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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses an Waldorfschulen
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NschPVO) Vom 7. Oktober 2010
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NschPVO)
Durchführungsbestimmungen zur Realschulabschlußprüfung für Nichtschüler
Landesverordnung über die Prüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen zum Erwerb des Abschlußzeugnisses einer Realschule (Realschulabschlußprüfungsordnung - Waldorfschulen)
Landesverordnung über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Abschlußzeugnisses einer Realschule (Realschulabschlußprüfungsordnung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler)

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses an Waldorfschulen
Vom 13. April 2010

(NBI.MBF.Schl.-H. 2010 S. 105)

Aufgrund des § 140 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. März 2010 (GVOBI. Schl.-H. S. 356), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

Artikel 1
Die Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses an Waldorfschulen vom 15. Februar 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 101) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird hinter dem Wort „Vorsitzendem" das Satzzeichen durch das Wort „und" ersetzt und die Worte „und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer" werden gestrichen.
b) Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Eine Beauftragung der Projektbetreuerin oder des Projektbetreuers mit dem Vorsitz ist ausgeschlossen."

2. § 6 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in den Fächern nach Absatz 1 als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt."

3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz 3 wird eingefügt:
„Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5" nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 3 findet keine Anwendung."
b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung."
c) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt."
d) In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „Bei Nichtbestehen der Realschulabschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings, ob aufgrund der bei der Prüfung gezeigten Leistungen der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann."

4. In § 12 Abs. 3 werden vor dem Wort „Gründen" die Worte „von ihm zu vertretenden" eingefügt und die diesem Wort nachfolgenden Worte „, die er vorsätz­lich herbeigeführt hat," einschließlich Satzzeichen gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel.13. April 2010
Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung und Kultur
 

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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NschPVO)
Vom 7. Oktober 2010

(NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.259)

Aufgrund des § 140 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. SchL-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBI. Schl.-H. S. 356), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

Artikel 1
Die Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 15. Februar 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 109), geändert durch Verordnung vom 13. April 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 105), wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Eine nicht bestandene Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses kann einmal, frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Eine nicht bestandene Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses kann ein­mal, frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. Die untere Schulaufsichtsbehörde kann für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere vom Prüfling nicht zu vertretende Gründe dies rechtfertigen."

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 7. Oktober 2010
Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung und Kultur

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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NschPVO)
Vom 13. April 2010
(NBI.MBF.Schl.-H. 2010 S. 105)

Aufgrund des § 140 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. März 2010 (GVOBI. Schl.-H. S. 356), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

Artikel 1
Die Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 15. Februar 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 109) wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5" nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet."
b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Dabei wird die Note für die Präsentation eines fächerübergreifend bearbeiteten Themas nach
§ 8 Abs. 3 der Endnote eines Faches gleichgesetzt."
c) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Bei Nichtbestehen der Realschulabschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings, ob aufgrund der bei der Prüfung gezeigten Leistungen der Hauptschul­abschluss zuerkannt werden kann."

2. In § 10 Abs. 4 werden vor dem Wort „Gründen" die Worte „von ihm zu vertretenden" eingefügt und die diesem Wort nachfolgenden Worte „, die er vorsätzlich herbeigeführt hat," einschließlich Satzzeichen gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 13. April 2010

Dr. Ekkehard Klug
Minister
für Bildung und Kultur

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Durchführungsbestimmungen zur Realschulabschlußprüfung für Nichtschüler
RdErl. vom 20. März 1979 (NBl. KM. Schl.-H. S. 97)
Zur Durchführung der "Landesverordnung über die Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb des Abschlußzeugnisses einer Realschule (Realschulabschlußprüfung für Nichtschüler)" vom 20. März 1979 (NBl. KM. Schl.-H. S. 94) wird bestimmt:
1. Zu § 6
(1) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt:
a) im Fach Deutsch 5 Zeitstunden, b) im Fach Mathematik 4 Zeitstunden, c) im Fach Englisch oder der nach Abs. 5 gewählten
Fremdsprache 3 Zeitstunden, d) in dem nach Abs. 6 gewählten Prüfungsfach 2 Zeitstunden.
(2) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der hervorgeht:
a) Datum, Beginn und Ende der Prüfung,
b) Namen der Prüflinge,
c) das Prüfungsfach, die Aufgaben, die genehmigten Hilfsmittel, d) wann jeder einzelne Prüfling seine Prüfungsarbeit abgegeben hat, e) Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über die Zeiträume, in
denen die Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben,
f) die Namen der Lehrkräfte, die Aufsicht geführt haben, mit Angabe des Zeitraumes der Aufsichtsführung.
2. Zu § 8
Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll folgende Angaben enthalten:
a) Datum, Beginn und Ende der Prüfung,
b) Name des Prüflings,
c) Prüfungsfach,
d) Namen und Funktionen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
e) die Art der gestellten Aufgabe,
f) das Ergebnis der Beurteilung.
Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
3. Zu §9
Gäste, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
4. Zu § ll Abs.1
Das Zeugnis über die bestandene Prüfung ist nach dem Muster der Anlage 1 zu erteilen.
5. Zu § 11 Abs. 2
Die Bescheinigung über die nicht bestandene Prüfung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
6. Zu § 12
Die Prüflinge sind vor Antritt der Prüfung über die Folgen von Täuschungsversuchen zu belehren; der Wortlaut des § 12 ist ihnen bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
Anlage
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Landesverordnung über die Prüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen zum Erwerb des Abschlußzeugnisses einer Realschule (Realschulabschlußprüfungsordnung - Waldorfschulen) 1992
Vom 17. März 1992 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 93)
Aufgrund des § 136 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 615), wird verordnet:
§ 1 Zweck der Prüfung
Die Schülerin oder der Schüler einer Waldorfschule soll in der Prüfung nachweisen, daß sie oder er einen dem Abschluß der Realschule gleichwertige Leistungs- und Bildungsstand erreicht hat.
§ 2 Antrag auf Zulassung
(1) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf Antrag, den die Schülerin oder der Schüler über die Schule an die oberste Schulaufsichtsbehörde richtet. Der Antrag ist spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres der KIassenstufe 12 zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf in Kurzform, in dem die Zahl der Schulleistungsjahre und die besuchten Schulen anzugeben sind,

2. eine von der Waldorfschule erstellte Übersicht über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung, der in den einzelnen Fächern durchgearbeiteten Stoffgebiete und über die im Unterricht erbrachten Leistungen,

3. eine Erklärung, ob und wo früher Versuche unternommen worden sind, eine entsprechende Prüfung abzulegen,

4. bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler die Zustimmungserklärung der Eltern (§ 2 Abs. 5 SchulG).
(3) Im Antrag ist anzugeben, ob die Schülerin oder ein Schüler statt Englisch eine andere Fremdsprache wählt oder ob eine Schülerin oder ein Schüler mit nicht deutscher Muttersprache in ihrer oder seiner Muttersprache als erster Fremdsprache geprüft werden möchte.
§ 3 Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie ist zu versagen, wenn

1. die Schülerin oder der Schüler bereits einen gleichwertigen Bildungsabschluß erworben hat, '

2. die Schülerin oder der Schüler dreimal eine Prüfung zum Erwerb eines Realschulabschlusses oder eines diesem gleichwertigen Bildungsabschlusses nicht bestanden hat,

3. aus den Unterlagen hervorgeht, daß die Schülerin oder der Schüler auf die Prüfung nicht hinreichend vorbereitet ist.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird der Schülerin oder dem Schüler mit Angabe des Ortes und der Zeit der Prüfung über die zuständige Schule schriftlich mitgeteilt. Mit dem Tag der Bekanntgabe des Zulassungsbescheides ist die Schülerin oder der Schüler in das Prüfungsverfahren eingetreten.
(3) Eine Ablehnung des Zulassungsantrages ist zu begründen und der Schülerin oder dem Schüler über die zuständige Schule schriftlich bekanntzugeben.
§ 4 Vorbereitung und Durchführung der Prüfung
(1) Fächer der Abschlußprüfung sind:
1. Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik
2. zwei Fächer der Fächergruppe Physik, Chemie, Biologie
3. zwei Fächer der Fächergruppe Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik
4. ein Fach der Fächergruppe Kunst, Musik, Textiles Werken, Technik.
(2) In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, werden die Leistungsfeststellungen der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde überprüft. Entsprechende Unterrichtsbesuche finden im zweiten Schulhalbjahr des Prüfungsjahres in der Regel in zwei Fächern statt.
(3) Vor der schriftlichen Prüfung werden die von den Lehrkräften erteilten Noten über die bisherigen Jahresleistungen in den Fächern nach Absatz 1 festgestellt und den Schülerinnen und Schülern als Vorzensur mitgeteilt.
(4) Die Prüfung kann am Sitz der Waldorfschule abgehalten werden.
(5) Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Abschnittes III der Landesverordnung über Aufnahme, Aufsteigen nach KIassenstufen und Abschlußprüfung an der Realschule in Schleswig-Holstein (Realschulordnung - RO) vom 19. März 1982 (NBl. KM. Schl.-H. S. 89) entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Es sind die gleichen Anforderungen zu stellen, denen eine Schülerin oder ein Schüler an einer öffentlichen Realschule genügen muß, um das Abschlußzeugnis der Realschule zu erlangen.
§ 5 Prüfungsausschuß, Unterausschüsse
(1) Bei der obersten Schulaufsichtsbehörde wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören an:
1. Eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter. Sie oder er hat den Vorsitz.
2.Weitere Lehrkräfte, die von der oder dem Vorsitzenden berufen werden (§§ 83 und 86 SchulG).
(2) Die Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses ist für alle Mitglieder Pflicht. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(3) Zur Durchführung der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende Unterausschüsse. Sie bestehen jeweils aus einer fachkundigen Lehrkraft, die die Prüfung durchführt, einer Beisitzerin oder einem Beisitzer und einer Schriftführerin oder einem Schriftführer. Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er schlägt die Note der mündlichen Prüfung vor.
(4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse steht der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde.
§ 6 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus:

1. einem deutschen Aufsatz (fünf Zeitstunden),

2.einer Englischarbeit oder einer Arbeit in der nach § 2 Abs. 3 gewählten Fremdsprache (drei Zeitstunden),

3. einer Mathematikarbeit (vier Zeitstunden).

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt von den jeweils zwei eingereichten Vorschlägen der schriftlichen Arbeit eine aus oder stellt aus den eingereichten Vorschlägen eine Arbeit zusammen und genehmigt die jeweilige Arbeit.
(2) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gelten folgende Regelungen:

1. Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Schülerinnen und Schüler auf die Folgen von Unregelmäßigkeiten besonders hingewiesen (§ 11).
2. Die Prüfungsaufgaben dürfen den Schülerinnen und Schülern erst bei Beginn der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben werden.
3. Die Arbeitszeit beginnt nach der Aufgabenstellung.
4. Die Schülerinnen und Schüler dürfen bei den Arbeiten nur die genehmigten Hilfsmittel benutzen.
5. Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das die Waldorfschule stellt. Die Schülerin oder der Schüler hat die Reinschrift mit allen Entwürfen und Zeichnungen abzugeben.
6. Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten ihre Prüfungsaufgaben unter Aufsicht. Während der Anfertigung der Arbeiten darf jeweils nur eine Schülerin oder ein Schüler den Prüfungsraum verlassen.
§ 7 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
(1) Die schriftlichen Arbeiten sind jeweils von zwei fachkundigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. des Unteraussschusses zu beurteilen und zu benoten. Stimmen die Benotungen der Arbeiten nicht überein, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf eine Einigung hinzuwirken. Wird diese nicht erzielt, so entscheidet die oder der Vorsitzende. Gegebenenfalls zieht sie oder er eine weitere Lehrkraft mit entsprechender Lehrbefähigung hinzu. Die Noten der schriftlichen Arbeiten sind den Schülerinnen und Schülern vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
(2) Der Prüfungsausschuß kann die gesamte Prüfung bereits nach Abschluß der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn alle schriftlichen Arbeiten einer Schülerin oder eines Schülers mit "mangelhaft" oder zwei der Arbeiten mit "ungenügend" bewertet worden sind und ein Ausgleich nicht möglich ist oder nicht sinnvoll erscheint.
§ 8 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erfolgt in der Regel in mindestens einem und höchstens drei Fächern. Sie erstreckt sich zunächst auf Fächer, in denen das Ergebnis der schriftlichen Arbeit auf mindestens eine Notenstufe von der Vorzensur abweicht. Im übrigen beschränkt sie sich auf Fächer, in denen keine schriftliche Arbeit gefertigt worden ist.
(2) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen.
(3) Bis zur Sitzung des Prüfungsausschusses kann sich jede Schülerin und jeder Schüler in einem Fach, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, zur mündlichen Prüfung melden.
(4) Sobald die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten und die Meldungen der Schülerinnen und Schüler vorliegen, tritt der Prüfungsausschuß zusammen und stellt fest, in welchen Fächern die einzelnen Schülerinnen und Schüler mündlich geprüft werden sollen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann darüber hinaus die Prüfung in weiteren Fächern vorsehen. Die vorgesehenen Prüfungsfächer sind den Schülerinnen und Schülern bekanntzugeben. In Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, ist die Endnote festzustellen.
(5) Die mündliche Prüfung ist nach im letzten Schuljahr geübten Arbeitsweisen durchzuführen. Der Schülerin oder dem Schüler soll dabei Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen einer Prüfgruppe von in der Regel drei bis fünf Schülerinnen und Schülern eine Teilaufgabe selbständig zu lösen.
(6) Die Themen sind schwerpunktmäßig aus dem Stoffgebiet des letzten Schuljahres zu wählen. Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Teilthemen des übergreifenden Themas zu Beginn der mündlichen Prüfung, frühestens zu Beginn der Vorbereitungszeit, für die 10 bis 20 Minuten vorgesehen werden.
(7) Die mündliche Prüfung soll in der Regel die Dauer von 10 bis 15 Minuten je Fach für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler nicht überschreiten; in musischen und technischen Fächern kann die mündliche Prüfung bis zu 30 Minuten betragen, wenn auch praktische Fertigkeiten geprüft werden.
(8) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuß die Note für die mündliche Prüfungsleistung fest.
(9) Über jede mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von allen Mitgliedern des Unterausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 9 Teilnahme von Gästen
Wenn die Schülerinnen und Schüler zustimmen, können in der Waldorfschule tätige Lehrkräfte als Zuhörerinnen und Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilnehmen.
§ 10 Festlegung der Zeugnisnoten und Ergebnis der Prüfung
(1) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vorzensur abweichen. Diese Endnote wird von der Fachlehrkraft der Waldorfschule vorgeschlagen und vom Prüfungsausschuß unter Abwägung von Jahresleistung und Prüfungsergebnis in freier Würdigung jedes einzelnen Falles festgelegt.
(2) Im übrigen gelten die Vorzensuren als Endnoten.
(3) Nach Festlegung der Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zuerkennung des Abschlußzeugnisses. Das Abschlußzeugnis nach dem Muster der Anlage 1 wird von der oder dem Prüfungsvorsitzenden unterzeichnet.
§ 11 Verfahren bei Rücktritt, Krankheit und Täuschung
(1) Tritt die Schülerin oder der Schüler von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Falls sich eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit unfähig zur Prüfung fühlt, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgaben geltend machen. Die Schülerin oder der Schüler hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses anfordern.
(3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) Der Prüfungsausschuß kann für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, entweder eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Schülerin oder der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung fort. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Eltern (§ 2 Abs. 5 SchulG) darüber unverzüglich zu unterrichten. Wird die Schülerin oder der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(6) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsausschuß/Unterausschuß von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Bei Ausschluß gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 12 Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholung kann frühestens nach einem weiteren Unterrichtsjahr zugelassen werden. Die Prüfung muß erneut im ganzen abgelegt werden; die Anerkennung von Prüfungsteilen aus der ersten Prüfung ist nicht statthaft.
(2) Hat die Schülerin oder der Schüler eine entsprechende Prüfung bereits in einem anderen Land nicht bestanden, ist die Prüfung als Wiederholungsprüfung anzusehen.
(3) Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur in besonderen Fällen und auf Vorschlag des Prüfungsausschusses der ersten Wiederholungsprüfung zulässig. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß.
§ 13 Niederschriften
(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse sowie über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über

1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung oder der Sitzung,
2. die Namen der aufsichtsführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben, 3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,
4. die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,
5.die Uhrzeit, wann die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler ihre oder seine Arbeit abgegeben hat,
6. die Bekanntgabe der Folge nach § 11,
7.die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten,
8.das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie
9.weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs und der Prüfungsleistung von Bedeutung sind.
(2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer, bei schriftlicher Prüfung von den aufsichtsführenden Lehrkräften zu unterschreiben.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
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Landesverordnung über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Abschlußzeugnisses einer Realschule (Realschulabschlußprüfungsordnung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler) 1992
Vom 17. März 1992 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 87)
Aufgrund des § 136 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 615), wird verordnet:
§ 1 Zweck der Prüfung
Die Bewerberin oder der Bewerber soll in der Prüfung nachweisen, daß sie oder er einen dem Abschluß der Realschule gleichwertigen Leistungs- und Bildungsstand erreicht hat.
§ 2 Antrag auf Zulassung
(1) Die Zulassung kann beantragen, wer mindestens das 17. Lebensjahr vollendet hat und nicht Schülerin oder Schüler einer Schule mit Vollzeitunterricht ist.
(2) Frühere Schülerinnen und Schüler einer Realschule können die Prüfung nicht vor dem Zeitpunkt ablegen, zu dem sie bei Fortsetzung des Schulbesuchs den Abschluß der Realschule erreicht hätten. Bei ehemaligen Schülerinnen oder Schülern eines Gymnasiums wird entsprechend der Zeitpunkt der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 zugrunde gelegt.
(3) Der Antrag ist an die oberste Schulaufsichtsbehörde zu richten.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Eine beglaubigte Abschrift oder Fotokopie der Geburtsurkunde,
2. ein Lebenslauf in Kurzform, aus dem der Entwicklungs- und Bildungsstand hervorgeht,

3. beglaubigte Abschriften oder Fotokopien der Abgangs- oder Abschlußzeugnisse der zuletzt besuchten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie Nachweise über sonstige Ausbildungen und Tätigkeiten,

4. Angaben und Nachweise über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung und die in den einzelnen Fächern durchgearbeiteten Stoffgebiete,

5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers ob sie oder er anderweitig bereits versucht hat, eine entsprechende Prüfung abzulegen,

6. bei Bewerberinnen oder Bewerbern unter 18 Jahren die Zustimmungserklärung der Eltern (§ 2 Abs. 5 SchulG).
(5) Im Antrag ist anzugeben,

1. ob die Anerkennung eines Fremdsprachen-Zertifikates des Deutschen Volkshochschulverbandes (VHS-Zertifikat) gemäß § 4 Abs. 3 beantragt wird,
2. ob die Bewerberin oder der Bewerber anstelle von Englisch eine andere Fremdsprache wählt oder ob eine Bewerberin oder ein Bewerber mit nicht deutscher Muttersprache in ihrer oder seiner Muttersprache als erste Fremdsprache geprüft werden möchte,
3. welche der zur Wahl gestellten Formen für die schriftliche Prüfung im Fach Englisch gewünscht wird,
4.in welchem Fach die Bewerberin oder der Bewerber die vierte Arbeit in der schriftlichen Prüfung schreiben möchte,
5.in welchen beiden Fächern der Gruppe Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/ Politik die mündliche Prüfung erfolgen soll.
§ 3 Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie ist zu versagen, wenn
1. die Bewerberin oder der Bewerber bereits einen gleichwertigen Bildungsabschluß erworben hat,
2.die Bewerberin oder der Bewerber bereits dreimal die Prüfung als Nichtschülerin oder Nichtschüler nicht bestanden hat oder
3.aus den Unterlagen hervorgeht, daß die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht hinreichend auf die Prüfung vorbereitet hat,
4.die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Zulassung ihren oder seinen Wohnsitz nicht in Schleswig-Holstein hat. Von dem Erfordernis der Wohnung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. (2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde teilt der Bewerberin oder dem
Bewerber die Zulassung mit Angabe des Ortes und der Zeit der Prüfung schriftlich mit; eine Ablehnung ist zu begründen. Mit dem Tag der Bekanntgabe des Zulassungsbescheides ist die Bewerberin oder der Bewerber in das Prüfungsverfahren eingetreten (die oder der zu Prüfende).
§ 4 Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Bei der Durchführung der Prüfung sind die gleichen Anforderungen zu stellen, denen eine Schülerin oder ein Schüler genügen muß, um das Abschlußzeugnis der Realschule zu erlangen. Bei der Aufgabenstellung sind die Angaben der oder des zu Prüfenden zu § 2 Abs. 4 Nr. 4 sowie seine Lebens- und Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt von jeweils zwei eingereichten Vorschlägen der schriftlichen Arbeiten eine aus oder stellt aus den beiden eingereichten Vorschlägen eine Arbeit zusammen und genehmigt die Arbeit.
(3) Die Prüfung im Fach Englisch oder in der nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 gewählten Fremdsprache entfällt, wenn die oder der zu Prüfende das entsprechende Zertifikat des Deutschen Volkshochschul-Verbandes vorlegt. Die Endnote wird in das Prüfungszeugnis übernommen; die Herkunft ist zu vermerken.
(4) In der Regel entfällt die mündliche Prüfung, wenn in der schriftlichen Prüfung die Note befriedigend oder besser erteilt worden ist. Diese Note ist dann die Endnote.
(5) Eine mündliche Prüfung findet jedoch statt, wenn die oder der zu Prüfende dies wünscht.
§ 5 Prüfungsausschuß, Unterausschüsse
(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuß bei der obersten Schulaufsichtsbehörde gebildet. Dem Prüfungsausschuß gehören an:
1. Eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter. Sie oder er hat den Vorsitz.
2. Weitere Lehrkräfte, die von der oder dem Vorsitzenden berufen werden. Dabei sollen Lehrkräfte, die die Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf die Prüfung vorbereiten, berücksichtigt werden.
(2) Die Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses ist für alle Mitglieder Pflicht. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(3) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung bildet die oder der Vorsitzende Unterausschüsse. Sie bestehen jeweils aus einer fachkundigen Lehrkraft, die die Prüfung durchführt, als Vorsitzende, einer Beisitzerin oder einem Beisitzer und einer Schriftführerin oder einem Schriftführer. Die Prüferin oder der Prüfer und die Beisitzerin oder der Beisitzer müssen, die Schriftführerin oder der Schriftführer soll die Befähigung für die Laufbahn der Realschullehrer oder der Studienräte an Gymnasien oder berufsbildenden Schulen in Schleswig-Holstein haben. Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er schlägt die Note der mündlichen Prüfung vor.
(4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse sind nicht öffentlich. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse steht der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde.
§ 6 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt je eine Arbeit in den Fächern 1. Deutsch,
2. Mathematik,
3.Englisch oder in der nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 gewählten Fremdsprache. Eine vierte Arbeit ist nach Wahl der oder des zu Prüfenden in einem der Fächer Erdkunde, Geschichte, Religion, Wirtschaft/Politik, Biologie, Chemie oder Physik zu schreiben.
(2) Im Fach Deutsch werden drei Aufsatzthemen zur Wahl gestellt. Die Arbeitszeit beträgt fünf Zeitstunden.
(3) Im Fach Mathematik erhalten die zu Prüfenden acht Aufgaben, die der Abschlußklasse der Realschule entsprechen. Die Arbeitszeit beträgt vier Zeitstunden.
(4) Im Fach Englisch werden vier der folgenden Formen zur Wahl gestellt:
1. eine Nacherzählung,
2. eine Übersetzung aus dem Deutschen ins Englische,
3. eine Textaufgabe zum Leseverstehen (Reading Comprehension Test), 4. eine "Guided Textwork".
(5) Wird nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 eine andere Sprache gewählt, werden Aufgaben mit vergleichbaren Anforderungen wie im Fach Englisch gestellt. Die Arbeitszeit beträgt drei Zeitstunden.
(6) In dem gewählten vierten Fach werden drei Aufgaben zur Wahl gestellt. Die Arbeitszeit beträgt zwei Zeitstunden.
(7) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gelten folgende Regelungen:
1. Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die zu Prüfenden auf die Folgen von Unregelmäßigkeiten (§ 11) besonders hingewiesen.

2.Die Prüfungsaufgaben dürfen den zu Prüfenden erst bei Beginn der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben werden.

3. Die Arbeitszeit beginnt nach der Aufgabenstellung.

4. Bei den Arbeiten dürfen nur die genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.

5. Die schriftlichen Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das zur Verfügung
gestellt wird. Die Reinschrift, alle Entwürfe und Zeichnungen sind abzugeben.

6.Die Prüfungsaufgaben werden unter Aufsicht bearbeitet. Während der Anfertigung der Arbeiten darf jeweils nur eine Person den Prüfungsraum verlassen. Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 7 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
(1) Die schriftlichen Arbeiten sind jeweils von zwei fachkundigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten und zu benoten. Stimmen die Benotungen der Arbeiten nicht überein, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf eine Eingliederung hinzuwirken. Wird diese nicht erzielt, so entscheidet die oder der Vorsitzende. Gegebenenfalls zieht sie oder er eine weitere Lehrkraft mit entsprechender Lehrbefähigung beratend hinzu. Die Noten der schriftlichen Arbeiten werden der oder dem zu Prüfenden nach Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
(2) Der Prüfungsausschuß kann die gesamte Prüfung bereits nach Abschluß der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn drei schriftliche Arbeiten der oder des zu Prüfenden mit "mangelhaft" oder schlechter oder zwei mit "ungenügend" bewertet worden sind.
§ 8 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt, sofern keine Befreiung ausgesprochen worden ist, die Fächer

1. Deutsch,
2. Mathematik,
3. Englisch oder die nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 gewählte Sprache,
4. zwei der Fächer Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik
5. Biologie,
6. Chemie,
7. Physik.
Religion kann zusätzlich gewählt werden.
(2) Die mündliche Prüfung kann einzeln oder in Gruppen in der Regel nicht mehr als drei zu Prüfenden durchgeführt werden. Den zu Prüfenden soll dabei Gelegenheit gegeben werden, eine Teilaufgabe eines Themas selbständig zu lösen. Die mündliche Prüfung soll in der Regel die Dauer von 10 bis 15 Minuten je Fach für die jeweils zu Prüfenden nicht überschreiten.
(3) In einzelnen Fächern kann eine Vorbereitungszeit von 10 bis 20 Minuten vorgesehen werden.
(4) Der Unterausschuß schlägt die Note für die mündliche Prüfungsleistung vor.
(5) Für jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Unterausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 9 Teilnahme von Gästen
Wenn die zu Prüfenden zustimmen, können bis zu fünf Personen, die in der Erwachsenenbildung tätig sind oder sich auf die Nichtschülerprüfung vorbereiten, als Zuhörerinnen und Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilnehmen.
§ 10 Festsetzung der Endnoten und Ergebnis der Prüfung
(1) Für jedes Prüfungsfach, in dem eine mündliche und eine schriftliche Prüfung stattgefunden hat, wird vom Prüfungsausschuß die Endnote festgelegt.
(2) Nach Festlegung der Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuß über das Bestehen entsprechend den Bestimmungen der Realschulordnung (§ 15).
(3) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist der oder dem zu Prüfenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszuhändigen.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung, in der die Ergebnisse der Prüfung nach dem Muster der Anlage 2 aufzuführen sind.
§ 11 Verfahren bei Rücktritt, Krankheit und Täuschung
(1) Tritt die oder der zu Prüfende von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Erkrankt eine zu Prüfende oder ein zu Prüfender unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Wer sich wegen Krankheit unfähig zur Prüfung fühlt, kann dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgaben geltend machen. Die oder der zu Prüfende hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses anfordern.
(3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(4) Versäumt eine zu Prüfende oder ein zu Prüfender Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) Wenn eine zu Prüfende oder ein zu Prüfender täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, kann der Prüfungsausschuß entweder eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die oder der zu Prüfende setzt die Prüfung bis zur Entscheidung fort. Bei minderjährigen zu Prüfenden sind die Eltern (§ 2 Abs. 5 SchulG) darüber unverzüglich zu unterrichten. Wird die oder der zu Prüfende von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Wird eine derartige Verfehlung erst nach der Prüfung bekannt, so können bereits erteilte Abschlußzeugnisse wieder eingezogen werden.
(6) Behindert eine zu Prüfende oder ein zu Prüfender durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer zu Prüfender ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsausschuß/Unterausschuß von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Bei Ausschluß gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 12 Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholung kann frühestens nach sechs Monaten zugelassen werden. Die Prüfung muß erneut im ganzen abgelegt werden; die Anerkennung von Prüfungsteilen aus der ersten Prüfung ist nicht statthaft.
(2) Hat die oder der zu Prüfende bereits in einem anderen Land die entsprechende Prüfung nicht bestanden, ist die Prüfung als Wiederholungsprüfung anzusehen.
(3) Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur in besonderen Fällen und auf Vorschlag des Prüfungsausschusses der ersten Wiederholungsprüfung zulässig. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß.
§ 13 Niederschriften
(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse sowie über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über
1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung oder der Sitzung,
2. die Namen der aufsichtsführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben, 3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,

4. die Namen der zu Prüfenden, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,
5. die Uhrzeit, wann die zu Prüfenden ihre Arbeit abgegeben haben, 6. die Bekanntgabe der Folge nach § I1

7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführen,

8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie

9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs und der Prüfungsleistung von Bedeutung sind.
(2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer, bei schriftlicher Prüfung von den aufsichtsführenden Lehrkräften, zu unterschreiben.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Landesverordnung über die Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb des Abschlußzeugnisses einer Realschule (Realschulabschlußprüfung für Nichtschüler) vom 20. März 1979 (NBl. KM. Schl.H. S. 94) außer Kraft.
Anlagen
Hier nicht abgedruckt

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein