Nebentätigkeit

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Ausübung von Nebentätigkeiten - Bekanntmachung vom 29. Juni 2000
Änderungen im Nebentätigkeitsrecht
Anlage: Einführungserlass zum geänderten Nebentätigkeitsrecht - Bekanntmachung des Innenministeriums vom 30.11.00

Ausübung von Nebentätigkeiten

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 29. Juni 2000 - 111 146 - 0312.4 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2000 S.557)

Mit Bekanntmachung vom 5. Mai 2000 - 111 146 - 0312.4 - (NBL MBWFK. Schl.-1-1. S 369) ist der Einführungserlass des Innenministeriums zum geänderten Nebentätigkeitsrecht abgedruckt worden.
Danach lassen die mit Wirkung vom 29. Juli 1999 in Kraft getretenen Änderungen des Nebentätigkeitsrechts u.a. nur noch befristete Nebentätigkeitsgenehmigungen zu. Alle vor dem 29. Juli 1999 ohne Befristung erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen erlöschen nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Gesetzes, also mit Ablauf des 28. Juli 2000. Das bedeutet, dass alle Beschäftigten, wenn sie ihre Nebentätigkeit fortsetzen möchten, die Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten neu beantragen müssen, wenn die bisherige Genehmigung vor dem 29. Juli 1999 unbefristet erteilt worden ist.
Auch für bereits genehmigte und weiter ausgeübte Nebentätigkeiten sind Änderungen hinsichtlich früherer Angaben schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen, sofern diese nach In-Kraft-Treten der Neuregelung eingetreten sind.
Unter der Federführung des Innenministeriums sind zum Nebentätigkeitsrecht ein Merkblatt sowie Antragsformulare für Erstantrag/-anzeige und Folge-/Änderungsantrag/-anzeige erarbeitet worden. Diese Unterlagen werden nachstehend bekannt gemacht.


Die Vordrucke sind künftig für entsprechende Anträge/Anzeigen zu verwenden.
Die bisherigen Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt.

In Vertretung
Dr. Ralf Stegner


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Änderungen im Nebentätigkeitsrecht
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 5. Mai 2000 - III146 - 0312.4 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2000 S.369)
Der Einführungserlass des Innenministeriums zum geänderten Nebentätigkeitsrecht vom 30. November 1999 (Amtsbl. Schl.-H. S. 700), berichtigt durch Bekanntmachung vom 3. Januar 2000 (Amtsbl. Schl.-H. S. 66) wird anliegend zur Information abgedruckt.
Die mit Wirkung vom 29. Juli 1999 in Kraft getretenen Änderungen des Nebentätigkeitsrechts lassen u.a. nur noch befristete Nebentätigkeitsgenehmigungen zu.
Alle vor dem 29. Juli 1999 ohne Befristung erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen erlöschen nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Gesetzes, also mit Ablauf des 28. Juli 2000. Das bedeutet, dass alle Beschäftigten, wenn sie ihre Nebentätigkeit fortsetzen möchten, die Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten neu beantragen müssen, wenn die bisherige Genehmigung vor dem 29. Juli 1999 unbefristet erteilt worden ist.
Auch für bereits genehmigte und weiter ausgeübte Nebentätigkeiten sind Änderungen hinsichtlich früherer Angaben schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen, sofern diese nach In-Kraft-Treten der Neuregelung eingetreten sind.
Unter der Federführung des Innenministeriums wird derzeit zum Nebentätigkeitsrecht ein Merkblatt sowie ein Antragsformular erarbeitet. Beides wird nach Fertigstellung veröffentlicht werden.


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siehe § 81 LBG und NtVO 
Anlage 
Einführungserlass zum geänderten Nebentätigkeitsrecht

GI. Nr 2031.45
Bekanntmachung des Innenministeriums
vom 30. November 1999 - IV 224 - 0312.4.2.3 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2000 S.370)
Landesbehörden, Gemeinden, Kreise und Ämter sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts


Durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 19. Juli 1999 (GVOBI. Schl.-H. S. 170) sind die Vorschriften über Nebentätigkeiten geändert und ergänzt worden. Zur einheitlichen Anwendung der neuen nebentätigkeitsrechtlichen Regelungen des Landesbeamtengesetzes (LBG) gebe ich folgende Hinweise: 

1 Erweiterte Nachweispflichten
(§ 81 Abs. 5 Satz 2 LBG)
In dem Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung sind neben Art und Umfang der Nebentätigkeit nunmehr auch die Entgelte und geldwerten Vorteile aus der Nebentätigkeit nachzuweisen. Benötigt die Dienstbehörde im Einzelfall noch weitere Angaben, hat die Beamtin oder der Beamte auch insofern die entsprechenden Nachweise zu führen. Sofern abschließende Angaben zu den erforderlichen Nachweisen zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht möglich sind, sind diese zunächst geschätzt mitzuteilen.
Da die Beamtin oder der Beamte jetzt auch jede spätere Änderung von Tatsachen, die im Antrag angegeben wurden, unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen hat, betrifft dies auch die Konkretisierung der zunächst nur geschätzten Angaben.
Auch für bereits vor In-Kraft-Treten des LBG-Änderungsgesetzes genehmigte und weiter ausgeübte Nebentätigkeiten besteht die Verpflichtung, Änderungen hinsichtlich früherer Angaben schriftlich anzuzeigen, sofern diese nach In-Kraft-Treten der Neuregelung eingetreten sind.

2 Befristung jeder Nebentätigkeitsgenehmigung
(§ 81 Abs. 5 Sätze 4 und 5 LBG; Art. 2 § 1 Abs. 1 LBG-Änderungsgesetz)
Die Einführung der Befristung jeder Nebentätigkeitsgenehmigung bewirkt, dass die Dienstbehörde Nebentätigkeiten regelmäßig auf ihre Vereinbarkeit mit den beamtenrechtlichen Vorschriften zu prüfen hat (Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bzw. von Widerrufs- oder Versagungsgründen).
Jede Befristung ist dem Einzelfall entsprechend zu gestalten. Grundsätzlich sollte die Fünf-Jahres-Frist des § 65 Abs. 2 Satz 5 Bundesbeamtengesetz zugrunde gelegt werden. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung sollte dann mit einer kürzeren Frist versehen werden, wenn
- die Nebentätigkeit für einen kurzen Zeitraum beantragt ist oder ihrer Natur nach in einem kurzen Zeitraum beendet werden kann oder
- zu besorgen ist, dass die Genehmigungsvoraussetzungen sich vor Ablauf von fünf Jahren ändern. 
Längere Fristen kommen W.R. nur bei im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden Nebentätigkeiten in Betracht. Im Hochschulbereich wird in den Fällen, in denen eine Nebentätigkeit erwünscht ist, eine längere Frist, ggf. verknüpft mit der Dauer des Beamtenverhältnisses, die Regel sein.
Es wird empfohlen, im Genehmigungsbescheid zusammen mit der Befristung darauf hinzuweisen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Frist ein neuer Antrag zu stellen ist, wenn die Nebentätigkeit nach Fristende fortgesetzt werden soll.
Aufgrund Artikel 2 § 1 Abs. 1 des LBG-Änderungsgesetzes erlöschen alle vor In-Kraft-Treten des LBG-Änderungsgesetzes (30. Juli 1999) ohne Befristung erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten des LBG-Änderungsgesetzes (29: Juli 2000). Sofern die Nebentätigkeit fortgesetzt werden soll, ist ein neues Genehmigungsverfahren durchzuführen.
Nach § 81 Abs. 5 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes sind Nebentätigkeitsgenehmigungen ausnahmslos zu befristen. Als Unterfall der genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ist es erforderlich, auch für die allgemein als genehmigt geltenden Nebentätigkeiten nach
§ 6 NtV0 eine Befristung einzuführen. Um den zusätzlichen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, soll auch insoweit generell die Fünf-Jahres-Frist eingeführt werden. Es ist beabsichtigt, § 6 NtV0 entsprechend zu ergänzen. Bis zur Änderung der Verordnung ist, abweichend vom bisherigen Verfahren, bei jeder neuen Anzeige ein Genehmigungsbescheid mit einer entsprechenden Befristung zu erteilen.

3 Anzeigepflicht bei bestimmten entgeltlichen nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten
(§ 82 Abs. 3 Satz 1 LBG; Art. 2 § 1 Abs. 2 LBG-Änderungsgesetz) 
§ 82 Abs. 3 Satz 1 LBG führt eine generelle Anzeigepflicht vor Aufnahme einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LBG sowie einer Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten ein, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird; die Genehmigungsfreiheit bleibt dabei uneingeschränkt erhalten.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für Nebentätigkeiten nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 bis 3  § 82 Abs. 1 Nr. 1- 3 und für Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden.
Neben Art und Umfang der Nebentätigkeit sind auch die Entgelte und geldwerten Vorteile aus der Nebentätigkeit anzuzeigen. Benötigt die Dienstbehörde im Einzelfall noch weitere Angaben, hat die Beamtin oder der Beamte auch insofern die entsprechenden Nachweise zu führen. Sofern abschließende Angaben zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht möglich sind, sind diese zunächst geschätzt mitzuteilen. Nach Erfüllung der Anzeigepflicht kann die Nebentätigkeit aufgenommen werde; einer schriftlichen Bestätigung der Dienstbehörde bedarf es nicht.
Die Beamtin oder der Beamte hat jede wesentliche Änderung hinsichtlich der Tatsachen, die vor Aufnahme der Nebentätigkeit angezeigt wurden, unverzüglich und unaufgefordert ebenfalls schriftlich anzuzeigen. Dies betrifft auch die Konkretisierung der zunächst nur geschätzten Angaben.
Artikel 2 § 1 Abs. 2 des LBG-Änderungsgesetzes erstreckt die Anzeigepflicht auch auf nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach § 82 Abs. 3 Satz 1 LBG, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des LBG-Änderungsgesetzes aufgenommenen wurden und weiter ausgeübt werden. Das bedeutet, dass für diese nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten die Anzeige nachzuholen ist.

4 Entgeltliche Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten

Aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 82 Abs. 3 Satz 1 LBG ist nunmehr jede entgeltliche Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten anzeigepflichtig. Nebentätigkeit i.S.d. Satzes 1 und 2 ist die gesamte Tätigkeit für eine Selbsthilfeeinrichtung.

5 Sammelanzeige 
(§ 82 Abs. 3 Satz 2 LBG)
Bei regelmäßig wiederkehrenden gleichartigen Nebentätigkeiten im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 1 LBG (z.B. Beiträge zu Fachzeitschriften oder fachliche Vorträge), die insgesamt die angegebene Bagatellgrenze (zurzeit durchschnittlich 441 DM pro Monat) nicht überschreiten, genügt eine Sammelanzeige pro Jahr und zwar vor der Aufnahme der Nebentätigkeiten.

6 Auskunftspflicht bei bereits ausgeübten nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 82 Abs. 3 Satz 3 LBG)
Die bereits vorhandene Möglichkeit der obersten Dienstbehörde, im Einzelfall aus begründetem Anlass über Art und Umfang einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit Auskunft zu verlangen, ist nunmehr auf die Entgelte und geldwerten Vorteile sowie weitere erforderliche Auskünfte erweitert worden. Dies gilt für alle nichtgenehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 LBG. Die Auskunftspflicht besteht auch hinsichtlich der bereits vor In-Kraft-Treten der Neuregelungen aufgenommenen und noch weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.

7 Berichtspflicht 
(§ 85 c LBG)
§ 85 c LBG führt eine Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag über die Nebentätigkeiten sämtlicher Beamtinnen und Beamten im Anwendungsbereich des LBG ein.
Zur Vermeidung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand sind Daten nur im Zusammenhang mit dem Verlangen (§ 80 LBG) oder mit der Genehmigung bzw. Anzeige von genehmigungspflichtigen, allgemein als genehmigt geltenden und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ab dem 1. August 1999 zu erheben.
Für den Bericht sind folgende Daten laufend zu erfassen:
a) Art der einzelnen Nebentätigkeit, differenziert nach - übertragenen Nebentätigkeiten nach § 80 LBG - genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten nach
§ 81 Abs. 1 und § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBG - allgemein als genehmigt geltenden Nebentätigkeiten nach § 6 Abs. 1 NtVO
- anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten nach § 82 Abs. 3 Satz 1 LBG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und der entgeltlichen Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen
unter Angabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung;
b) Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme durch die einzelne Nebentätigkeit, bezogen auf den wöchentlichen Umfang;
c) monatliches Entgelt für die einzelne Nebentätigkeit bzw. monatlicher geldwerter Vorteil für die einzelne Nebentätigkeit.

8 Abgrenzung öffentlicher Ehrenämter nach § 5 Nr. 9 NtV0 von Nebentätigkeiten
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die Mitwirkung in einem Organ eines Unternehmens (z.B. Aufsichtsratstätigkeiten), auch wenn dieses sich überwiegend in öffentlicher Hand befindet, aufgrund § 82 Abs. 2 Nr. 3 LBG kein öffentliches Ehrenamt im Sinne des § 5 NtVO ist, sondern in jedem Fall eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit darstellt.

9 Änderung der Nebentätigkeitsverordnung/Auskunftspflicht über zugeflossene Entgelte und geldwerte Vorteile
(§ 85 Satz 2 Nr 7 LBG)
§ 85 Satz 2 Nr. 7 LBG ermächtigt die Landesregierung, durch Verordnung zu bestimmen, dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem obersten Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben. Es ist beabsichtigt, auf grund dieser Ermächtigung einen neuen § 7 a - Auskunftspflicht - in die Nebentätigkeitsverordnung einzufügen. Dabei soll es in das Ermessen der obersten Dienstbehörde gestellt werden, die entsprechenden Auskünfte von der Beamtin oder dem Beamten einzuholen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die obersten Dienstbehörden hiervon nur in dem erforderlichen Umfang Gebrauch machen können, z.B. um der in § 85 c LBG geregelten Berichtspflicht der Landesregierung nachzukommen.

10 Empfehlung der Anlage von Teilakten
Aufgrund der mit der Neuregelung des Nebentätigkeitsrechts einhergehenden umfassenderen Anzeige- und Auskunftspflichten wird der Übersichtlichkeit halber empfohlen, Teilakten für die Nebentätigkeiten anzulegen.
Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, den Erlass entsprechend anzuwenden.
Zusatz für das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
Aufgrund der Streichung des § 218 Abs. 3 LBG finden die Regelungen des § 82 LBG unmittelbar auch für den Hochschulbereich Anwendung.

Einführungserlass zum Nebentätigkeitsrecht - Berichtigung 
Bekanntmachung des Innenministeriums vom 3. Januar 2000 - IV 224 - 0312.4.2.3 
Meine Bekanntmachung vom 30. November 1999 (Amtsbl. Schl.-H. S. 700) wird wie folgt berichtigt:
In Nummer 3 Absatz 2 wird die Angabe "§ 81 Abs. 1 Nr. 1-3" durch die Angabe "§ 82 Abs. 1 Nr. 1-3" ersetzt.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein