Müttergenesungswerk


Sammlung für das Müttergenesungswerk

RdErl. vom 14. April 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S. 80)

Das Deutsche Müttergenesungswerk führt alljährlich mit Erlaubnis des Innenministers eine öffentliche Haus- und Straßensammlung (Geldsammlung) durch. Aufgrund des § 48 des Schulgesetzes genehmige ich diese Sammlung in der jeweils bestimmten Zeit wegen ihrer besonderen Bedeutung als Schulsammlung bis auf Widerruf.
Ich bitte, die in Absatz 7 meines Erlasses über Schulsammlungen vom 10. April 1970 (NBI. KM. Schl.-H. S. 136) enthaltenen Hinweise auf die Vorschriften zu beachten, die das Sammlungsgesetz für die Beteiligung von Minderjährigen an Sammlungen getroffen hat. Sie besagen im wesentlichen, daß Kinder unter 14 Jahren zu Sammlungen nicht herangezogen werden und Minderjährige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr jeweils nur zu zweit und nur bis 19.00 Uhr sammeln dürfen. Außerdem weise ich darauf hin, daß die Teilnahme der Schüler an Sammlungen freiwillig ist und nur im Einvernehmen mit den Eltern erfolgen kann.
Die nach Tz. 5.23 der Verwaltungsvorschriften zum Sammlungsgesetz vom 25. März 1970 (Amtsbl. Schl.-H. S. 162) zuletzt geändert durch Erlaß vom 11. Juli 1975 (Amtsbl. Schl.-H. S. 900), erforderliche Unterrichtung der Jugendbehörde durch die Schule gilt hierdurch als erfolgt.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein