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Information zur Zusatzversorgung und zum Altersvermögensgesetz

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom Februar 2002 - III 131 / 141 - 0344.54
(NBl.Schl.-H. 2002 S.158)

Mit dem anliegenden Merkblatt informiert die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Zusatzversorgung und ergänzend zum Altersvermögensgesetz (AVmG) - „Riester-Rente“.
Das neue Versorgungssystem ermöglicht es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, ab 1. Januar 2002 eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderungsmöglichkeiten nach dem AVmG aufzubauen.
Auf die Ausführungen der VBL zur Entgeltumwandlung und auf die Empfehlung der VBL, Verträge nach dem AVmG nicht voreilig abzuschließen, weise ich ausdrücklich hin.


Merkblatt

 
Informationen für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zur Zusatzversorgung und zum Altersvermögensgesetz - AVmG -
(„Riester-Rente")
Karlsruhe, im Dezember 2001
- Mit Abschluss von privaten Altersvorsorgeverträgen warten! -
Rechtliche Grundlagen
Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben am 13. November 2001 ihre Verhandlungen über die Zukunft der Zusatzversorgung mit der Vereinbarung des Altersvorsorgeplans 2001*) erfolgreich abgeschlossen.
Wesentlicher Inhalt des Altersvorsorgeplans 2001 ist ua., dass das bisherige Gesamtversorgungssystem mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Versorgungspunktemodell ersetzt wird.

Damit wird es den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes ermöglicht, ab dem 1. Januar 2002 eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen rderungsmöglichkeiten nach dem AVmG („Riester-Rente") aufzubauen.
Betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung
Zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge erhält der Arbeitnehmer ab 1. Januar 2002 einen individuellen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gegenüber seinem Arbeitgeber.

Entgeltansprüche, die auf einem Tarifvertrag beruhen, können aber nur dann für eine Entgeltumwandlung genutzt werden, wenn der Tarifvertrag das vorsieht oder dies durch Tarifvertrag zugelassen ist. Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten derzeit noch keine Möglichkeiten für Entgeltumwandlungen.

Die Arbeitnehmer, für die dieses Tarifrecht - auch aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme - Anwendung findet, kommen daher zur Zeit noch keinen Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend machen.
Die Tarifvertragsparteien haben allerdings vereinbart, Verhandlungen über eine tarifliche Regelung der Entgeltumwandlung aufzunehmen.
Private Altersvorsorge
Dagegen steht im Bereich der privaten Altersvorsorge auch den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes die Möglichkeit offen, durch Abschluss von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen ab 2002 die staatliche Förderung in Form von Zulagen oder in Form des Sonderausgabenabzugs in Anspruch zu nehmen.
Es ist jedoch zu empfehlen, solche Verträge nicht voreilig abzuschließen. Altersvorsorgeverträge können noch bis zum Ende des Jahres 2002 abgeschlossen werden, ohne dass Abstriche in der steuerlichen Förderung eintreten.
Zusätzliche Altersvorsorge bei der VBL
Dies gibt ausreichend Zeit, die Angebote der VBL für eine förderfähige Altersvorsorge abzuwarten und sie mit den Angeboten der privaten Anbieter zu vergleichen.

Dazu Folgendes:
DerAltersvorsorgeplan 2001 sieht vor, dass auch bei den Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes die Möglichkeit des Aufbaus einer zusätzlichen Altersvorsorge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung geschaffen werden soll.
Die VBL wird daher im Jahr 2002 umfassende förderfähige Altersvorsorgeprodukte anbieten.
Im Vergleich zur privaten Versicherungswirtschaft haben die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes den Vorteil einer günstigeren Kostenstruktur, da keine Werbungs- und Provisionskosten anfallen.
Hinzu kommt, dass die VBL keine Gewinne z.B. an Aktionäre abführen muss, so dass also alle Erträge nach Abzug der Verwaltungskosten in die Leistungen einfließen können.
Die VBL wird deshalb Altersvorsorgeprodukte anbieten können, die hinsichtlich des Preis-Leistungs-Verhältnisses durchaus wettbewerbsfähig sein werden und keinen Vergleich mit anderen Anbietern zu scheuen brauchen.
Wir bitten deshalb die Arbeitgeber, ihren bei der VBL versicherten Mitarbeitern zu empfehlen, zur Zeit noch keine privaten Altersvorsorgeverträge anderweitig abzuschließen und die Angebote der VBL abzuwarten. Die Arbeitnehmer sollten sich nicht unnötig früh mit dem Abschluss eines privaten Altersvorsorgevertrags bezüglich der Förderung nach dem AVrnG festlegen und sich dadurch die Möglichkeit einer attraktiven zusätzlichen Altersvorsorge im Rahmen der Zusatzversorgung entgehen lassen.
Wir sind derzeit dabei, so schnell wie möglich förderfähige Produkte zur zusätzlichen Altersvorsorge zu entwickeln.
Sobald weitere Einzelheiten bekannt sind, werden wir Sie umgehend informieren.

Wir bitten Sie, diese Informationen in geeigneter Weise an Ihre Arbeitnehmer weiterzugeben.

Mit freundlichen Grüßen

VERSORGUNGSANSTALT
DES BUNDES UND DER LÄNDER
- Öffentlichkeitsarbeit -
 
*) DerAltersorsorgeplan 2001 kann im Internet auf der Homepage der VBL unter www.vbl.de bei den "Arbeitgeber Infos" nachgelesen werden.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein