Planstellenerlaß 99

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I I I 403-0621.141           988-2317         19 .03.1999
 
Planstellenzuweisung für das Schuljahr 1999/2000;
Grund- und Hauptschulen, Sonderschulen/Förderzentren und Realschulen
Der Erlaß für die Planstellenzuweisung der o.g. Schularten gliedert sich wie folgt:
0. Allgemeines
1. Grund- und Hauptschulen
2. Sonderschulen/Förderzentren
3. Realschulen
4. Personalbewirtschaftung.
0. Allgemeines
Die Gesamtplanstellenzuweisung ergibt sich im einzelnen aus den Anlagen
1.1 für Grund- und Hauptschulen,
2.1 für Sonderschulen/Förderzentren und
3.1 für Realschulen.
Bei den Berechnungssystemen handelt es sich ausschließlich um Zuweisungssysteme an die Schulämter. Die Zuweisung nach Schülerzahlen erfolgt für jedes Schulamt sowohl bei Grund- und Hauptschulen als auch bei Realschulen auf der Grundlage des jeweiligen prozentualen Anteils der Kreisschülerzahl an der Gesamtschülerzahl.

Bei der sonderpädagogischen Förderung im Bereich Lern- und Sprachbehinderung werden zu 65 % die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 10 aller Schularten und zu 35 % regionale Besonderheiten berücksichtigt, die sich aus dem Durchschnitt der Sonderschülerzahlen (L und S) der letzten zehn Jahre ergeben haben.

Das finanzielle Volumen der in DM umgerechneten Planstellen dieses Zuweisungserlasses ist in der nachstehenden Tabelle (hier nicht abgebildet) dargestellt. Darin sind Personalnebenkosten wie Beihilfen und Personalgemeinkosten wie Verwaltungskosten jedoch nicht enthalten.

Die Kosten (Angabe in DM) für eine durchschnittliche Jahreswochenstunde (Unterrichtsstunde ohne Personalgemeinkosten) sind in der folgenden Tabelle aufgeführt (Quelle: Bemerkungen 1997 des LRH S.-H., S. 167):
Besoldungsgruppe Kosten*) im Jahr Kosten in der Woche
A 12 3.800   95
A 13 4.300 107
Aus den in
Spalte 17 der Anlage 1.1 (für Grund- und Hauptschulen),
Spalten 23 und 26 der Anlage 2.1 (für Sonderschulen/Förderzentren),
Spalte 22 der Anlage 3.1 (für Realschulen) angegebenen Gesamtzuweisungen sind in eigener Entscheidung und Verantwortung der unteren Schulaufsicht - wie bisher - alle sich ergebenden Verpflichtungen abzudecken und zugleich eine vergleichbare Unterrichtsversorgung zu gewährleisten.

Über die zugewiesenen Planstellen hinaus steht keine Reserve zur Verfügung, so daß Sie Ihre Planungen so einrichten sollten, aus eigener Kraft plötzlich auftretenden Unterrichtsausfällen entgegenwirken zu können. Auf die nach wie vor begrenzten Mittel für Mehrarbeit weise ich hier besonders hin.

An dieser Stelle möchte ich an die bei der Umsetzung dieses Erlasses gebotene Beteiligung der Bezirkspersonalräte und der Elternvertretungen erinnern. Darüber hinaus schlage ich vor, auch den Schulen ein Exemplar dieses Erlasses zur Verfügung zu stellen.

Die Ausgleichsstunden des Innovationspools sind an die beteiligten Lehrkräfte beziehungsweise Schulen weiterzugeben. Ich bitte Sie, mir bis zum 1. Oktober 1999 die tatsächlich in Anspruch genommenen Stunden aus dem Innovationspool getrennt nach
- Stundenanteilen
- Namen und
- Schularten
herzugeben (III 403).

Der IPTS-Pool (für Lehrer -Fort- und -Weiterbildung sowie Unterrichtsfachberatung) ist vom IPTS vorgelegt und entsprechend übertragen worden.

Die erforderlichen Stunden für die Freistellung der Bezirkspersonalräte sind aus der Planstellengesamtzuweisung zu leisten. Die Freistellung für Mitglieder des Hauptpersonalrates wird von mir nach durchgeführter Personalratswahl ausgeglichen.

Die Planstellen für die sonderpädagogische Förderung von Kindern an Regelschulen sind in der Planstellenzuweisung für Sonderschulen/Förderzentren (Anlage 2.1 ) enthalten. Das gilt für alle integrativen und präventiven Maßnahmen. Sofern durch integrative Maßnahmen ein Mehrbedarf an der Regelschule entsteht, ist er aus der Pauschale der jeweiligen Schulart abzudecken.
Für ständig nur teilbeschäftigte Lehrkräfte sowie für Vertretungs- und Aushilfskräfte, die hauptamtlich beschäftigt sind, stehen auch im Haushalt 1999 Stellen zur Verfügung. Sie sind in den Anlagen 1.3, 2.3 und 3.3 dargestellt. Die Schulämter verfügen darüber zusätzlich zur Gesamtzuweisung und sind berechtigt, (BAT-)Verträge in diesem Rahmen abzuschließen. Aus diesem Kontingent sind auch Stunden für Haus- und Sonderunterricht zu bestreiten, soweit der BAT Anwendung findet.
Die Unterrichtsleistung, die von Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst erbracht wird, ist zunächst bei dieser Zuteilung nicht berücksichtigt. Bei der Feinverteilung durch die Schulämter wird sie den Ausbildungsschulen mit 50 % angerechnet. Die Ausgleichsstunden für Mentorinnen, Mentoren, Studienleiterinnen und Studienleiter sind damit im Kreis abgegolten.

Die Schulen dokumentieren weiterhin jede Unterrichtsstunde und den Unterrichtsausfall .
1. Grund- und Hauptschulen
Mit dem Inkrafttreten des novellierten Schulgesetzes berät und beschließt die Schulkonferenz das pädagogische Konzept des Schulanfangs (Eingangsphase).
Seit einigen Jahren ist die Zahl der Zurückstellungen vom Schulbesuch rückläufig. Diese Entwicklung ist sehr erfreulich. Prävention im schulischen Bereich bleibt eine wichtige Arbeit. Für die zusätzliche Arbeit am Schulanfang sind 86,00 Planstellen (Spalte 6 der Anlage 1.1 ) ausgewiesen.

Weiterhin bitte ich um Beachtung des Erlasses vom 23. Mai 1989 -X 2- zur Klassen- und Stundenplangestaltung.

Ich bitte, in Dienstversammlungen und Einzelgesprächen mit Schulleiterinnen und Schulleitern noch vor den Entscheidungen über die Klassenbildung in den Schulen die Notwendigkeit der Sicherung bzw. Erhöhung des Unterrichtsangebotes nachdrücklich zu verdeutlichen. Es gilt dabei, die Entwicklung der Vorjahre im Hinblick auf die Klassenfrequenzen an Grund- und Hauptschulen weiterhin zu unterstützen und gleichzeitig eine pädagogisch sinnvolle Stundenplangestaltung zu erreichen sowie unökonomische Klassenbildungen zu vermeiden. Dazu gehört, daß Kürzungen der Stundentafel im Durchschnitt pro Fach nicht mehr als eine Wochenstunde betragen, sich nicht einseitig auf bestimmte Fächer (z.B. Religion), Klassenstufen oder auf die Wahlangebote konzentrieren und auch nicht die Fächer Deutsch oder Mathematik ausnehmen dürfen. Auf das Einhalten dieser Bedingungen ist zu achten. Klassengrössen mit 15 und weniger Schülerinnen und Schülern sind mit dem Schulamt abzustimmen. Anstelle von Förderunterricht in sehr kleinen Gruppen ist die Binnendifferenzierung oder die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen zu bevorzugen.

Die Fremdsprachenbegegnung in den Klassenstufen 3 und 4 wird von immer mehr Grundschulen durchgeführt. Die Grundschulen können im Rahmen der vorhandenen Ressourcen über die Einführung der Fremdsprachenbegegnung entscheiden. Vorrang sollen die Sprachen Englisch und Dänisch haben. Die Fremdsprachenbegegnung sollte im Klassenverband erfolgen. Die dabei erzielten Leistungen werden nicht beurteilt. Das IPTS unterstützt diese Arbeit durch Fortbildungsmaßnahmen und Materialien.

Für die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache stehen 195 Planstellen zur Verfügung. Diese sind für Förderkurse und Förderunterricht zum Erlernen der deutschen Sprache einzusetzen. Schulen, denen für die Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Muttersprache 10 Wochenstunden und mehr zugewiesen werden, müssen die beabsichtigten Fördermaßnahmen mit dem Schulamt abstimmen.
Für die pädagogische Gestaltung der Eingangsphase sollen die vorschulischen Erfahrungen der Kinder berücksichtigt werden. Deshalb ist für die Klassenstufe 1 außer am Einschulungstag kein verkürzter Anfangsunterricht vorgesehen.
Sonderschulen/Förderzentren
Aufgaben der sonderpädagogischen Förderung sind Prävention, Integration und Unterricht in den Sonderschulen/Förderzentren. Prävention bzw. Kompensation erfolgen schwerpunktmäßig im vorschulischen Bereich (Sprachheilpädagogik, Seh- und Hörgeschädigtenpädagogik). Präventionsangebote im schulischen Bereich wie Leseintensivmaßnahmen oder Psychomotorik können in Absprache mit den allgemeinbildenden Schulen, in Ausnahmefällen auch durch Förderzentren wahrgenommen werden.
Sonderpädagogische Förderung beim Schulbeginn soll auf die Eingangsphase der Grundschule ausgerichtet sein. Ihren Umfang legt das Förderzentrum auch nach den regionalen sonderpädagogischen Erfordernissen und den Vorgaben des Schulamtes fest.

Integration von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf ist weiter zu ermöglichen. Dabei ist wie bisher auf eine ausgewogene Zuteilung von Sonderpädagogikstunden für Prävention/lntegration und für den Unterricht in den Sonderschulen zu achten. Bei der Einrichtung integrativer Maßnahmen soll nach Möglichkeit auf zusätzliche Klassenbildungen verzichtet werden.

Für Klassenbildungen und Stundenplangestaltung an Förderschulen gelten weiterhin die Verfahren der Vorjahre (keine Klassenteiler, lediglich "empfohlene Fächerverteilung" bei 15 Kindern pro Klasse). Dabei ist die Notwendigkeit der Sicherung bzw. Erhöhung des Unterrichtsangebotes zu beachten. Klassengrößen mit weniger als 10 Schülerinnen und Schülern sind mit dem Schulamt abzustimmen. Bei einem intensiven Sprachheilunterricht im Kindergartenalter, der durch sprachfördernde Maßnahmen der Einrichtungen begleitet wird; kann von einem .deutlich verringerten Bedarf an Sprachförderung im Schulbereich ausgegangen werden.
Die inzwischen landesweit aufgebaute Kooperation der Förderzentren mit den Kindertagestätten sollte daher im Rahmen der zugewiesenen Ambulanzstunden weiter ausgebaut werden. In der Zuweisung des Sprachheilunterrichts durch die Schulämter sollte dieses entsprechende Berücksichtigung finden.
Die Planstellenzuteilung für Geistigbehinderte beinhaltet sowohl die Planstellen für Schülerinnen und Schüler in den Schulen für Geistigbehinderte als auch die Planstellen für geistigbehinderte Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen. Da integrative Maßnahmen mit geistigbehinderten Schülerinnen und Schülern in der Regel mit anderen behinderten Kindern zusammengefaßt werden, können die dafür benötigten Planstellen auch an anderen Förderzentren geführt werden.
Realschulen
Wo es die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, soll in geeigneten Fächern Jahrgangs- und/oder klassenübergreifend gearbeitet werden. Dort, wo es pädagogisch sinnvoll und einvernehmlich möglich ist, kann auch schulartübergreifend unterrichtet werden.

Der Klassenteiler gilt für die Klassenstufen 5, 7 und 9. Er kann bei Überschreitung der Zahl 29 angewendet werden. Dort, wo es pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich ist, kann auf eine Teilung von Klassen mit mehr ats 29 Schülerinnen und Schäfern im Einvernehmen mit den schulischen Gremien verzichtet werden.

Klassengrößen mit 15 und weniger Schülerinnen und Schülern sind mit dem Schulamt abzustimmen. Wahlpflichtkurse in Schulen, die in den Klassenstufen 9 und 10 zusammen höchstens 70 Schülerinnen und Schüler aufweisen, sollen eine Durchschnittsfrequenz von mindestens 12 haben (hierfür sind Planstellenanteile in Spalte 15 der Anlage 3.1 vorgesehen). Liegen die Schülerzahlen in den genannten Klassenstufen über 70, soll die Durchschnittsfrequenz mindestens 15 betragen. Wenn die zweite Fremdsprache in kleinen Gruppen nicht jahrgangsübergreifend angeboten werden kann, besteht die Möglichkeit, die Zahl der Wochenstunden auf drei zu reduzieren. Wahlpflichtkurse können sowohl nach dem bestehenden Erlaß als auch gemäß dem am 01.08.1995 in Kraft getretenen Erprobungserlaß eingerichtet werden.

Abendrealschulen werden grundsätzlich nach den gleichen Kriterien behandelt wie alle übrigen Realschulen. Möglichkeiten, angemessene Gruppengrößen herzustellen und kursübergreifend zu arbeiten, müssen im Einzelfall in Absprache mit den Schulämtern geprüft werden. Gleiches gilt für die Einrichtung von Vorsemestern.
4. Personalbewirtschaftung
Termine:
1. Kreisübergreifende Versetzungsrunde Typ A - Landeshaus -
    28.04.1999 09.00 Uhr - 16.00 Uhr GHS
    29.04.1999 09.00 Uhr - 12.00 Uhr RS
    29.04.1999 14.00 Uhr - 17.00 Uhr SOS

2. Einstellungsrunde Typ B
02.-04.06.1999 (unbefristet/abschließende Beratung) Arbeitsgruppe, Raum 162, MBWFK

3. Besetzungsrunde Typ C (befristet)
21. - 23.06.1999 Arbeitsgruppe, Raum 162, MBWFK

Dr. Doris Köster-Bunselmeyer

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein