei einer in § 45 Abs.1 und 3 genannten Person eine Erkrankung, ein Krankheitsverdacht oder eine Dauerausscheidung vorliegt, benachrichtigt es den Schulleiter unverzüglich.
Ebenso teilen die örtlichen Ordnungsbehörden jede Fernhaltung einer Person vom Schulbesuch gemäß § 37 Abs.1 BSeuchenG unverzüglich dem Schulleiter mit.
(3) Schulleiter und Lehrer haben darauf hinzuwirken, daß der Verkehr der vom Schulbesuch ausgeschlossenen Schüler mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere auch auf öffentlichen Straßen und Plätzen, möglichst eingeschränkt wird. Kommt in einer Schule eine Erkrankung an Diphtherie vor, so hat der Schulleiter allen
Personen, die in der Schule mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend anzuraten, sich unverzüglich gegen die Krankheit schutzimpfen zu lassen.
3. Zu § 46 BSeuchenG
(1) Die Schließung von Schulen oder einzelnen Schulklassen wird auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der Ordnungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt angeordnet und durch den Schulleiter durchgeführt. Dieser macht der Schulaufsichtsbehörde, bei nichtstaatlichen Schulen auch dem Schulträger, von der Schließung unverzüglich Mitteilung.
(2) Der Schulleiter ist verpflichtet, alle gefahrdrohenden Krankheitsverhältnisse, die die Schließung der Schule
oder einer Schulklasse wegen des Auftretens von in § 45 Abs. I BSeuchenG genannten Krankheiten angezeigt erscheinen lassen, dem Gesundheitsamt mitzuteilen und der Schulaufsichtsbehörde hierüber zu berichten.
(3) Für die Aufhebung der Schließung gilt Abs.1 entsprechend. Der Wiedereröffnung muß eine gründliche Reinigung und Desinfektion der Schule oder Schulklasse sowie der dazugehörigen Nebenräume in dem vom Gesundheitsamt bestimmten Umfange vorangehen.
4. Zu § 47 BSeuchenG
a) Einstellungsuntersuchung
(1) Zum Schutze der Jugend gegen gesundheitliche Gefährdung durch tuberkulosekranke Personen müssen gemäß § 47 Abs. I Lehrkräfte, Schulbedienstete und Studenten, die vor Ablegung einer Lehramtsprüfung ein Schulpraktikum abzuleisten haben, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit durch Vorlage eines Zeugnisses des Gesundheitsamtes nachweisen, daß bei ihnen eine Tuberkulose der Atmungsorgane nicht vorliegt. Das Zeugnis muß sich auf eine intrakutane Tuberkulinprobe oder auf eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane stützen und darf im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als ein Jahr sein. Ist die Tuberkulinprobe positiv ausgefallen, ist in jedem Falle eine Röntgenaufnahme erforderlich.
(2) Für die Entgegennahme und Überprüfung der Zeugnisse des Gesundheitsamtes über die erste Untersuchung sind folgende Behörden zuständig (§ 47 Abs.1):

a) für Lehrkräfte im Beamten- und Angestelltenverhältnis sowie für stundenweise beschäftigte Lehrkräfte und Schulbedienstete an öffentlichen Schulen die für die Einstellung zuständige Behörde;

b) für Lehrkräfte an privaten Schulen die für die Genehmigung der Schule zuständige Behörde (Kultusministerium);

c) für Privatlehrer, die zu ihrer Tätigkeit eines Unterrichtserlaubnisscheines bedürfen, die unteren Schulaufsichtsbehörden;

d) für Lehrkräfte und Studenten der Pädagogischen Hochschulen diese Hochschulen;

e) für Studenten der Universität Kiel und anderer Ausbildungsstätten die Schule, bei der das erste Schulpraktikum abgeleistet wird.

(3) Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte, die hauptberuflich im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, können statt des Zeugnisses des Gesundheitsamtes eine Bescheinigung ihrer Anstellungsbehörde vorlegen. Aus dieser Bescheinigung muß sich ergeben, daß bei der Anstellungsbehörde ein dem Abs.1 entsprechendes Zeugnis vorliegt. Ist das Zeugnis des Gesundheitsamtes vor dem Kalenderjahr, in dem die Unterrichtstätigkeit aufgenommen wird, ausgestellt, so muß sich aus der Bescheinigung weiter ergeben, daß die jährlichen Wiederholungsuntersuchungen durchgeführt worden sind. - Die Möglichkeit, eine Bescheinigung statt des vorgeschriebenen Zeugnisses vorzulegen, dient nur zur Vermeidung einer mehrfachen Untersuchung auf Tuberkulose der Atmungsorgane im selben Kalenderjahr.
(4) Für Lehrkräfte an privaten Schulen, deren Träger öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, gilt Abs.3 entsprechend.
b-d aufgehoben
5. Zu § 48 BSeuchenG
(1) Für Schülerheime, Schullandheime, Säuglingsheime, Kinderheime, Kindertagesstätten, Lehrlingsheime, Jugendwohnheime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen gelten die Abschnitte 2 und 4 mit folgenden Maßgaben
entsprechend:
a) Es treten an die Stelle
der Schule die Gemeinschaftseinrichtung,
des Schulleiters der Leiter der Gemeinschaftseinrichtung,
des Schulträgers der Träger der Gemeinschaftseinrichtung,
der Schulaufsichtsbehörde das Landesjugendamt  für Einrichtungen, die nach § 78 JWG seiner Aufsicht unterliegen.
b) Zuständig für die Entgegennahme und Überprüfung der Zeugnisse des Gesundheitsamtes über die erste Untersuchung (Abschnitt 4 a) ist für das Personal der Landesjugendwohnheime und derjenigen Jugendwohlfahrtseinrichtungen, die nach § 78 JWG der Heimaufsicht unterliegen, das Landesjugendamt.
c) Die Meldung zur Wiederholungsuntersuchung (Abschnitt 4 b) obliegt den Leitern der Gemeinschaftseinrichtungen. Sie übersenden die Meldeliste (Anlage 2) in zweifacher Ausfertigung alljährlich zum 1. Mai dem zuständigen Gesundheitsamt. Die vom Gesundheitsamt zurückgegebene Meldeliste ist unverzüglich der Ordnungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zuzuleiten, die gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen hat und hierüber das Landesjugendamt unterrichtet.
(2) Für Entscheidungen auf Grund des &127; 48 Abs. 3 ist die Ordnungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Bereich sich die Gemeinschaftseinrichtung befindet, zuständig.
6. Zu § 62 BSeuchenG
Kosten der Untersuchungen nach §§ 47 und 48
(1) Die Wiederholungsuntersuchungen durch Gesundheitsämter (Abschnitt 4 a,ggf. i. V. mit Abschnitt 5) ist für die untersuchungspflichtigen Personen kostenlos.
(2) Die Kosten der Einstellungsuntersuchung sowie der Wiederholungsuntersuchungen durch sonstige Ärzte (Abschnitt 4 a, 4 c, ggf. i. V. mit Abschnitt 5) fallen der untersuchungspflichtigen Person zur Last. Dies gilt nicht, soweit die Kosten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (z. B. § 7 Abs. 4 BAT und Erlaß über die Kosten der amtsärztlichen Gutachten vom 11. Dezember 1963 - Amtsbl. Schl.-H. S. 639; NBl. KM. Schl.-H.1964 S.1-) vom Arbeitgeber oder Dienstherrn zu tragen sind.
7. Reinhaltung der Schulgrundstücke
(1) Die Bestimmungen des bisherigen Schulseuchenerlasses und der ergänzenden Erlasse werden, soweit sie Landesrecht enthalten und nicht schon durch § 85 Abs. 2 Bundesseuchengesetz aufgehoben sind, gemäß Abschnitt 8 aufgehoben. Die früheren Hinweise über die allgemeine Reinhaltung der Schulgrundstücke fasse ich wie folgt zusammen:
(2) Auf die Reinhaltung des Schulgrundstückes, namentlich der Schulräume, der Dusch- und Waschräume, der Toiletten sowie der Umgebung der Brunnen, ist von dem Schulleiter besonders zu achten.
Während der Schulpausen und in der schulfreien Zeit sind die Schulräume ausreichend zu lüften.
Die Toiletten sind regelmäßig zu überwachen und nötigenfalls zu desinfizieren. Auf jedem Schulgrundstück müssen ausreichende Waschgelegenheiten für die Schüler vorhanden sein. Schulkinder dürfen zum Reinigen, insbesondere zum Auskehren der Schulräume, nicht herangezogen werden.
(3) Abs. 2 gilt für die Gemeinschaftseinrichtungen entsprechend.
(4) Auf die Verordnung (Polizeiverordnung) über das Halten und Beaufsichtigen von Hunden vom 27. Juli 1959 (GVOB1. Schl.-H. S.155) wird aufmerksam gemacht. Nach § 3 Buchst. a dieser VO ist u. a. verboten, Hunde in Schulen mitzunehmen.
8. Schlußbestimmungen
(1) Aufgehoben werden

a) die in § 85 Abs. 2 BSeuchenG genannten Erlasse, soweit sie Landesrecht sind,

b) mein Erlaß über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten in den Schulen vom 13. November 1951 (Amtsbl. Schl.-H. S. 496; NBl. Schl.-H. Schulw. S.195),

c) mein Erlaß über amtsärztliche Zeugnisse für nebenamtlich und nebenberuflich tätige Lehrkräfte vom 17.August 1955 (Nds. Schl.-H. Schulw. S.187) und

d) mein Erlaß über die Röntgenuntersuchung von Studenten im Schulpraktikum vom 5. Oktober
1959 (Amtsbl. Schl.-H. S. 511; NBI. Schl.-H. Schulw. S. 272).
(2)-(4). . .
Anlage 1
§ 47 Bundes-Seuchengesetz in der Fassung des Gesetzes
vom 2. Mai 1975
1 Gültigkeitsliste abchecken!!

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein