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siehe: Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO)
Vom 2. Oktober 2007
 

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Landesverordnung
über die Gestaltung der Oberstufe der Gymnasien und
Gesamtschulen in Schleswig-Holstein
(Oberstufenverordnung - OVO)
Vom 21. Dezember 1998
Gl.-Nr.: 223-9-131
Fundstelle: NBl. Schl.-H. 1999 S. 8

Änderungsdaten:

Landesverordnung zur Änderung der Oberstufenverordnung Vom 23.4.02

 

Eingangsformel:

Aufgrund des § 35 Abs. 1 Satz 2, des § 94 Abs. 2 und des § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

 

§ 1
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die pädagogische Arbeit in der gymnasialen Oberstufe schließt an die Arbeit in den Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und Gesamtschulen an und bildet mit ihr eine Einheit.

(2) Die Oberstufe umfaßt die Jahrgangsstufen 11 bis 13. Sie schließt mit der Abiturprüfung ab. Sie gliedert sich in eine Einführungszeit von einem Jahr und eine Qualifikationsphase mit vier Kurshalbjahren.

(3) Die Dauer des Besuchs der Oberstufe bis zum Abschluß der Abiturprüfung beträgt für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel drei, höchstens vier Jahre, unbeschadet der Möglichkeit, eine einmal nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch einmal zu wiederholen.

(4) Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die wesentlichen Regelungen für den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe. Sie berät die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn und prüft zu Beginn eines jeden Schuljahres, ob die Wahl- und Belegungsbedingungen erfüllt sind. Beratung und Prüfung sind zu dokumentieren.

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich über die wesentlichen Regelungen der Verordnung zu informieren und zu überprüfen, ob ihre jeweilige Kurswahl der Verordnung entspricht.

 

§ 2
Einführungszeit

(1) Mit der Versetzung in die Oberstufe tritt die Schülerin oder der Schüler in die Einführungszeit ein. Auf Antrag können besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler am Ende der Klassenstufe 9 in die Jahrgangsstufe 11 versetzt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz. Über einen Antrag besonders leistungsfähiger Schülerinnen und Schüler auf Überspringen der Einführungszeit entscheidet die Versetzungskonferenz am Ende der Klassenstufe 10.

Über Anträge von Realschülerinnen und Realschülern mit besonders qualifiziertem Realschulabschluß auf Aufnahme in die Einführungszeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 11 im Rahmen eines mindestens halbjährigen, höchstens einjährigen Schulbesuches im Ausland beurlaubt wurden, können nach ihrer Rückkehr einen Antrag auf Überspringen eines Schulhalbjahres der Einführungszeit oder der gesamten Einführungszeit stellen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist der Antrag jeweils von den Eltern zu stellen. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) In der Einführungszeit wird in folgenden Fächern im Klassenverband und in festen Gruppen mindestens im Umfang von 32 Wochenstunden unterrichtet:

  1. Deutsch
  2. mindestens zwei Fremdsprachen, von denen die Schülerin oder der Schüler in einer mindestens seit der Klassenstufe 7 unterrichtet wurde,
  3. Kunst,Musik oder Darstellendes Spiel,
  4. Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik,
  5. Mathematik,
  6. drei Fächer aus den Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) und Informatik oder zwei Fächer aus den Naturwissenschaften und Informatik als Wahlfach, wenn es in der Qualifikationsphase fortgesetzt werden soll,
  7. Religion oder ersatzweise Philosophie,
  8. Sport,
  9. vertiefender Unterricht (Methodik).

In jeder Klasse wird vertiefender Unterricht (Methodik) im Umfang von zwei Jahreswochenstunden fachübergreifend erteilt, mit dem wissenschaftspropädeutisch in die Arbeitsweisen und Lernmethodik der gymnasialen Oberstufe eingeführt wird. Für den Klassenverband gilt die Klassenfrequenz für die Einrichtung von Klassen in der Sekundarstufe 1. Gruppen werden im ersten und dritten Aufgabenfeld gemäß § 3 Abs. 2 sowie in Religion oder ersatzweise Philosophie gebildet. Der Unterricht wird in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik dreistündig erteilt, in anderen Fächern zwei- und dreistündig.

Wird an einer Schule festgelegt, daß drei der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Informatik zu wählen sind, so ist der Unterricht in diesen Fächern jeweils zweistündig. Wird festgelegt, daß zwei der drei Naturwissenschaften Biologie, Chemie, Physik gewählt werden können, ist der Unterricht in diesen zwei Fächern dreistündig; Informatik kann dann als zusätzliches Fach zweistündig gewählt werden.

(3) Eine dritte oder weitere mit Beginn der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache wird bis zum Abitur im Umfang von zwölf Jahreswochenstunden unterrichtet.

Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen eines einjährigen Schulbesuchs im Ausland Kenntnisse in einer neu begonnenen Fremdsprache erworben haben und nach ihrer Rückkehr die Jahrgangsstufe 11 überspringen, können
vier Jahreswochenstunden auf die Belegpflicht dieser Sprache angerechnet werden.
Der Nachweis der Kenntnisse erfolgt durch einen informellen Test.

Auch Schülerinnen und Schüler, die in den Klassenstufen 7 bis 10 weniger als vier Jahre Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten, erhalten Unterricht in einer neu beginnenden Fremdsprache durchgehend bis zum Abitur im gleichen Umfang und bringen einen der letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase in die Gesamtqualifikation ein.

Das Erreichen des Latinums/Graecums auf diesem Weg setzt voraus, daß die Schülerin oder der Schüler Latein/Griechisch als drittes Prüfungsfach wählt oder im Zusammenhang mit dem Abitur eine dem dritten Prüfungsfach entsprechende gesonderte Prüfung ablegt und mindestens die Note ausreichend (5 Punkte) erreicht.

(4) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag die Einführungszeit einmal wiederholen. Sie müssen die Einführungszeit wiederholen, wenn sie den Anforderungen des Kurssystems voraussichtlich nicht gewachsen sein werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie in Deutsch oder Mathematik oder einer Fremdsprache oder in zwei anderen zu belegenden Fächern ungenügende Leistungen erbracht haben. Dies gilt auch, wenn Leistungen in jeweils zwei der Fächer Deutsch oder Mathematik oder Fremdsprache oder insgesamt in mehr als zwei der zu belegenden Fächer mit mangelhaft oder ungenügend benotet werden.

(5) Für das Wiederholungsjahr gelten die Absätze 2 und 3. Die Einführungszeit kann insgesamt nur einmal wiederholt werden. Schülerinnen und Schüler, die im Wiederholungsjahr erneut nicht die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 3 und 4 für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 erfüllen, sind entlassen.

 

§ 3
Kurssystem

(1) Die Jahrgangsstufen 12 und. 13 sind als Kurssystem organisiert. In ihm wird der Unterricht in Halbjahreskursen erteilt. Dabei umfaßt die Jahrgangsstufe 12 das erste und zweite Kurshalbjahr und die Jahrgangsstufe 13 das dritte und vierte Kurshalbjahr.

(2) Folgende Fächer sind im Kurssystem zu Aufgabenfeldern zusammengefaßt:

  1. Das erste Aufgabenfeld (Sprachlich-Literarisch-Künstlerisch) umfaßt Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik und Darstellendes Spiel.
  2. Das zweite Aufgabenfeld (gesellschaftswissenschaftlich) umfaßt Geschichte, Erdkunde und Wirtschaft/ Politik.
  3. Das dritte Aufgabenfeld (mathematisch-naturwissenschaftlich) umfaßt Mathematik, Informatik und die Naturwissenschaften Biologie, Chemie und Physik.

Keinem der drei Aufgabenfelder sind die Fächer Religion und Philosophie sowie Sport zugeordnet. Innerhalb der Aufgabenfelder und aufgabenfeldübergreifend sind die Lehrkräfte zur Zusammenarbeit verpflichtet.

(3) Die Halbjahreskurse in den einzelnen Fächern schließen grundsätzlich als Folgekurse aneinander an.

(4) Der Unterricht in den einzelnen Fächern erfolgt in Grundkursen und Leistungskursen.

Grundkurse zielen auf die Erfassung grundlegender Sachverhalte, Probleme und Zusammenhänge in einem Fach, auf die Beherrschung wesentlicher Arbeitsmethoden des Faches und die Erkenntnis fächerübergreifender Zusammenhänge.

Leistungskurse zielen auf einen höheren Grad der Reflexion über theoretische Grundlagen und Zusammenhänge in einem Fach, auf ein größeres Maß an Selbständigkeit bei der Auswahl und Anwendung von Methoden und eine vertiefte Verknüpfung von fachbezogenem und fächerübergreifendem Arbeiten.

(5) Fachübergreifend zu gestaltende Projektkurse in den Jahrgangsstufen 12 und 13 dienen der Sicherung der Methodenfertigkeit, der selbstverantworteten Gestaltung von Lern- und Arbeitsprozessen, auch in der Gruppe.

(6) Leistungskurse sind fünfstündig, Grundkurse in Deutsch, Mathematik sowie Substitutionskurse und Fremdsprachen dreistündig, übrige Kurse zwei- oder dreistündig.

Projektkurse können in Jahrgangsstufe 12 im Umfang von einer bis zwei Jahreswochenstunden stattfinden. In Jahrgangsstufe 13 finden sie im Umfang von zwei Jahreswochenstunden statt.

 

§ 4
Leistungskurse

(1) Die Schülerinnen und Schüler legen zum Beginn des ersten Kurshalbjahres für das erste bis vierte Kurshalbjahr aus dem Angebot der Schule nach Neigung zwei Leistungsfächer aus den Fächern fest, in denen sie in der Einführungszeit unterrichtet wurden. In den Leistungsfächern dürfen Grundkurse nicht belegt werden.

(2) Die Schülerinnen und Schüler wählen ein Leistungsfach aus den Fächern Deutsch, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Fremdsprache, in der sie mindestens seit der Klassenstufe 9 unterrichtet wurden. Die Schülerinnen und Schüler wählen ein zweites Leistungsfach aus dem Angebot der Schule.

(3) Ein Wechsel der Leistungsfächer auf Antrag der Schülerinnen und Schüler ist bis längstens acht Wochen nach Beginn des ersten Kurshalbjahres möglich. Ein späterer Wechsel auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist nur noch bei einem Rücktritt um eine Jahrgangsstufe am Ende des ersten oder zweiten Kurshalbjahres möglich. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist der Antrag jeweils von den Eltern zu stellen. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Müssen Schülerinnen oder Schüler aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten haben, ein Leistungsfach nach dem ersten oder zweiten Kurshalbjahr wechseln, so werden ihnen die in ihrem neuen Leistungsfach vorher belegten Grundkurse als Leistungskurse und die in ihrem früheren Leistungsfach vorher belegten Leistungskurse als Grundkurse angerechnet.

 

§ 5
Pflichtgrundkurse

(1) Die Schülerinnen und Schüler belegen zum Beginn des ersten Kurshalbjahres für das erste und zweite Kurshalbjahr Pflichtgrundkurse in folgenden Fächern; soweit es nicht ihre Leistungsfächer sind:

  1. Deutsch,
  2. eine Fremdsprache; § 7 Abs. 2 Satz 4 ist zu beachten,
  3. Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel,
  4. Geschichte,
  5. Erdkunde,
  6. Wirtschaft/Politik,
  7. Mathematik,
  8. zwei Naturwissenschaften oder eine Naturwissenschaft und Informatik als Folgekurs aus der Einführungsphase,
  9. Religion oder ersatzweise Philosophie,
  10. Sport.

(2) Die Schülerinnen und Schüler belegen zum Beginn des dritten Kurshalbjahres für das dritte und vierte Kurshalbjahr Pflichtgrundkurse in folgenden Fächern, soweit es nicht ihre Leistungsfächer sind:

  1. Deutsch,
  2. die Fremdsprache aus Absatz 1,
  3. Mathematik oder Substitutionskurse in Informatik (Mathematik) oder Wirtschaft/Politik (Mathematik) nach Abs.  3,
  4. Geschichte,
  5. Erdkunde oder Wirtschaft/Politik,
  6. eine Naturwissenschaft aus Absatz 1,
  7. Projektkurs,
  8. Sport.

(3) Die Belegpflicht für Mathematik im dritten und vierten Kurshalbjahr kann durch höchstens zwei Grundkurse Informatik (Mathematik) oder zwei Grundkurse Wirtschaft/Politik (Mathematik) ersetzt werden; weitere Möglichkeiten können durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden. Diese Kurse werden in dem substituierten ' Fach belegt und eingebracht.

Sie vermitteln Fachinhalte und grundlegende Kompetenzen des Faches Mathematik. Die sachlichen und personellen Voraussetzungen müssen gegeben sein.

(4) Zu den Pflichtgrundkursen gehören auch Grundkurse im dritten und vierten Abiturprüfungsfach nach § 7, die durchgehend vom ersten bis vierten Kurshalbjahr belegt werden müssen.

(5) Die Pflichtgrundkurse Sport entfallen, sofern eine' Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen von der Teilnahme am Sportunterricht befreit ist.

(6) Das Fach Informatik kann in der Jahrgangsstufe 12 anstelle einer der Naturwissenschaften Pflichtgrundkurs sein, sofern seine Einrichtung in der Jahrgangsstufe 11 von der Schulaufsichtsbehörde aufgrund sächlicher und personeller Voraussetzungen genehmigt wurde.

 

§ 6
Wahlgrundkurse

(1) Die Schülerinnen und Schüler können in den Jahrgangsstufen 1 2 und 13 Wahlgrundkurse belegen. Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung nach § 13 mit den Kursen nach § 5 nicht erfüllen, müssen Wahlgrundkurse belegen.

(2) Wahlgrundkurse können die Grundkurse aus dem Angebot der Schule in

Religion oder Philosophie,
Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel,
den Fremdsprachen,
Erdkunde, Wirtschaft/Politik,
den Naturwissenschaften,
Informatik,
sowie Projektkurse in Jahrgangsstufe 12 und substituierte Mathematikgrundkurse sein.

(3) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können Schulen bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen weitere Wahlgrundkurse anbieten (z. B. Technik, Niederdeutsch, Literatur, Chor, Orchester, Recht, Astronomie). Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften bleibt unberührt.

 

§ 7
Abiturprüfungsfächer

(1) Die Leistungsfächer sind erstes und zweites Abiturprüfungsfach. Die Schülerinnen und Schüler legen mit Beginn des dritten Kurshalbjahres die Grundkursfächer für ihr drittes und viertes Abiturprüfungsfach fest. In den beiden Leistungsfächern und im dritten Abiturprüfungsfach findet eine schriftliche Prüfung, im vierten Abiturprüfungsfach ausschließlich eine mündliche Prüfung statt. Das weitere regelt die Abiturprüfungsverordnung.

Die Wahl des Faches Sport als drittes Abiturprüfungsfach ist nicht zulässig.
Darstellendes Spiel kann nicht Abiturprüfungsfach sein.

(2) Die vier Abiturprüfungsfächer müssen die drei Aufgabenfelder nach § 3 Abs. 2 mit mindestens je einem Fach abdecken.

Im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld ist eines der Fächer Deutsch oder Fremdsprache als Abiturprüfungsfach zu wählen.

Wird ein Leistungskurs Deutsch mit einem Leistungskurs der Fächer Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik kombiniert, muß Mathematik oder eine Fremdsprache unter den vier Prüfungsfächern sein.

Wird ein Leistungskurs Deutsch mit einem Leistungskurs der Fächer Kunst, Musik, Sport, Religion, Philosophie kombiniert, muß Mathematik unter den vier Prüfungsfächern sein.

Sofern von den drei Fächern Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik nur die Fremdsprache Abiturprüfungsfach ist, muß die Schülerin oder der Schüler mindestens seit der Klassenstufe 9 in dieser Fremdsprache unterrichtet worden sein.

(3) Als Abiturprüfungsfächer dürfen nur die von der Schülerin oder dem Schüler von Beginn der Jahrgangsstufe 11 bis zum Abitur durchgehend belegten Fächer gewählt werden.

(4) Kurse in den Abiturprüfungsfächern können nicht substituiert werden.

 

§ 8
Kursangebot der Schule

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt mit Beginn des Schuljahres das Unterrichtsangebot und den Stundenplan für die Jahrgangsstufen 11, 12 und 13 nach den Gegebenheiten der Schule fest. Leistungskurse sind mindestens in folgenden Fächern anzubieten: Deutsch, zwei Fremdsprachen, Geschichte und/ oder Erdkunde, Mathematik, zwei Naturwissenschaften und einem weiteren, möglichst musischen Fach. Mindestens fünf der vorgenannten Fächer sind als Leistungskurse einzurichten. Die drei Aufgabenfelder nach § 3 Abs. 2 sind dabei in der Regel zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, daß neben dem Vorliegen genehmigter Lehrpläne und Fachanforderungen für die Einrichtung von Leistungskursen die notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung für die Einrichtung von Kursen allgemein oder für die einzelne Schule vorbehalten. Die Einrichtung von Kursen in der Qualifikationsphase erfolgt unter Beachtung der nach Maßgabe der Schulaufsichtsbehörde durchschnittlich einzuhaltenden Kursgröße und nach den Gegebenheiten der Schule. Begründete Unterschreitungen der Durchschnittsgröße bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Entsprechend der Versorgung mit Lehrkräften soll das Kursangebot der Schule so gestaltet sein, daß die Schülerin oder der Schüler die Pflichtgrundkurse aus § 5 Abs. 1 in Jahrgangsstufe 13 belegen und, soweit zulässig, diese Fächer auch als Abiturprüfungsfächer wählen kann.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zusammenlegung und Teilung von Kursen.

(4) Keine Schülerin und kein Schüler hat Anspruch auf ein bestimmtes Kursangebot und auf Aufnahme in einen bestimmten Kurs.

 

§ 9
Kooperation der Schulen

(1) Benachbarte Schulen mit gymnasialer Oberstufe arbeiten bei der Erstellung des Kursangebotes zusammen. Um für die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeiten zu erweitern, Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung zu setzen, ist ein sich ergänzendes Angebot von Wahlpflicht- und Leistungskursen anzustreben, das die Wahlmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler erhöht. Dies kann in solchen Fächern, die in beiden Schularten erstes Leistungsfach sein können, auch in Kooperation mit Fachgymnasien geschehen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Erstellung des Grundkursangebotes.

(2) Die Einrichtung von Kursen wird in der Weise abgestimmt, daß

  1. Kurse, die nur von wenigen Schülerinnen und Schülern gewünscht werden, an einer benachbarten Schule besucht werden können. Jedoch soll eine Schülerin oder ein Schüler in der Regel nicht beide Leistungskurse an der benachbarten Schule besuchen;
  2. möglichst viele Schülerinnen und Schüler Unterricht in den gewählten Kombinationen von Leistungskursen erhalten können. Schülerinnen und Schülern, deren Leistungskurskombinationen nur an einer anderen Schule eingerichtet sind, soll der Schulwechsel ermöglicht werden.

 

§ 10
Leistungsbewertung

(1) Die in der Einführungszeit und in der Qualifikationsphase von der Schülerin oder dem Schüler erbrachten Leistungen werden mit der Note sehr gut bis ungenügend bewertet. Die Noten werden je nach Tendenz in ein Punktsystem umgesetzt, für das der folgende Schlüssel gilt:

Note sehr gut entspricht 15/14/13 Punkten,
Note gut entspricht 12/11/10 Punkten,
Note befriedigend entspricht 9/8/7 Punkten,
Note ausreichend entspricht 6/5/4 Punkten,
Note mangelhaft entspricht 3/2/1 Punkten,
Note ungenügend entspricht 0 Punkten.

(2) Über Zahl, Umfang und Art der schriftlichen Leistungsnachweise entscheidet die Schulkonferenz nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Schulgesetzes unter Beachtung der gültigen Lehrpläne. Um ein vergleichbares Verfahren zu gewährleisten, soll in Jahrgangsstufe 11 mindestens in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik pro Halbjahr eine Klausur geschrieben werden. In den Leistungskursen des ersten bis dritten Kurshalbjahres sind je zwei Klausuren zu schreiben, in den Grundkursen ist jeweils mindestens eine Klausur zu schreiben, außer in Sport und im Projektkurs. Im vierten Kurshalbjahr ist neben den schriftlichen Abiturprüfungen mindestens in allen Grundkursen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 eine Klausur zu schreiben, im Grundkurs Sport nur dann, wenn Sport viertes Prüfungsfach ist. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Erlaß.

(3) Die Note für die erbrachten Leistungen im Halbjahr wird nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus den Leistungen in den Klausuren und den Unterrichtsbeiträgen gebildet. Dabei gibt der Bereich Unterrichtsbeiträge den Ausschlag.

(4) Wer der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht in der Oberstufe nicht nachkommt, hat unverzüglich über die Gründe einen Nachweis zu führen. Hierfür genügt im allgemeinen eine schriftliche Erklärung der Eltern bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. Die Schule kann ein ärztliches Attest fordern. Entzieht sich eine Schülerin oder ein Schüler vorsätzlich der Leistungsfeststellung in einem Kurs, kann dieser Kurs mit 0 Punkten bewertet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Möglichkeit vorher hinzuweisen. Dieses ist zu dokumentieren.

(5) Kurse, die mit 0 Punkten bewertet werden, gelten als nicht belegt.

Wer in einem Leistungskurs 0 Punkte erreicht, muß um eine Jahrgangsstufe zurücktreten.

Wird ein Pflichtgrundkurs nach § 5 mit 0 Punkten bewertet, muß dieser Kurs im Rahmen des Kursangebotes der Schule in einem der beiden folgenden Kurshalbjahre wiederholt werden oder die Schülerin oder der Schüler muß um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Wird in einem Kurshalbjahr mehr als ein Pflichtkurs gemäß § 5 mit 0 Punkten bewertet, so muß die Schülerin oder der Schüler um eine Jahrgangsstufe zurücktreten.

(6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Abschluß jedes Kurshalbjahres auf eigenen Antrag und ggf. mit Zustimmung der Eltern um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Ein Rücktritt ist jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung nach § 13 Abs. 3 erfüllt sind. Für Schülerinnen und Schüler, die zurücktreten, gelten die Kurse des ersten Durchganges in den Abiturprüfungsfächern als nicht belegt. Sie belegen ferner mindestens die mit 0 Punkten abgeschlossenen Pflichtgrundkurse nach § 5 neu sowie die Folgekurse, die nach dem zweiten Durchgang fortgesetzt werden müssen. In die Gesamtqualifikation sind bei erneuter Belegung die Kurse des zweiten Durchganges einzubringen.

Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife (schulischer Teil) noch nicht erworben haben, müssen für das Wiederholungsjahr auch die dafür in der Abiturprüfungsverordnung geregelten Belegpflichten erfüllen.

 

§ 11
Nachweis über den Besuch der Oberstufe

Jede Schülerin und jeder Schüler erhält halbjährlich ein Zeugnis mit Angaben über den in der Einführungszeit erteilten Unterricht und über die in der Qualifikationsphase belegten Halbjahreskurse mit der Angabe der erreichten Noten und Punkte.

 

§ 12
Besondere Lernleistung

Teil der Abiturprüfung kann auch eine besondere individuelle Lernleistung sein, die im Rahmen oder Umfang von zwei aufeinanderfolgenden Kursen erbracht wird. Besondere Lernleistungen können sein: eine Jahres- oder Seminararbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums, ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Eine solche besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren, ihre Ergebnisse stellt die Schülerin oder der Schüler in einem Kolloquium dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen.

 

§ 13
Abiturprüfung

(1) Der schriftliche Teil der Abiturprüfung findet im vierten Kurshalbjahr statt. Der mündliche Teil der Abiturprüfung findet nach dem Ende des vierten Kurshalbjahres statt.

(2) Am Ende des dritten Kurshalbjahres können sich die Schülerinnen und Schüler zur Abiturprüfung melden, die nach den bis dahin erreichten Ergebnissen bis zum Ende des vierten Kurshalbjahres die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung erfüllen können. Wer sich am Ende des dritten Kurshalbjahres nicht zur Abiturprüfung meldet, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück.

(3) Die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung hat erfüllt,

  1. wer in der Jahrgangsstufe 12 Unterricht im Umfang von mindestens 30 Wochenstunden und in der Jahrgangsstufe 13 Unterricht im Umfang von mindestens 26 Wochenstunden belegt hat.
  2. wer aus den sechs Leistungskursen des ersten bis dritten Kurshalbjahres bei zweifacher Punktwertung und den beiden Leistungskursen des vierten Kurshalbjahres bei einfacher Punktwertung zusammen mindestens 70 Punkte erreicht hat. In mindestens vier der anzurechnenden Leistungskurse des ersten bis dritten Kurshalbjahres müssen jeweils mindestens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein; und
  3. wer aus 22 Grundkursen des ersten bis vierten Kurshalbjahres bei einfacher Wertung zusammen mindestens 110 Punkte erreicht hat. Darunter müssen sich befinden:
  1. alle Pflichtgrundkurse aus den Aufgabenfeldern 1 und 3,
  2. von den Pflichtgrundkursen im Aufgabenfeld 2 je Fach mindestens zwei Kurse,
  3. ggf. einer der beiden Kurse des 3. und 4. Kurshalbjahres in einer neubegonnenen Fremdsprache nach §2 Abs.3 Satz 2,
  4. die Kurse des 1. bis 3. Kurshalbjahres in den 3. und 4. Prüfungsfächern, sofern sie nicht schon enthalten sind.

Die Grundkurse des dritten und vierten Prüfungsfaches aus dem vierten Kurshalbjahr, die Teil der Abiturprüfung sind, werden im Rahmen der Abiturprüfung angerechnet.

Müssen Schülerinnen und Schüler nach dieser Vorschrift mehr als 20 Pflichtgrundkurse einbringen, dürfen sie von den Pflichtgrundkursen bei Belegung von zwei Naturwissenschaften bis zu zwei Kurse derselben Naturwissenschaft oder zwei Kurse Informatik streichen, bis die Zahl 20 erreicht ist. Kurse in den anderen Pflichtfächern aus den drei Aufgabenfeldern und in den Prüfungsfächern dürfen nicht gestrichen werden. Bis zur Gesamtzahl von 22 Grundkursen muß sich die Schülerin oder der Schüler weitere Grundkurse aus dem ersten bis vierten Kurshalbjahr anrechnen lassen. In mindestens 16 der anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils mindestens 5 Punkte erreicht sein.

(4) Um die Verpflichtung nach Abs. 3 Nr. 3 zu erfüllen, dürfen in Sport nur bis zu drei Grundkurse, zwei der Projektkurse nach § 3 Abs. 5 und in den Wahlgrundkursen nach § 6 Abs. 3 jeweils nur bis zu zwei Kurse eingebracht werden.

(5) Voraussetzung für die Einbringung einer besonderen Lernleistung ist, daß diese oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet worden sind.

Eine Leistung, die im Rahmen eines sich über zwei Kurshalbjahre erstreckenden Projektkurses erbracht wird, kann als besondere Lernleistung in die Abiturprüfung eingebracht werden. In diesem Fall können keine Projektkurse als Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

(6) Im übrigen gilt die Abiturprüfungsverordnung.

(7) Schülerinnen und Schülern, die in der Jahrgangsstufe 12 im Rahmen eines mindestens halbjährigen, höchstens einjährigen Schulbesuches im Ausland beurlaubt wurden, können auf Antrag ausnahmsweise Beleg- und Einbringungsverpflichtungen aus der Jahrgangsstufe 11 auf die für die Jahrgangsstufe 12 geregelten Verpflichtungen angerechnet werden, bei halbjährigem Aufenthalt nur die Leistungen aus dem zweiten Halbjahr der Einführungszeit. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er hat sich vom besonderen Leistungsvermögen der Schülerin oder des Schülers zu überzeugen. Die Übernahme ausländischer Leistungsbewertungen ist nicht möglich.

 

§ 14
Besondere Regelungen

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für die pädagogische Betreuung aller Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte als Tutorinnen oder Tutoren.

(2) Für Entscheidungen, die aufgrund der Beurteilung von Leistungen zu treffen sind, bildet die Schulleiterin oder der Schulleiter aus der Tutorin oder dem Tutor und den Lehrkräften, die die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler unterrichten, eine Konferenz nach § 94 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes.

 

§ 15
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Sie gilt für alle Schülerinnen und Schüler, die ab Beginn des Schuljahres 1999/2000 in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe eintreten oder an ihren Anfang zurücktreten.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe der Gymnasien in Schleswig-Holstein (Oberstufenverordnung - OVO) vom 17. Januar 1995 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 3) außer Kraft. Sie gilt jedoch fort für Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. August 1999 in den Jahrgangsstufen 12 und 13 befinden, bis zur Beendigung des Schulverhältnisses.

 

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