Reisekosten 2001

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Erhöhung der Wegstreckenentschädigungssätze gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 1. Juni 2001
außer Kraft!
Anhebung der Wegstreckenentschädigungssätze gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) ab dem 1. Januar 2001 Runderlass des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 14. Dezember 2000 außer Kraft!
Erhöhung der Wegstreckenentschädigungssätze gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) Schreiben  des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 25.5.01
Anlage 1 zum Schreiben  des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 25.5.01
Anlage 2 zum Schreiben  des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 25.5.01

Erhöhung der Wegstreckenentschädigungssätze gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
vom 1. Juni 2001 -11110 - 0322.11 - 4 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.460)

Das Ministerium für Finanzen und Energie hat mit dem in der Anlage beigefügten Erlass vom 18. April 2001 über die vom Bundesminister des Innern verkündete Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 472) informiert. Die Verordnung tritt rückwirkend ab 1. Januar 2001 in Kraft. Der Erlass des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 14. Dezember 2000 (NBI. MBWFK. 2001 S. 61) wird gleichzeitig rückwirkend zum 1. Januar 2001 aufgehoben. 
Danach gilt ab 1. Januar 2001 Folgendes:

Zu § 6 Abs. 1 BRKG
1. PKW mit einem Hubraum
bis 80 ccm 20 Pfennig 
2. PKW mit einem Hubraum
von mehr als 80 bis 350 ccm 26 Pfennig 
3. PKW mit einem Hubraum
von mehr als 350 ccm bis 600 ccm 31 Pfennig 
4. PKW mit einem Hubraum
von mehr als 600 ccm 43 Pfennig. 
Erstattungsansprüche sind gemäß § 3 Abs. 5 BRGK innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich zu beantragen.
Zur Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG
Benutzen Dienstreisende im Sinne des § 2 BRKG ihnen gehörende Kraftfahrzeuge, die mit schriftlicher Anerkennung im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten werden, beträgt die Wegstreckenentschädigung je Kilometer für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum
1. bis 80 ccm 20 Pfennig 2. von mehr als 80 bis 350 ccm 34 Pfennig 3. von mehr als 350 bis 600 ccm
a) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr
bis zu 8100 km 46 Pfennig b) für jeden weiteren Kilometer
im Betriebsjahr 27 Pfennig 4. von mehr als 600 ccm
a) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr bis
zu 8100 km 58 Pfennig b) für jeden weiteren Kilometer im
Betriebsjahr 43 Pfennig.

Anlage 
Erhöhung der Wegstreckenentschädigungssätze gemäß § 6 Abs.1 und 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG)

Erlass des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 18. April 2001 - VI 145 - 0322.1-6.2-4(1) 

Der Bundesminister des Innern hat die Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2001 verkündet (BGBl. I S. 472). Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Damit wird eine eigenständige Regelung für Schleswig-Holstein entbehrlich. Meinen Erlass vom 14.12.2000 hebe ich deshalb rückwirkend zum 01.01.2001 auf mit der Folge, dass gemäß § 104 Landesbeamtengesetz die vorstehende Bundesverordnung anzuwenden ist.


Die in der Verordnung vom 28. März 2001 festgelegten Entschädigungssätze sind in drei Anwendungsfällen um einen Pfennig günstiger als die im Bezugserlass mitgeteilten Kilometersätze. Für Dienstreisende ergibt sich somit für ab dem 01.01.2001 durchgeführte Dienstreisen ein rückwirkender Erstattungsanspruch. Die Beschäftigungsdienststelle hat die Dienstreisenden darüber zu unterrichten. Der Erstattungsanspruch ist wie jede Reisekostenvergütung gemäß § 3 Abs. 5 BRKG innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen.

Hinweisen möchte ich auf die in der Rechtsverordnung erfolgte Anpassung der dienstlichen Jahresfahrleistung bei nach § 6 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz anerkannten Kraftfahrzeugen von 10.000 auf 8.100 km. Diese Anpassung trägt geänderten Nutzungsgewohnheiten Rechnung. Der neue Wert entspricht der gegenwärtigen durchschnittlichen dienstlichen Jahresfahrleistung.

Um eine durch die Kürzung der Kilometergrenze von 10.000 auf 8.100 km bedingte bei abweichendem Wirtschaftsjahr mögliche Schlechterstellung zu vermeiden, bitte ich aus Vereinfachungsgründen das Betriebsjahr für privateigene nach § 6 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz anerkannte Kraftfahrzeuge ab dem 01.01.2001 dem Kalenderjahr anzugleichen.


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Anhebung der Wegstreckenentschädigungssätze gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) ab dem 1. Januar 2001   außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Runderlass des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 14. Dezember 2000 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.61)

Es ist beabsichtigt, die Wegstreckenentschädigungssätze im Rahmen einer Rechtsverordnung des Ministeriums für Finanzen und Energie für das Land Schleswig-Holstein neu zu regeln. Da diese Rechtsverordnung erst nach Novellierung des Landesbeamtengesetzes in 2001 erlassen werden kann, erhöhe ich die Entschädigungssätze für die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge zur Durchführung von Dienstreisen im Vorgriff auf die beabsichtigte Regelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 wie folgt:
§ 6 Abs. 1 BRKG 
von 18 auf 20 
von 23 auf 26 
von 28 auf 31
von 38 auf 42 Pfennige,
Verordnung zu § 6
Abs. 2 BRKG von 18 auf 20 
von 31 auf 34 
von 41 auf 45 
von 24 auf 27 
von 52 auf 58
und von 38 auf 42 Pfennige. 
Die erhöhten Sätze der Wegstreckenentschädigung gelten unter Vorbehalt bis zum Inkrafttreten der beabsichtigten Rechtsverordnung für ab 1. Januar 2001 durchgeführte Dienstreisen mit dem eigenen Kraftfahrzeug.


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Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Postfach 7124 - 24171 Kiel
 
An die Schulämter
des Landes Schleswig-Holstein
- Reisekostenabrechnungsstellen -
laut Verteiler
 
Ihr Zeichen / vom Mein Zeichen / vom Telefon    /     Fax (04 31) Datum
  III 444 988 - 2262    988 - 2548 25.05.01
 

Erhöhung der Wegstreckenentschädigungssätze gemäß
§ 6 Abs. 1 und 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG)

Der Bundesminister des Innern hat eine Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften herausgegeben. Sie tritt rückwirkend ab 1. Januar 2001 in Kraft. Eine Kopie aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil l Nr. 14, ausgegeben am 6. April 2001 (Anlage 1), ist diesem Schreiben beigefügt.

Der Erlaß des Ministeriums für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein vom 14.12.2000 ist dementsprechend rückwirkend zum 01.01.2001 aufgehoben. Die in diesem Erlaß festgelegten Entschädigungssätze sind in drei Anwendungsfällen um einen Pfennig günstiger, als die vom Bundesminister des Innern festgelegten Entschädigungssätze.

Für ab dem 01.01.2001 durchgeführte und bereits abgerechnete Dienstreisen ergibt sich damit in diesem Falle ein rückwirkender Erstattungsanspruch von 1 Pfennig pro Kilometer. Die Erstattung kann ausschließlich - wie jede Reisekostenvergütung - gemäß § 3 Abs. 5 BRKG innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich beantragt werden (Anlage 2). Die von den Schulämtern seit dem 14.05.2001 (Eingangsstempel MBVVFK) eingereichten Reisekostenabrechnungen sind bereits mit 43 Pf pro Kilometer vergütet worden.


Mit freundlichen Grüßen
Sandra Mohr

 

Dienstgebäude
Brunswiker Straße 16 - 22
24105 Kiel
Telefon (04 31) 9 88 -0
Telefax (04 31)988-58 88
e-mail: Poststelle@kumi.landsh.de
Internet: www.schleswig-holstein.de/landsh/mbwfk
Bus: Linie 22, 32, 33, 61, 62

Anlage 1
 
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil l Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001
 
Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften
Vom 28. März 2001
 
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. l S. 1621), der zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. l S. 2049) geändert worden ist, und des § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. IS. 1621) verordnet das Bundesministerium des Innern: .
 
Artikel 1
Bundesreisekostengesetz
In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. l S. 2049) geändert worden ist, werden

1. in Nummer 1 die Angabe "50 ccm" durch die Angabe "80 ccm" und die Zahl "18" durch die Zahl "20",

2. In Nummer 2 die Angabe "50 bis 350 ccm" durch die Angabe "80 bis 350 ccm" und die Zahl "23" durch die Zahl "26",

3. in Nummer 3 die Zahl "28" durch die Zahl "31" und

4. in Nummer 4 die Zahl "38 durch die Zahl "43" ersetzt.
 
Artikel 2
Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes
 
 § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 22. Oktober 1965 .(BGBI. l S. 1809), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 1991 (BGBI. l S. 2154) geändert worden ist wird wie folgt gefasst:

„Benutzen Dienstreisende im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes ihnen gehörende Kraftfahrzeuge, die mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten werden, beträgt die Wegestreckenentschädigung je Kilometer für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum
   
1. bis 80 ccm 20 Pfennig,
2. von mehr als 80 bis 350 ccm 34 Pfennig,
3. von mehr als 350 bis 600 ccm  
    a) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke
        i
m Betriebsjahr bis zu 8100 km
46 Pfennig,
     b) für jeden werteren Kilometer im Betriebsjahr 27 Pfennig,
4. von mehr als 600 ccm  
    a) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke
      
 im Betriebsjahr bis zu 8100 km
58 Pfennig,
     b) für jeden weiteren Kilometer im Betriebsjahr 43 Pfennig.
 
Artikel 3
Inkrafttreten
 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

Berlin, den 28. März 20001
 
Der Bundesminister des Inneren
Schily


Anlage 2
Ministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur
- II1155 -
 
Alle Dienststellen
It. Sonderverteiler Reisekostenrecht
 
Ihr Zeichen / vom Mein Zeichen / vom Telefon (0431) Datum
  VI145 -0322.1-6.2-4 (1) 988-3987
Frau Petersen
18. April 2001
 
Erhöhung der Wegstreckenentschädigungssätze gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Erlass vom 14. 12.2000
 
Der Bundesminister des Innern hat die Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2001 verkündet (BGBl. I S. 472). Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Damit wird eine eigenständige Regelung für Schleswig-Holstein entbehrlich. Meinen Erlass vom 14.12.2000 hebe ich deshalb rückwirkend zum 01.01.2001 auf mit der Folge, dass gemäß § 104 Landesbeamtengesetz die vorstehende Bundesverordnung anzuwenden ist.


Die in der Verordnung vom 28. März 2001 festgelegten Entschädigungssätze sind in drei Anwendungsfällen um einen Pfennig günstiger als die im Bezugserlass mitgeteilten Kilometersätze. Für Dienstreisende ergibt sich somit für ab dem 01.01.2001 durchgeführte Dienstreisen ein rückwirkender Erstattungsanspruch. Die Beschäftigungsdienststelle hat die Dienstreisenden darüber zu unterrichten. Der Erstattungsanspruch ist wie jede Reisekostenvergütung gemäß § 3 Abs. 5 BRKG innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen.

Hinweisen möchte ich auf die in der Rechtsverordnung erfolgte Anpassung der dienstlichen Jahresfahrleistung bei nach § 6 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz anerkannten Kraftfahrzeugen von 10.000 auf 8.100 km. Diese Anpassung trägt geänderten Nutzungsgewohnheiten Rechnung. Der neue Wert entspricht der gegenwärtigen durchschnittlichen dienstlichen Jahresfahrleistung.

Um eine durch die Kürzung der Kilometergrenze von 10.000 auf 8.100 km bedingte bei abweichendem Wirtschaftsjahr mögliche Schlechterstellung zu vermeiden, bitte ich aus Vereinfachungsgründen das Betriebsjahr für privateigene nach § 6 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz anerkannte Kraftfahrzeuge ab dem 01.01.2001 dem Kalenderjahr anzugleichen.

 
Claus Möller


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein