Leitungszeiterlass 2007 Seite drucken

    Leitungszeiterlass als pdf-Datei

Bemessung des schulischen Zeitbudgets für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben sowie für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung (Leitungszeiterlass) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
(NBI. MBF. Schl.-H. 2007 S.97)
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 18. Mai 2007 - 0311.121-6

Der Neue Ausgleichsstundenerlass vom 30. März 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 290) in der Fassung vom 6. April 2006 (NBl. MBF. Schl.-H. Ausgabe 4/2006 S. 100) wird nach Änderung wie folgt bekannt gemacht:

§ 1
Schulleiterinnen und Schulleiter allgemein bildender Schulen

Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemein bildenden Schulen erhalten für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget im nachfolgend aufgeführten, nach Schülerzahlen gestaffelten Umfang in Unterrichtswochenstunden (UWStd):

In den Schularten

§ 2
Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen

(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen mit bis zu 2.000 Schülerinnen und Schülern erhalten für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget von 19 Unterrichtswochenstunden. Bei Schulleiterinnen und Schulleitern von Schulen mit mehr als 2.000 Schülerinnen und Schülern entspricht die Leitungszeit dem Pflichtstundenumfang.

(2) Abweichend von Abs. 1 erhalten die Schulleiterin oder der Schulleiter an der Fachschule für Seefahrt und am Studienkolleg für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget von 12 Unterrichtswochenstunden.

§ 3
Schulleiterinnen und Schulleiter der Förderzentren

(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der Förderzentren erhalten für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget im Umfang von 6,5 Unterrichtsstunden.

(2) Der Umfang erhöht sich ab 121 Lehrerwochenstunden um 1 Unterrichtswochenstunde je angefangene 30 Lehrerwochenstunden, ab 301 Lehrerwochenstunden um 1 Unterrichtswochenstunde je angefangene 60 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen).

§ 4
Umfang des Zeitbudgets für stellvertretende Schulleitungen allgemein bildender und berufsbildender Schulen sowie Förderzentren

(1) Die Schulen erhalten für die stellvertretende Schulleitung ein Budget bei:


Je weitere angefangene 300 Schülerinnen und Schüler eine weitere UWStd.

(2) Die Förderzentren erhalten abweichend hiervon je volle 100 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen) 1 Unterrichtswochenstunde.

§ 5
Umfang des Zeitbudgets für weitere Leitungsfunktionen der allgemein bildenden Schulen

(1) Bei den Gymnasien und Gesamtschulen erhöht sich das Budget für die Leitung einer gymnasialen Oberstufe zusätzlich in folgendem Umfang:
• bis 100 Schülerinnen/Schüler: 3 UWStd., 
• 101 bis 200 Schülerinnen/Schüler: 4 UWStd., 
• 201 bis 300 Schülerinnen/Schüler: 5 UWStd., 
• mehr als 300 Schülerinnen/Schüler: 6 UWStd..

(2) Bei den Gesamtschulen erhöht sich das Budget für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinationsaufgaben zusätzlich in folgendem Umfang:
• Koordination dreizügiger Integrierter Gesamtschulen: 4 UWStd., 
• Koordination mehr als dreizügiger Integrierter Gesamtschulen: 6 UWStd., 
• Leitung von Stufen an Integrierten Gesamtschulen (außer gymnasiale Oberstufe): 4 UWStd., 
• Leitung einer Schulart an Kooperativen Gesamtschulen: 3 UWStd.. 

(3) Bei den Gymnasien erhöht sich das Budget für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinierungsaufgaben eines Abendgymnasiums zusätzlich um 8 UWStd., für die für die Leitungs- und Koordinierungsaufgaben eines Abendgymnasiums mit Nichtschülerprüfungen um 10 UWStd.

§ 6
Umfang des Zeitbudgets für weitere Leitungsfunktionen der berufsbildenden Schulen

(1) Bei den berufsbildenden Schulen erhöht sich das Budget für
• die Leitung einer Abteilung um 2 UWStd.,
• die Leitung einer Landesberufsschule um 1 UWStd., 
• die Leitung einer Berufsfachschule, einer Fachoberschule, einer Berufsoberschule oder einer Fachschule je Richtung um 1 UWStd., 
• die Leitung eines Fachgymnasiums
bis 100 Schülerinnen und Schülern um 3 UWStd., 
101 bis 200 Schülerinnen und Schüler um 4 UWStd., 
201 bis 300 Schülerinnen und Schüler um 5 UWStd., 
mehr als 300 Schülerinnen und Schüler um 6 UWStd..

(2) Bei den berufsbildenden Schulen erhöht sich das Budget für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinierungsaufgaben eines Abendgymnasiums zusätzlich um 8 UWStd., für die für die Leitungs- und Koordinierungsaufgaben eines Abendgymnasiums mit Nichtschülerprüfungen um 10 UWStd.

§ 7
Zeitbudget bei organisatorischen Verbindungen und Außenstellen

(1) Die Schulen erhalten bei organisatorischen Verbindungen unterschiedlicher Schularten für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget von drei Unterrichtsstunden für jede hinzugekommene Schulart. Gleiches gilt für organisatorische Verbindungen, durch die Gemeinschaftsschulen und Regionalschulen entstehen. Förderzentren erhalten für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget von drei Unterrichtswochenstunden auch dann, wenn mehrere Förderschwerpunkte gem. § 45 Abs. 2 Nr. 1 - 9 SchulG miteinander verbunden werden. Dies gilt nicht für Verbindungen zwischen den Förderschwerpunkten gem. § 45 Abs. 2 Nr. 1 - 3 SchulG. Die Berechnung des Zeitbudgets für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben organisatorischer Verbindungen von Förderzentren und allgemein bildenden Schulen erfolgt getrennt nach Schularten, jedoch unter Abzug der für die jeweils angegliederte Schulart vorgesehenen Mindestleitungszeit.

(2) Bei organisatorischen Verbindungen derselben Schularten kann die oberste Schulbehörde in Einzelfällen das Zeitbudget für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben für höchstens drei Schuljahre erhöhen.

(3) Für in begründeten Einzelfällen auftretende außergewöhnliche Belastungen kann die oberste Schulaufsichtsbehörde darüber hinaus eine zeitlich befristete Erhöhung des Zeitbudgets für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben genehmigen.

(4) Für die Leitung einer Außenstelle erhöht sich das Zeitbudget für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben
bis 100 Schülerinnen und Schüler um 2 UWStd., 
ab 101 Schülerinnen und Schüler um 4 UWStd..

Für die Leitung einer Außenstelle eines Förderzentrums erhöht sich das Zeitbudget für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben
bis 100 Lehrerwochenstunden um 2 UWStd.,
ab 101 Lehrerwochenstunden um ´4 UWStd..

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für berufsbildende Schulen.

§ 8
Zeitbudget für pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung


(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen ihrer pädagogischen Arbeit und der Schulentwicklung steht den Schulen ein Zeitbudget zur Verfügung.

(2) Der Umfang des Zeitbudgets für die einzelne Schule ergibt sich aus der Anrechnung von einer Unterrichtswochenstunde je volle, der jeweiligen Schule zugewiesenen 110 Lehrerwochenstunden.

§ 9
Verfahren

(1) Über die Verteilung des Budgets für Leitungs- und Koordinierungsaufgaben gem. §§ 5 - 7 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Lehrerkonferenz.

(2) Über die Verwendung des Budgets für pädagogische Arbeit und Schulentwicklung gem. § 8 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der von der Lehrerkonferenz gebilligten Grundsätze. Die Vergabe von Stunden aus dem Budget erfolgt für einen Zeitraum von höchstens zwei Schuljahren. Sie kann nach deren Ablauf erneut befristet ausgesprochen werden.

(3) Soweit in diesem Erlass auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerwochenstunden Bezug genommen wird, sind die Zahlen der amtlichen Schulstatistik des jeweiligen Vorjahres maßgeblich.

§ 10
Schlussvorschriften

(1) Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen bis zu 2.000 Schülerinnen und Schülern erteilen unabhängig von § 1 Unterricht im Mindestumfang von 5 Unterrichtswochenstunden. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Mindestunterrichtsverpflichtung zulassen. Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen mit mehr als 2.000 Schülerinnen und Schülern können Unterricht erteilen.

(2) Teilzeitbeschäftigte in Funktionsstellen nehmen die Leitungs- und Koordinierungsaufgaben in vollem Umfang wahr; die Unterrichtsverpflichtung reduziert sich entsprechend.

(3) Tätigkeiten im Rahmen der in diesem Erlass geregelten Aufgaben können mit dem entsprechenden Stundenausgleich an andere Lehrkräfte weitergegeben werden. Diese erteilen Unterricht mindestens in Höhe der Hälfte ihrer Unterrichtsverpflichtung. Dies gilt nicht für Mitglieder in Personalräten nach dem MBG Schl.H.. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen zeitlich befristete Ausnahmen zulassen.

§ 11
Inkrafttreten und Außerkraft treten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass vom 30. März 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 290) außer Kraft. Der Runderlass „Erweiterung der Befugnisse der berufsbildenden Schulen“ vom 18. Juli 2006 - III 41 - Az. 3200 bleibt unberührt.


Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann

nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein