Personalrat - Pflichtstunden 1994 Seite drucken

Siehe auch unter Mitbestimmung und MBG Schl.H.
Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung
Durchführung der Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung für die Personalräte der Lehrkräfte
Personalvertretungen in Dienststellen, die wissenschaftlichen, bildenden und künstlerischen Zwecken dienen

Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung aufgehoben! zum aufhebenden Erlass
für die Personalräte der Lehrkräfte

Vom 10. März 1994 (GVOBl. Schl.-H. 5.163,
NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S.154)


(Die Verordnung ist im März 1994 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVOBl.) für Schleswig-Holstein erschienen und somit in Kraft getreten.)

§ 1 Dienstbefreiung und Freistellung
Diese Verordnung bestimmt die Dienstbefreiung und die Freistellung in den Fällen des § 36 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. für die Personalräte der Lehrkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben durch Pflichtstundenermäßigung. § 36 Abs.1 MBG Schl.-H. bleibt unberührt.

§ 2 Umfang der Pflichtstundenermäßigung
Die Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder des Hauptpersonalrates bei der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport darf wöchentlich 312 Stunden,
der Bezirkspersonalräte bei den Schulämtern darf wöchentlich 450 Stunden,

3. der Personalräte in den Schulen darf wöchentlich 510 Stunden
nicht überschreiten.

§ 3 Entscheidung über die Verteilung
(1) Im Falle des § 2 Nr.1 entscheidet der Hauptpersonalrat durch Beschluß, in welchem Umfang den Mitgliedern Pflichtstundenermäßigung zu gewähren ist. Die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport ist an diesen Beschluß gebunden.
(2) Im Falle des § 2 Nr. 2 ergibt sich die Verteilung der Pflichtstundenermäßigung auf die Bezirkspersonalräte bei den Schulämtern aus der Anwendung des folgenden Schlüssels:

Dithmarschen 29 WS
Herzogtum Lauenburg 29 WS
Nordfriesland 30 WS
Ostholstein 30 WS
Pinneberg 35 WS
Plön 27 WS
Rendsburg-Eckernförde 36 WS
Schleswig-Flensburg 31 WS
Segeberg 35 WS
Steinburg 29 WS
Stormarn 29 WS
Stadt Flensburg 24 WS
Kiel 31 WS
Hansestadt Lübeck 31 WS
Stadt Neumünster 24 WS


(3) Im Falle des § 2 Nr.3 ergibt sich die Verteilung der Pflichtstundenermäßigung aus der Anwendung des folgenden Schlüssels:
Schulen mit 26 bis 50         Beschäftigten      1 Wochenstunde,
Schulen mit 51 bis 70         Beschäftigten      2 Wochenstunden,
Schulen mit 71 bis 90         Beschäftigten      3 Wochenstunden,
Schulen mit 91 bis 110       Beschäftigten      4 Wochenstunden,
Schulen mit 111 bis 130     Beschäftigten     5 Wochenstunden,
Schulen mit 131 bis 150     Beschäftigten     6 Wochenstunden,
Schulen mit 151 bis 170     Beschäftigten     7 Wochenstunden,
Schulen mit 171 bis 190     Beschäftigten     8 Wochenstunden,
Schulen mit 191 bis 210     Beschäftigten     9 Wochenstunden,
Schulen mit mehr als 210   Beschäftigten   10 Wochenstunden.

(4) In den Fällen des § 2 Nr.2 und 3 entscheidet der zuständige Personalrat durch Beschluß, in welchem Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung im Rahmen der Regelungen nach den Absätzen 2 und 3 zu gewähren ist. Die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport ist an diesen Beschluß gebunden.

§ 4 Dienstbefreiung

(1) In Ausnahmefällen kann Personalratsmitgliedern ohne Pflichtstundenermäßigung nach § 2 Dienstbefreiung nach § 36 Abs. 2 MBG Schl.-H. ferner gewährt werden, wenn der Umfang ihrer gesetzlichen Aufgaben es nachweislich unvermeidbar erfordert. Die Dienstbefreiung ist vorab zu beantragen; die Gründe für ihre unvermeidbare Erforderlichkeit sind im Antrag anzugeben.

(2) Bei Personalratsmitgliedern mit Pflichtstundenermäßigung nach § 2 ist der Anspruch auf Dienstbefreiung durch die Pflichtstundenermäßigung abgegolten.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


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Durchführung der Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung für die Personalräte der Lehrkräfte

Erlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 18. April 1995 - I II 140 a - 0315.42-2 -
NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-,H. 1995 S. 139

Zur Durchführung der Landesverordnung über die
Pflichtstundenermäßigung für die Personalräte der Lehrkräfte vom 10. März 1994 (GVOBI. Schl.-H.
S.163) gebe ich folgende Hinweise:
Für die Ermittlung des Freistellungsvolumens anhand der Beschäftigtenzahl (§ 3 Abs. 3 der Verordnung) ist in Anlehnung an § 36 Abs. 3 MBG der "in der Regel" erreichte Beschäftigtenstand zugrunde zu legen.
Maßgeblich für die Zahl der in der Regel Beschäftigten ist in erster Linie die Zahl der Regelbeschäftigten nach dem Stellenplan der Dienststelle. Es ist auf den Personalbestand der Dienststelle unter normalen Verhältnissen ohne Berücksichtigung kurzfristiger Veränderungen abzustellen. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die oder der Betreffende tatsächlich in die Dienststelle eingegliedert ist.

1 Zu den Beschäftigten im Sinne des § 3 Abs.3 der Verordnung zählen
1.1 die nach § 11 Abs.1 MBG Wahlberechtigten, d.h. die Lehrkräfte nach § 83 Schulgesetz einschließlich der Schulleitung und deren Vertretung,
1.2 nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrkräfte,
1.3 Lehrkräfte in Ausbildung, die der Dienststelle zugewiesen sind,
1.4 Beschäftigte nach § 2 Abs.1 Nr.2 MBG, soweit sie als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig sind,
1.5 nichtständig Beschäftigte im Sinne des § 75 MBG, d.h. Lehrkräfte mit Arbeitsverträgen, die von vornherein auf weniger als ein Jahr begrenzt sind, da solche Vertretungen ständig erfolgen und damit zum Normalbestand der Dienststelle gehören. Die Vertretenen dürfen nicht mitgezählt werden. Mehrere aufeinanderfolgende befristete Verträge gelten als einheitliches Dienstverhältnis im   personalvertretungsrechtlichen Sinne.

2 Zu den Beschäftigten im Sinne des § 3 Abs. 3 der Verordnung zählen nicht
2.1 Beschäftigte, die für einen längeren Zeitraum als sechs Monate unter Fortfall der Bezüge beurlaubt sind,
2.2 Beschäftigte des Schulträgers nach § 78 Abs. 3 MBG.

3 Lehrkräfte, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate abgeordnet sind, zählen zum Beschäftigtenstand der aufnehmenden Dienststelle; es sei denn, daß feststeht, daß der oder die Beschäftigte spätestens innerhalb von weiteren drei Monaten in die Stammdienststelle zurückkehren wird. Eine Doppelanrechnung sowohl bei der aufnehmenden Dienststelle als auch bei der Stammdienststelle ist ausgeschlossen.

Beschäftigte, die an mehreren Dienststellen tätig sind, zählen nur in der Dienststelle zum Beschäftigtenstand, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur an der Stammdienststelle zu zählen. Eine Mehrfachanrechnung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Beschäftigte in Integrationsmaßnahmen an Förderzentren und für Beschäftigte an Gymnasien, die zur Unterrichtstätigkeit an Grundschulen abgeordnet sind ("Nachbarschaftshilfe").

Gyde Köster


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NBl. 1995 S. 83

Personalvertretungen in Dienststellen, die wissenschaftlichen, bildenden und künstlerischen Zwecken dienen

Erlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 27.01.1995 - III 140 a - 0315.13
Im Einvernehmen mit der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur wird der Erlaß über Personalvertretungen in Dienststellen, die wissenschaftlichen, bildenden und künstlerischen Zwecken dienen, vom 12. November 1986 (NBI. KM. S. 330) aufgehoben.

In Vertretung Gyde Köster


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein