Schularzt

Seite drucken

Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben aufgehoben! zum aufhebenden Erlass
vom 7. März 2003 (NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 89)

Auf Grund des § 121 Abs. 2 Nr. 1 und 8 des Schulgesetzes ( SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2001(GVOBl. Schl.-H. S. 365), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur: 

§ 1

Aufgaben

(1) Zu den von den Kreisen und kreisfreien Städten wahrzunehmenden schulärztlichen Aufgaben gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

1.   Mitwirkung bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, bei der vorzeitigen Einschulung (§ 42 Abs. 2 SchulG) und bei der Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 42 Abs. 3 SchulG),

2.   Untersuchungen und Beratungen nach dieser Verordnung,

3.   Impfungen und Impfdokumentationen sowie Aufklärung über die Prävention übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz,

4.   Belehrungen und Bescheinigungen der Kreise und kreisfreien Städte nach dem Infektionsschutzgesetz,

5.   Sicherstellung der Durchführung der Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach § 7 Abs. 2 des Gesundheitsdienst-Gesetzes (GDG) vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398),

6.   Mitwirkung bei Maßnahmen nach § 36 Abs. 1 SchulG zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Schule in gesundheitlicher und hygienischer Hinsicht,

7.   Mitwirkung und Beratung in der Gesundheitserziehung.

(2) Soweit für schulische Entscheidungen und Maßnahmen gesundheitliche Belange der Schülerin oder des Schülers bedeutsam sind, haben die Kreise und kreisfreien Städte auf Anforderung der Schule die Untersuchungen durchzuführen und die für den Einzelfall notwendigen Angaben zu machen.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte haben mit anderen Einrichtungen, in denen auf medizinischem, pädagogischem, gesundheitserzieherischem, psychologischem oder sozialem Gebiet gearbeitet wird, zusammenzuarbeiten. 

§ 2

Untersuchungen

(1) Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen sind verpflichtet, sich vor Beginn des Besuchs der Grundschule schulärztlich untersuchen zu lassen.

Die Anwesenheit eines Elternteiles oder einer von ihm beauftragten Person bei der Untersuchung ist erforderlich.

(2) Bei der Wahl des Faches Sport als Leistungsfach sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich vor Beginn des Leistungskurses schulärztlich untersuchen zu lassen. Die Schule ist darüber zu unterrichten, ob die Schülerin oder der Schüler gesundheitlich für die vorgesehenen Sportarten geeignet ist.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte haben den Schulen eine Untersuchung der Schülerinnen und Schüler der 8. Klassenstufe als freiwillige Untersuchung anzubieten.

(4) Schule und Eltern sind über das Ergebnis der Untersuchungen, insbesondere über festgestellte Auffälligkeiten sowie über erforderliche Maßnahmen, zu unterrichten.  

§ 3

Beratung, Gesundheitserziehung

(1) Über die Untersuchungen nach § 2 hinaus haben die Kreise und kreisfreien Städte den Schulen Angebote zur individuellen Beratung der Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und der Eltern sowie zur Verbesserung der Gesundheitserziehung zu machen.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte haben die in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen und Angebote auch den Schülerinnen und Schülern an Schulen in freier Trägerschaft anzubieten. 

§ 4

Unterrichtsversäumnis und Beurlaubung vom Unterricht

(1) Die Schule kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen, wenn Schülerinnen oder Schüler

1. an drei oder mehr aufeinander folgenden Schultagen, bei Teilzeit an zwei aufeinander folgenden Schultagen, ganz oder teilweise wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Schwangerschaftsbeschwerden nicht am Unterricht teilnehmen,

2. wegen einer Kur oder ähnlichen Maßnahmen beurlaubt werden sollen,

3. ganz oder teilweise vom Schulsport befreit werden sollen oder wiederholt in kurzen Abständen krankheitsbedingt nicht teilnehmen.

Die ärztliche Bescheinigung soll die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung angeben. Im Falle einer teilweisen Befreiung nach Nummer 3 soll eine Aussage über die ärztlich vertretbaren Belastungen getroffen werden.

Die Schule kann in begründeten Fällen die Vorlage einer schulärztlichen Bescheinigung verlangen.

(2) Die Schule kann in begründeten Fällen anordnen, dass bereits ab dem ersten Schultag, an dem die Schülerin oder der Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht teilnimmt, eine ärztliche oder schulärztliche Bescheinigung vorzulegen ist.  

§ 5

Verfahren

(1) Für jede oder jeden erstmals vom Schularzt erfasste Schülerin oder erfassten Schüler ist ein landeseinheitlicher Schülergesundheitsbogen anzulegen. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz legt in Abstimmung mit den Kreisen und kreisfreien Städten fest, welche Daten diese zum Zwecke der Maßnahmen nach dieser Verordnung erheben, speichern und verarbeiten. Sie speichern die Schülergesundheitsbögen und führen die entsprechenden Dateien sowie die Dateien zu § 1 Abs. 1 Nr. 5. Die Schule hat den Kreisen und kreisfreien Städten die personenbezogenen Grunddaten über die Schülerinnen und Schüler aus dem Schülerverzeichnis mitzuteilen, sowie ggf. einen Schulwechsel anzuzeigen.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte legen die Untersuchungs- und Beratungstermine im Einverständnis mit der Schule fest. Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern (§ 2 Abs. 5 SchulG) sind rechtzeitig über den Zeitpunkt, den Ort sowie den Zweck der schulärztlichen Maßnahmen zu unterrichten.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Kreisen und kreisfreien Städten und anderen Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 ist nur mit Einwilligung zulässig.

(4) Daten, die zum Zwecke der Gesundheitsberichterstattung nach dem Gesundheitsdienst-Gesetz in Verbindung mit der Untersuchung nach § 2 Abs. 1 zusätzlich erhoben werden sollen, sind als freiwillige Angaben zu kennzeichnen und dürfen nur mit der Einwilligung der Eltern erhoben werden. Sie dürfen nur in anonymisierter Form an die nach dem Gesundheitsdienst-Gesetz zuständigen Stellen übermittelt werden. 

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben vom 26. Juni 1981 (GVOBI. Schl.-H. S. 123, NBI. KM Schl.-H. S. 199) außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 7. März 2003

Ute Erdsiek-Rave
Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

 


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein