Schulkostenbeitrag 2003 2004
Schulkostenbeitrag 2003 2004

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Festsetzung der Kostenbeitrge von Umschlerinnen und Umschlern nach 43 Abs. 6 Schulgesetz (SchulG) fr den Besuch von Berufsschulen einschlielich Bezirksfachklassen und Landesberufsschulen(NBI.MBWFK.Schl.-H.2004, S. 157)
Festsetzung der Schulkostenbeitrge fr den Besuch von Landesberufsschulen fr das Haushaltsjahr 2004(NBI.MBWFK.Schl.-H.2004, S. 158)
Festsetzung der Schulkostenbeitrge fr Schlerinnen und Schler von Bezirksfachklassen fr das Haushaltsjahr 2004(NBI.MBWFK.Schl.-H.2004 S. 65)
Festsetzung von Schulkostenbeitrgen fr den Besuch von berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht nach 77 Abs. 2 Schulgesetz fr das Haushaltsjahr 2004NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003 S. 357
Festsetzung von Beitrgen an das Land nach 130 Abs. 2 Schulgesetz im Haushaltsjahr 2004 NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003 S. 357
Festsetzung von Erstattungen an das Land nach 77 a Abs. 1 Satz 1 und 2 Schulgesetz fr das Haushaltsjahr 2004NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003 S. 357
Festsetzung von Richtwerten fr die Berechnung von Schulkostenbeitrgen fr den Besuch von allgemein bildenden Schulen und von Sonderschulen nach 76 Schulgesetz (SchulG) fr das Haushaltsjahr 2004  
Festsetzung von Schulkostenbeitrgen fr den Besuch von berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht nach 77 Abs. 2 Schulgesetz fr das Haushaltsjahr 2003NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 6
Festsetzung von Beitrgen an das Land nach 130 Abs. 2 Schulgesetz im Haushaltsjahr 2003 NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 7
Festsetzung von Erstattungen an das Land nach 77 a Abs. 1 Satz 1 und 2 Schulgesetz fr das Haushaltsjahr 2003NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 7

Festsetzung der Kostenbeitrge von Umschlerinnen und Umschlern nach 43 Abs. 6 Schulgesetz (SchulG) fr den Besuch von Berufsschulen einschlielich Bezirksfachklassen und Landesberufsschulen
 
Runderlass des Ministeriums fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 19. April 2004 - III 542 (NBI.MBWFK.Schl.-H.2004, S. 157)

Fr das Schuljahr 2003/2004 setze ich die Kostenbeitrge fr den Besuch von Berufsschulen einschlielich Bezirksfachklassen und Landesberufsschulen von Umschlerinnen und Umschlern nach 43 Abs. 6 Schulgesetz (SchulG) wie folgt fest:
1. Fr Berufsschulen einschlielich Bezirksfachklassen auf 3.190,- Euro pro Umschlerin oder Umschler,
2. fr Landesberufsschulen auf 3.574,- Euro pro Umschlerin oder Umschler.
Darin sind die Kosten der Unterhaltung und Bewirtschaftung eines Heimes, das mit der Landesberufsschule als verbunden anerkannt ist ( 120 Abs. 5 SchulG), angemessen bercksichtigt.
 
In die Beitrge sind die durchschnittlichen Kosten der Lehrkrfte in voller Hhe einbezogen ( 43 Abs. 7 SchulG).
Die Beitrge sind an den Schultrger zu zahlen. Dieser fhrt einen Anteil von 75 % an das Land ab in dem Haushaltsjahr, in dem die Beitrge eingegangen sind ( 43 Abs. 8 SchulG).
Bei der Festsetzung der Kostenbeitrge sind die im Landesdurchschnitt aufgewendeten Sach- und Personalkosten des vorvergangenen Haushaltsjahres zugrunde gelegt worden.

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Festsetzung der Schulkostenbeitrge fr den Besuch von Landesberufsschulen fr das Haushaltsjahr 2004
 
Runderlass des Ministeriums fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 19. April 2004 - III 542 (NBI.MBWFK.Schl.-H.2004, S. 158)
Gem  77 Abs. 3 SchulG ist der Schulkostenbeitrag fr den Besuch von Landesberufsschulen fr jedes Haushaltsjahr im Voraus festzusetzen. Die Hhe dieses Schulkostenbeitrages bestimmt sich nach den laufenden Kosten ( 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG).
In den festgesetzten Schulkostenbeitrgen fr Landesberufsschulen, die mit einem Schlerwohnheim verbunden sind, das von der obersten Schulaufsichtsbehrde als mit der Schule verbunden anerkannt ist ( 120 Abs. 5  SchulG), ist ein Anteil fr die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Heimes zu bercksichtigen ( 77 Abs. 3 SchulG). Bei dem Schulkostenbeitrag - einschlielich Internatskostenanteil - handelt es sich um einen Schullastenausgleich und nicht um eine individuelle Kostenfestsetzung. Als angemessener Anteil fr die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Heimes wurde deshalb von mir fr alle Landesberufsschulen als feste Gre ein Betrag in Hhe von 500,-  Euro (alt: 460,- Euro) in die Berechnung einbezogen.
Die Hhe der einzelnen Schulkostenbeitrge ergibt sich im Wesentlichen aus dem von den Schultrgern vorgelegten Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2002 und aus der Schlerzahl der Herbststatistik (2002 / 2003) des Statistischen Landesamtes. Um den Schulkostenbeitrag fr das Haushaltsjahr 2005 rechtzeitig festsetzen zu knnen, bitte ich Sie, mir bis sptestens 31. August 2004 die vollstndigen Unterlagen (Rechnungsabschluss 2003 und Haushaltsplan 2004) vorzulegen.
Dabei bitte ich um gesonderte Ausweisung der Einnahmen fr Umschler sowie der entsprechenden Ausgabenseite (Personalkostenerstattung an das Land). Ich weise darauf hin, dass vereinnahmte Umschlerbeitrge nur zu 25% beim jeweiligen Schultrger verbleiben; die brigen 75% sind im gleichen Haushaltsjahr, in dem die Einnahme angefallen ist, an das Land zu erstatten.
Schultrger, die mehrere Landesberufsschulen unterhalten und fr jede dieser Schulen einen individuellen Haushaltsplan vorgelegt haben, bitte ich erneut, im Rahmen einer Verwaltungsvereinfachung lediglich einen Gesamthaushaltsplan fr alle Schulen vorzulegen.
Die festgesetzten Schulkostenbeitrge fr das Haushaltsjahr 2004 sind beigefgter Tabelle zu entnehmen.
 
 
17
 
Anlage zum Erlass Schulkostenbeitrge fr Landesberufsschulen fr das Jahr 2004
 
Lfd. Nr.
 
Fr Schlerinnen und Schler der Landesberufsschulen fr:
 
EURO
 
1
 
Fahrzeuglackierer
 
1.100,00
 
2
 
Gebudereiniger
 
1.100,00
 
3
 
Schilder- und Lichtreklamehersteller
 
1.400,00
 
4
 
Vermessungstechniker
 
1.100,00
 
5
 
Schifffahrtskaufleute
 
1.100,00
 
6
 
Verlagskaufleute
 
1.100,00
 
7
 
Dachdeckerhandwerk
 
1.600,00
 
8
 
Photo u. Medien
 
1.700,00
 
9
 
Uhren-, Schmuck-, Juwelen-, Gold- u. Silberwareneinzelhandel
 
1.700,00
 
10
 
Augenoptiker
 
1.600,00
 
11
 
Boots- u. Schiffbauer
 
1.600,00
 
12
 
Broinformationselektroniker
 
1.600,00
 
13
 
Glaser
 
1.600,00
 
14
 
Kraftfahrzeugelektriker
 
1.600,00
 
15
 
Schuhmacher u. Orthopdieschuhmacher
 
1.600,00
 
16
 
Segelmacher
 
1.600,00
 
Hrgerte - Akustiker
 
800,00
 
18
 
Gold- u. Silberschmiede sowie Graveure
 
1.200,00
 
19
 
Sozialversicherungsfachangestellte (Ersatzkassen/BfA)
 
1.300,00
 
20
 
Textilreiniger
 
1.300,00
 
21
 
Fachangestellte fr Bderbetriebe
 
1.300,00
 
22
 
Medien und Drucktechniker
 
1.300,00
 
23
 
Fliesen-, Platten- u. Mosaikleger
 
1.300,00
 
24
 
Ver- und Entsorger
 
1.300,00
 
25
 
Fachkrfte fr Lebensmitteltechnik
 
1.300,00
 
26
 
Tierarzthelfer
 
1.300,00
 
27
 
Tierpfleger
 
1.300,00
 
28
 
Zahntechniker
 
1.400,00
 
29
 
Elektromaschinenbauer
 
1.300,00
 
30
 
Schornsteinfeger
 
1.400,00
 
31
 
Keramiker
 
1.400,00
 
32
 
Zentralheizungs- und Lftungsbauer
 
1.250,00
 
33
 
Beton- und Stahlbetonbauer
 
2.000,00
 
34
 
Buchhndler, Kaufleute d. Grundst.- u. Wohnungswirtschaft, Reiseverkehrskaufleute
 
750,00
 
35
 
Milchwirtschaftliche. Laboranten
 
1.500,00
 
36
 
Molkereifachleute
 
1.500,00
 
37
 
Fischwirte
 
1.300,00
 
38
 
Forstwirte
 
2.000,00
 
39
 
Pferdewirte
 
1.100,00
 
40
 
Informationselektroniker
 
1.250,00
 
41
 
Klteanlagenbauer
 
1.250,00
 
42
 
Karosserie- und Fahrzeugbauer
 
1.250,00
 
43
 
Straenbauer, Straenwrter u. Kanalbauer
 
1.250,00
 
44
 
Soz. Vers. Fachangestellte (AOK)
 
1.300,00
 
45
 
Verpackungsmittelmechaniker
 
1.500,00
 
46
 
Raumausstatter, Sattlerhandwerk
 
1.350,00
 
47
 
Krschnerhandwerk
 
1.350,00
 
48
 
Bekleidungshandwerk
 
1.350,00
 
49
 
Konditoren/Innen und Konditorfachverkufer/Innen -                                                              Festsetzung ist per Erlass III 517 v. 04.09.2003 erfolgt auf:
 
1.100,00
 
 

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Festsetzung der Schulkostenbeitrge fr Schlerinnen und Schler von Bezirksfachklassen fr das Haushaltsjahr 2004
Runderlass des Ministeriums fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 19. Februar 2004 - 111 542
(NBI.MBWFK.Schl.-H. - S 2004 S. 65)

Gem 77 Abs. 1 Schulgesetz (SchuIG) kann der Schultrger fr den Besuch von Bezirksfachklassen fr jede Schlerin und jeden Schler von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet sich die Ausbildungssttte befindet, einen Schulkostenbeitrag verlangen.
Die Hhe des Schulkostenbeitrags wird von der obersten Schulaufsichtsbehrde gem. 77 Abs. 3 SchuIG fr jedes Haushaltsjahr im Voraus festgesetzt. Sie bestimmt sich nach den laufenden Kosten nach 53 Abs. 1 Satz 2 SchuIG.
Fr das Haushaltsjahr 2004 setze ich den Schulkostenbeitrag fr den Besuch von Bezirksfachklassen auf 476,- Euro fest.
In diesem Betrag sind die Sachkosten fr die Unterweisung der landwirtschaftlichen Berufsschlerinnen und Berufsschler im Fach Landtechnik an der DEULA in Rendsburg nicht enthalten. Diese sind zustzlich an die Deula zu zahlen.

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Festsetzung von Schulkostenbeitrgen fr den Besuch von berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht nach 77 Abs. 2 Schulgesetz fr das Haushaltsjahr 2004
Runderlass des Ministeriums fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 11. November 2003 - III 126 - 0621.2/2004
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003 S. 357)

Zur Durchfhrung des  77 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) setze ich die Schulkostenbeitrge fr den Besuch von berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht fr das Haushaltsjahr 2004 wie folgt fest:

1.

Fr jede Schlerin und jeden Schler an Berufsfach- und Fachschulen

 

=

 

548,-- Euro

2.

Fr jede Schlerin und jeden Schler an Fachgymnasien und Fachoberschulen (einschlielich Berufsoberschulen)

 

=

 

585,-- Euro


Dr. Franziska Pabst


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Festsetzung von Beitrgen an das Land nach 130 Abs. 2 Schulgesetz im Haushaltsjahr 2004
Runderlass des Ministeriums fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 11. November 2003 - III 126 - 0621.2/2004
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003 S. 357)

Festsetzung von Beitrgen an das Land nach 130 Abs. 2 Schulgesetz im Haushaltsjahr 2004

Runderlass des Ministeriums fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 11. November 2003 - III 126 - 0621.2/2004

Zur Durchfhrung der Bestimmungen des 130 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) setze ich die Beitrge an das Land fr das Haushaltsjahr 2004 wie folgt fest:

 

 

lfd. Kosten 2002

gem 53 SchulG

37,5 v. H. als Beitrge

gem 130 Abs. 2 SchulG

 je Schlerin / Schler

an Fachschulen

 

537,98 Euro

 

202,-- Euro



Dr. Franziska Pabst


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Festsetzung von Erstattungen an das Land nach 77 a Abs. 1 Satz 1 und 2 Schulgesetz fr das Haushaltsjahr 2004

Runderlass des Ministeriums fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 11. November 2003 - III 126 - 0621.2/2004

Zur Durchfhrung des 77 a Abs. 1 Satz 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchuIG) setze ich die Erstattungen an das Land fr das Haushaltsjahr 2004 wie nachstehend aufgefhrt fest.

Diese Erstattungsbetrge sind auch magebend zur Durchfhrung der Bestimmung des 77 a Abs. 1 Satz 1 SchuIG.

 

Richtwerte 2004

entspricht einem Erstattungsbetrag 2004

 

 

nach 77 a Abs. 1 SchuIG

 

 

100 v.H.

80 v. H.

50 v. H.

25 v. H.

 

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

1.

Grund- und Hauptschulen

823,84

 

659,-

 

206,

2.

Realschulen

747,52

 

598,-

 

187,

3.

Gymnasien

757,44

 

606,-

 

189,

4.

Gesamtschulen

849,98

 

680,-

 

212,

 

(Waldorfschulen 5 - 13)

 

 

 

 

 

5.

Frderschulen

1.539,20

 

1231,-

 

385,

6.

Schulen fr Geistigbehinderte

5.518,35

5.518,

 

 

 

7.

Berufsschule (Vollzeit)

859,26

 

 

430,

 

 

Berufsgrundbildungsjahr

 

 

 

 

 

 

Ausbildungsvorbereitendes Jahr

 

 

 

 

 

I 8.

Fachschulen und Berufsfachschulen

548,47

 

 

274,

 

 

(Vollzeit)

 

 

 

 

 

9.

Fachgymnasien und Fachoberschulen

585,11

 

 

293,

 

 

einschlielich Berufsoberschulen

 

 

 

 

 

 

(Vollzeit)

 

 

 

 

 

Dr. Franziska Pabst


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Festsetzung von Richtwerten fr die Berechnung von Schulkostenbeitrgen fr den Besuch von allgemein bildenden Schulen und von Sonderschulen nach 76 Schulgesetz (SchulG) fr das Haushaltsjahr 2004
Runderlass des Ministeriums fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 11. Juli 2003 - III 126 - 0621.2/2004
Zur Durchfhrung des 76 des Schulgesetzes setze ich die Richtwerte fr das Haushaltsjahr 2004 wie folgt fest:
 

 

Schulart

Richtwert 2004
gem  76 Abs. 5 SchulG

 

entspricht einem
Schulkostenbeitrag 2004
gem 76 Abs. 6 SchulG

 

 

 

 

                       Euro

Euro

  1.Grund- und Hauptschulen(einschl. Schulkindergrten)

 

823,84

 100 v. H. =     824,--
  2.Realschulen

 

747,52

 100 v. H. =     748,--
  3.Gymnasien

 

757,44

 100 v. H. =     757,--
  4.Gesamtschulen

 

849,98

 100 v. H. =     850,--
  5.1Frderschulen

 

1.539,20

 100 v. H. =  1.539,--
  5.2Schulen fr Geistigbehinderte

 

5.518,35

 100 v. H. =  5.518,--

Dr. Franziska Pabst

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Festsetzung von Schulkostenbeitrgen fr den Besuch von berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht nach 77 Abs. 2 Schulgesetz fr das Haushaltsjahr 2003
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 6)
Runderlass des Ministeriums fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 10. Dezember 2002 - III 126 - 0621.2/2003
Zur Durchfhrung des  77 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) setze ich die Schulkostenbeitrge fr den Besuch von berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht fr das Haushaltsjahr 2003 wie folgt fest:
 
1.Fr jede Schlerin und jeden Schler an Berufsfach- und Fachschulen
=

552,-- Euro
2.Fr jede Schlerin und jeden Schler an Fachgymnasien und Fachoberschulen (einschlielich Berufsoberschulen)
=


587,-- Euro


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Festsetzung von Beitrgen an das Land nach 130 Abs. 2 Schulgesetz im Haushaltsjahr 2003
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 7)
Runderlass des Ministeriums fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 5. Dezember 2002 - III 126 - 0621.2/2003
Zur Durchfhrung der Bestimmungen des 130 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) setze ich die Beitrge an das Land fr das Haushaltsjahr 2003 wie folgt fest:
 
 

lfd. Kosten 2001

gem 53 SchulG

37,5 v. H. als Beitrge

gem 130 Abs. 2 SchulG

 

DM

Euro

Euro

je Schlerin / Schler

an Fachschulen

1.057,50

540,69

203,--


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Festsetzung von Erstattungen an das Land nach 77 a Abs. 1 Satz 1 und 2 Schulgesetz fr das Haushaltsjahr 2003
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 7)
Runderlass des Ministeriums fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 11. Dezember 2002 - III 126 - 0621.2/2003
Festsetzung von Erstattungen an das Land nach  77 a Abs. 1 Satz 1 und 2 Schulgesetz fr das Haushaltsjahr 2003

Runderlass des Ministeriums fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 11. Dezember 2002 - III 126 - 0621.2/2003

Zur Durchfhrung des  77 a Abs. 1 Satz 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) setze ich die Erstattungen an das Land fr das Haushaltsjahr 2003 wie nachstehend aufgefhrt fest.
Diese Erstattungsbetrge sind auch magebend zur Durchfhrung der Bestimmung des  77 a Abs. 1 Satz 1 SchulG.
 

.

.

Richtwerte 2003

 

entspricht einem Erstattungsbetrag 2003
nach 77 a Abs. 1 SchulG

 

 


Euro

100 v. H.
Euro

80 v.H.
Euro

50 v. H.
Euro

25 v. H.
Euro

1.Grund- und Hauptschulen

803,12

 

642,--

 

201,--

2.Realschulen

742,21

 

594,--

 

186,--

3.Gymnasien

781,14

 

625,--

 

195,--

4.Gesamtschulen
(Waldorfschulen 5 - 13)

872,13

 

698,--

 

218,--

5.Frderschulen

1.508,54

 

1.207,--

 

377,--

6.Schulen fr Geistigbehinderte

5.512,65

5.513,--

 

 

 

7.Berufsschule (Vollzeit)
Berufsgrundbildungsjahr
Ausbildungsvorbereitendes Jahr

891,59

 

 

446,--

 

8.Fachschulen und
Berufsfachschulen
(Vollzeit)

551,91

 

 

276,--

 

9.Fachgymnasien und
Fachoberschulen einschlielich
Berufsoberschulen
(Vollzeit)

587,04

 

 

294,--

 


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein