Schulversuch an Gymnasien   Seite drucken

Landesverordnung zur Durchführung eines Schulversuchs an Gymnasien
zur Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung nach acht Schulleistungsjahren (SchulvGyVO) 

Vom 24. April 2001 ( NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001, S.392)  Gegenstandlos

Auf Grund des § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchuIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1999 (GVOBI. Schl.-H. S. 263) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§1 
Gemäß § 10 SchuIG kann Gymnasien auf Antrag die Durchführung eines Schulversuchs zur probeweisen Verkürzung der gymnasialen Schulbesuchszeit auf acht Schulleistungsjahre durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ab dem Schuljahr 2001/2002 in zwei Durchführungsarten genehmigt werden:
1. An Standorten mit mindestens vier Gymnasien soll der Schulversuch im ganzen Jahrgang einer Schule durchgeführt werden.
2. Außerhalb dieser Standorte soll der Schulversuch an mindestens dreizügigen Gymnasien mit einem Zug durchgeführt werden.

§2 
(1) Bei Sicherung der Qualität des gymnasialen Bildungsangebots wird schnell lernenden Schülerinnen und Schülern mit einem breiten Begabungsspektrum die Möglichkeit zur Erlangung der Hochschulreife nach acht Jahren gegeben; der Besuch ist freiwillig.
(2) Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Klassenstufen 5 bis 9 und treten im zehnten Jahrgang durch Versetzungsbeschluss in die Einführungszeit der gymnasialen Oberstufe ein. Die Klassenstufe 10 bildet zugleich die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe.
(3) Wird der Schulversuch nach § 1 Nr. 2 durchgeführt, so werden die Schülerinnen und Schüler im Kurssystem gemeinsam unterrichtet.

§3 
Aufnahme, Aufsteigen und Versetzung richten sich nach der Orientierungsstufenordnung (OSt0) vom 17. Juni 1991 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 300, ber. 403) und der Versetzungsordnung Gymnasien (VOG) vom 10. Mai 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 453).
Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 VOG kann die Klassenkonferenz auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Satz 2 VOG die Überleitung einer Schülerin oder eines Schülers in die gleiche Klassenstufe des neunjährigen Bildungsganges oder den Wechsel aus dem neunjährigen Bildungsgang in eine Schulversuchsklasse der gleichen Jahrgangsstufe beschließen. Ist damit ein Schulwechsel verbunden, nimmt eine Lehrkraft der aufnehmenden Schule mit beratender Stimme an der
Klassenkonferenz teil.

§4 
Abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 2 VOG können im Wahlpflichtbereich die dritte Fremdsprache oder die angewandte Naturwissenschaft zum Ausgleich herangezogen werden.

§5 
Abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 2 VOG gehört Physik ab Klassenstufe 8 zur Gruppe A.

§6 
Ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Schulabschluss wird erst mit dem Aufstieg ins Kurssystem erreicht.

§7 
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Diese Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 24. April 2001

Ute Erdsiek-Rave Ministerin
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein