Mofakurse 1986

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Mofa-Ausbildungskurse an Schulen

Außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

Der Kultusminister
des Landes Schleswig-Holstein
- X 2 o o a - 320.510.13.7 -
Kiel, den 17. März 1986


Mofa-Ausbildungskurse an Schulen

1. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1985 hat die Bundesregierung die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geändert. Zur Verminderung der in der letzten Zeit angestiegenen Unfallzahlen - vor allem von jugendlichen Mofafahrern - muß nun auch für das Mofafahren in einer Ausbildungsbescheinigung eine theoretische und praktische Ausbildung nachgewiesen werden.
Eine solche Ausbildungsbescheinigung kann außer von Fahrschulen auch von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ausgestellt werden, sofern die Schule vom Kultusministerium als Träger der Mofa-Ausbildung anerkannt ist. Damit wird der an einigen Schulen bereits bewährten Mofa-Ausbildung Rechnung getragen.

Nach Vorlage einer Mofa-Ausbildungsbescheinigung stellt nach einer theoretischen Prüfung die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des TÜV Norddeutschland e.V. eine Mofa-Prüfbescheinigung aus, die Voraussetzung für das Führen eines Mofa ist.

2. Für Schulen, die aufgrund von Mofa-Kursen eine Ausbildungsbescheinigung ausstellen wollen, beantragt das Schulamt oder der Leiter eines Gymnasiums oder einer Angebotsschule beim Landesfachberater im Kultusministerium die Anerkennung als Träger der Mofa-Ausbildung. Im Antrag ist darzulegen, daß die Voraussetzungen für die Durchführung anerkannter Mofa-Kurse nach Nr. 3 an der Schule gegeben sind. Dem Antrag ist ein Bericht über die Organisation der Verkehrserziehung an der Schule beizufügen.

3. Für die Anerkennung als Träger der Mofa-Ausbildung muß die Schule folgende Voraussetzungen erfüllen:


3.1 Leiter des Kurses muß ein Lehrer sein, der für die Durchführung von Mofa-Kursen besonders fortgebildet ist. Die Fortbildung ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die bei erfolgreicher Teilnahme an einer entsprechenden Veranstaltung des IPTS ausgestellt wird. Der Lehrer muß über einen Führerschein Klasse 1 oder Klasse verfügen. Auch ein Polizeiverkehrslehrer kann als Leiter eines Mofa-Kurses benannt werden.

3.2 Der Schule müssen ein für Fahrübungen geeigneter Übungsplatz und je ein Mofa für etwa 4 Teilnehmer zur Verfügung stehen.

3.3 Die Anerkennung erlischt, wenn eine der unter 3.1 und 3.2 genannten Voraussetzungen nicht mehr besteht.

4. Mofa-Kurse zur Erteilung einer Ausbildungsbescheinigung an Schulen werden im Rahmen der Verkehrserziehung durchgeführt. Ziel der Kurse ist es

- verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen
- verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr zu fördern,
- das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen zu verhindern und
- die sichere Beherrschung eines Mofas durch den Schüler zu bewirken.

Die Mofa-Kurse werden in der Regel in der 9. Klassenstufe durchgeführt. Ein Kurs sollte einen zeitlichen Umfang von 36 Unterrichtsstunden haben. Die schulische Mofa-Ausbildung kann als Arbeitsgemeinschaft angeboten werden.
Der Mofa-Kurs muß nach einem vom Kultusministerium genehmigten Kursprogramm durchgeführt werden. Das Kursprogramm der Deutschen Verkehrswacht wird hiermit genehmigt. Außerdem kann auch eine Ausbildung zur Vorbereitung auf die Mofa-Prüfung durch die mobilen Mofa-Schulen der Landespolizei/Landesverkehrswacht erfolgen.

5. Der Mofa-Kurs schließt mit einer theoretischen und praktischen Lernzielkontrolle durch den Kursleiter ab. Nach erfolgreicher Teilnahme stellt die Schule dem Schüler eine Mofa-Ausbildungsbescheinigung nach der Anlage aus.

6. Führt ein Polizeiverkehrslehrer die Mofa-Ausbildung durch, so ist die Ausbildungsbescheinigung vom Polizeiverkehrslehrer und vom Schulleiter der anerkannten Schule zu unterschreiben.


Im Auftrage

Schäfer


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein