Gesamtschulordnung    Seite drucken

Landesverordnung über Gesamtschulen (VOGS) vom 6.Mai 2008
Landesverordnung über Aufnahme, Aufsteigen nach Klassenstufen und Abschlüsse an den Gesamtschulen (VO GS) vom 22. Februar 1993

Landesverordnung über Gesamtschulen (VOGS)

Vom 6. Mai 2008

(NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 140)

Geändert durch „Verordnung zur Änderung der Schulartverordnungen vom 10. Dezember 2009“

Aufgrund der §§ 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 1 und 3, 19 Abs. 3 Satz 4 sowie des § 126 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 147 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schi.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. März 2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 148) verordnet das Ministe­rium für Bildung und Frauen die folgenden §§ 1 bis 3,

§ 4 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 6 bis 19; aufgrund des § 126 Abs. 1 SchuIG verordnet die Landesregierung den folgenden § 4 Abs. 1, 2 und 6 bis 9 sowie §§ 5 und 19.

Inhaltsübersicht

Abschnitt I - Aufnahme

§ 1       Aufnahme an Gesamtschulen

Abschnitt II - Aufbau, Förderung und Organisation des Unterrichts

§ 2       Aufbau

§ 3       Förderung und Organisation des Unterrichts

§ 4       Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Zeugnisse in der Integrierten Gesamtschule

§ 5       Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Zeugnisse in der Kooperativen Gesamtschule

§ 6       Entlassung

Abschnitt III - Abschlussprüfung

§ 7       Abschlussprüfungen an Gesamtschulen (Sekundarstufe I)

§ 8       Zweck und Gliederung der Prüfung

§ 9       Zeitplan

§ 10      Prüfungsausschuss, Unterausschüsse

§ 11      Präsentation der Projektarbeit

§ 12      Schriftliche Prüfung

§ 13      Vorbereitung der mündlichen Prüfung

§ 14      Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 15      Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses

§ 16      Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Stö­rungen

§ 17      Wiederholung der Prüfung

§ 18      Niederschriften

§ 19      Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abschnitt I - Aufnahme

§1 Aufnahme an Gesamtschulen

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Gesamtschule aufgenommen werden.

(2) Die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gesamtschule ist ausgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler bereits an einer Schule aus einem der in § 6 genannten Gründe entlassen worden ist; wurde eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag entlassen,

kann eine Aufnahme erfolgen, wenn sie pädagogisch sinnvoll erscheint. Die Aufnahme in die gymnasiale Ober­stufe richtet sich nach den Bestimmungen der Landes­verordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschafts­schulen (OAPVO) vom 2. Oktober 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 285).

(3) Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Aufnahmemöglich­keiten.

(4) Über die Aufnahme in die Gesamtschule und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit die Zuweisung zu der Schule nicht durch die Schulaufsichtsbehörde erfolgt. Bei der Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe ist in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe aus­zugehen.

Abschnitt II - Aufbau, Förderung und Organisation des Unterrichts

§2 Aufbau

(1) Die Sekundarstufe I der Gesamtschule umfasst sechs Jahrgangsstufen, an Kooperativen Gesamt­schulen in der Schulart Hauptschule fünf Jahrgangs­stufen.

(2) Sofern sich eine gymnasiale Oberstufe anschließt, umfasst diese mit der Einführungsphase und der Quali­fikationsphase drei Schulleistungsjahre. Im Übrigen richtet sich die Ausgestaltung der gymnasialen Ober­stufe nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprü­fung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen.

§3 Förderung und Organisation des Unterrichts

(1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung der Gesamt­schule orientiert sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und för­dert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung.

(2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unter­richt in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in der Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht. (3) Der Unterricht findet an Integrierten Gesamt­schulen grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt, wobei den unterschiedlichen Leis­tungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Formen binnendifferenzierenden Unterrichts entsprochen wird. Die Integrierte Gesamtschule führt Schülerinnen und Schüler aller Begabungen in einem weitgehend gemeinsamen Bildungsgang zu den Schul­abschlüssen der Sekundarstufe I oder zur Versetzung in die qymnasiale Oberstufe. Der Bildungsgang wird auf der Grundlage der Lehrpläne und folgender Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) gestaltet:

1. Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (KMK-Beschluss vom 3. Dezember 1993 in der Fassung vom 2. Juni 2006),

2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mitt­leren Abschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom

4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom 16. Dezember 2004),

3. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Haupt­schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004).

Über eine Differenzierung nach den Jahrgangsstufen 5 und 6 nach Maßgabe der Mindestanforderungen gemäß der KMK-Vereinbarung über die Schularten und Bil­dungsgänge im Sekundarbereich I (KMK-Beschluss vom 3. Dezember 1993 in der Fassung vom 2. Juni 2006) entscheidet die Schule im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts.

(4) An Kooperativen Gesamtschulen findet der Unter­richt grundsätzlich schulartbezogen statt. Für die Jahr­gangsstufen 5 und 6 wird eine gemeinsame Orientie­rungsstufe gebildet. In der gemeinsamen Orientierungs­stufe und bei weiterem schulartunabhängigem Unterricht wird den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Formen binnendifferenzierenden Unterrichts entsprochen. Satz 2 findet keine Anwendung für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2008/09 in der Jahrgangsstufe 6 befinden und in der Jahrgangsstufe 5 schulartbezogen beschult worden sind.

(5) Es können an den Gesamtschulen darüber hinaus jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.

(6) Durch die Wahl eines Wahlpflichtfaches wird den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Das erste Wahlpflichtfach wird vierstündig ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. Ein weiteres zweistündiges Fach oder ein zwei­stündiger Projektkurs tritt ab Jahrgangsstufe 9 entspre­chend dem Angebot der Schule hinzu. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtfaches besteht nicht.

§4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Zeugnisse in der Integrierten Gesamtschule

(1) Die Schülerinnen und Schüler steigen an Inte­grierten Gesamtschulen ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf.

(2) In den Fächern, in denen der Unterricht in leis­tungsdifferenzierten Kursen stattfindet, werden die Schülerinnen und Schüler jeweils für das nächste Schul­halbjahr einer bestimmten Anspruchsebene zuge­wiesen.

(3) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkon­ferenz die Leistungen einer Schülerin oder eines Schü­lers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerinnen und Schüler. Sie prüft, ob ein Wechsel der Anspruchsebene in den Fächern, in denen der Unterricht in leistungsdiffe­renzierten Kursen erfolgt, erforderlich ist.

(4) Grundlage aller Entscheidungen ist die Beurteilung der Leistungen durch die Klassenkonferenz sowie die Annahme, dass der Schüler oder die Schülerin durch die Zuweisung zu einer bestimmten Lerngruppe besser gefördert werden kann. In den Zeugnissen ist mindes­tens bei Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzie­rung kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungs­ebene die Leistungen von den Schülerinnen und Schülern erbracht worden sind.

(5) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird von einer Bewertung durch Noten abgesehen; an ihre Stelle treten Berichtszeugnisse. Spätestens am Ende der Jahrgangs­stufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Noten­zeugnis unter pädagogischer Berücksichtigung der Übertragungsskala (siehe Anlage) mit einem schriftli­chen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder auf den möglichen Übergang in die gymnasiale Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes.

(6) Im Ausnahmefall ist das Überspringen oder das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich. In beiden Fällen ist die Maßnahme durch einen Lernplan zu begleiten, der im Folgejahr fortgeschrieben wird.

(7) In Verbindung mit der Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses (§ 7 Abs. 1 bis 3) steigt die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangs­stufe 10 auf, sofern der Notendurchschnitt des Haupt­schulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit „ungenügend" abgeschlossen wurde. Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonfe­renz das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klas­senkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich.

(8) In Verbindung mit der Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses (§ 7 Abs. 4) ist eine Schülerin oder ein Schüler in die gymnasiale Ober­stufe versetzt, wenn

1. die Leistungen, bezogen auf die Anforderungsebene Gymnasium, in allen Fächern mindestens ausrei­chend sind oder

2. der Notendurchschnitt auf der mittleren Anforde­rungsebene in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit „ungenügend" abgeschlossen wurde.

Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann an Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe die Klassen­konferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maß­gaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich.

(9) Bei einem Wechsel des ab Jahrgangsstufe 7 gewählten Wahlpflichtfaches ist die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe ausgeschlossen. Vor einem Wechsel des Wahlpflichtfaches sind die Schülerin oder der Schüler sowie bei Minderjährigen deren Eltern auf diese Folge hinzuweisen.

§5 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Zeugnisse in der Kooperativen Gesamtschule

(1) An Kooperativen Gesamtschulen richtet sich das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 6 nach der Landesver­ordnung über die Orientierungsstufe vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 177).

(2) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 der Koope­rativen Gesamtschule und bei gemeinsamer Orientie­rungsstufe die Zuweisung zu einer Schulart erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schul­jahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahr­gangsstufe 7 erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Nichtver­setzung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den Eltern mit dem Zeugnis auszuhändigen.

(3) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 an Kooperativen Gesamtschulen findet ohne Versetzungs­beschluss statt. In die Jahrgangsstufe 10 steigen die Schülerinnen und Schüler der Schularten Realschule und Gymnasium ohne Versetzungsbeschluss auf, wenn sie nicht nach § 7 Abs. 3 zur Teilnahme an der Haupt­schulabschlussprüfung verpflichtet werden.

(4) Die Klassenkonferenz beurteilt zu jedem Zeugnistermin, ob durch einen Wechsel der Schulart die Schülerin oder der Schüler besser gefördert werden kann. Der Wechsel der Schulart ist durch einen Lernplan zu begleiten, der im Folgejahr fortgeschrieben wird.

(5) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 6, 7, 8 und 9 gelten auch für Kooperative Gesamt­schulen; die Bestimmungen des § 4 Abs. 7 gelten mit der Maßgabe, dass der Aufstieg unter Wechsel der Schulart erfolgt. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 8 gelten mit der Maßgabe, dass für Schülerinnen und Schüler der Schul­art Gymnasium Satz 1 Nr. 2 und für Schülerinnen und Schüler der Schulart Realschule Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung findet.

§6 Entlassung

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird entlassen, wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird entlassen, wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zur Erlangung des Mittleren Abschlusses teilgenommen hat. Hat sie oder er noch nicht den Hauptschulabschluss erlangt, prüft die Klassenkonferenz, ob ihr oder ihm auf der Grundlage der in der Prüfung zur Erlangung des Mittleren Abschlusses gezeigten Leistungen der Haupt­schulabschluss zuerkannt werden kann. Will die Schülerin oder der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der Prüfung zur Erlangung des Mittleren Abschlusses die Schule verlassen, findet Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Schülerin oder der Schülerin wird entlassen 1. mit dem Hauptschulabschluss, wenn der Aufstieg in die 10. Jahrgangsstufe nach § 4 Abs. 7 ausge­schlossen ist,

2. mit dem Mittleren Schulabschluss, wenn eine Verset­zung in die gymnasiale Oberstufe nach § 4 Abs. 8 aus­geschlossen ist oder die besuchte Gesamtschule keine gymnasiale Oberstufe führt,

3. mit der bestandenen Abiturprüfung, wenn die Gesamtschule eine gymnasiale Oberstufe führt. 

Abschnitt III - Abschlussprüfung

§7 Abschlussprüfungen an Gesamtschulen (Sekundarstufe I)

(1) Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulab­schluss anstreben, nehmen in der Jahrgangsstufe 9 an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teil.

(2) An Kooperativen Gesamtschulen nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schulart Hauptschule an der Abschlussprüfung teil.

(3) An Integrierten Gesamtschulen und in den Schul­arten Realschule und Gymnasium an Kooperativen Gesamtschulen kann eine Schülerin oder ein Schüler durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden, wenn die Erlangung des Mittleren Abschlusses auf Grund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint.

(4) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahr­gangsstufe 10 an einer Prüfung zum Erwerb des Mitt­leren Abschlusses wie folgt teil:

1. an Integrierten Gesamtschulen alle Schülerinnen und Schüler,

2. an Kooperativen Gesamtschulen

a) die Schülerinnen und Schüler der Schulart Real­schule,

b) Schülerinnen und Schüler der Schulart Gymna­sium auf Beschluss der Klassenkonferenz am Ende des ersten oder im Laufe des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10, wenn die Erlangung der Hochschulreife gefährdet erscheint; dies ist anzu­nehmen, wenn die Leistungen nicht in allen Fächern auf der Anforderungsebene Gymnasium ausreichend sind.

§8 Zweck und Gliederung der Prüfung

(1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er das Ziel des Bildungsganges erreicht hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer Projektarbeit.

§9 Zeitplan

(1) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt veröffent­licht.

(2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet in Jahrgangsstufe 9, für den Erwerb des Mittleren Abschlusses im Laufe der Jahrgangsstufen 9 oder 10 statt.

§10 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse

(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I wird an der Schule je ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie oder ein weiteres Mitglied der Schulleitung angehören. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder das weitere Mitglied der Schulleitung, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt. Sie oder er beruft drei weitere Mitglieder und bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. Führt die Gesamtschule eine Oberstufe, ist die Oberstufenleiterin oder der Oberstufenleiter zusätzlich Mitglied des Prüfungsausschusses für den Mittleren Abschluss.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier drei Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(3) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prü­fungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Ein­spruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

(4) Die Klassenelternbeiratsvorsitzenden der Jahr­gangsstufen 9 und 10 an Integrierten Gesamtschulen werden zur Teilnahme mit beratender Stimme an den Sit­zungen des Prüfungsausschusses eingeladen. An Kooperativen Gesamtschulen gilt dies entsprechend für die Elternbeiratsvorsitzenden der Abschlussklassen. Ist ihre Teilnahme an der Beratung entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können sie sich durch ein anderes Mitglied des Klasseneltern­beirats vertreten lassen.

(5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung und der Präsentation der Projektarbeit bildet der Prüfungs­ausschuss Unterausschüsse. Bei der mündlichen Prüfung bestehen die Unterausschüsse aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Bei der Präsentation der Projektarbeit bestehen sie aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem, und der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, wird eine weitere Lehrkraft in den Unterausschuss berufen und im Falle der Projektbetreuung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Vorsitz einem anderen Mitglied übertragen. Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen. Der Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§11 Präsentation der Projektarbeit

(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen und als Gruppenarbeit durchzu­führen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch als Einzelarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst

1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbil­dung und Projektbeschreibung,

2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeit­stunden,

3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein

Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unter­ausschusses gemäß § 10 Abs. 5 enthält.

(2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen.

(3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten.

(4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektar­beit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen.

(5) Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Hauptschulabschlussprüfung bereits eine Projektarbeit präsentiert haben, können diese im Rahmen ihres Mittleren Abschlusses anrechnen lassen.

§12 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Auf­gaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt.

(2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Schülerinnen und Schüler, deren Mut­tersprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in einer anderen Sprache zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen. Der Wunsch, eine Arbeit in einer anderen Sprache als Englisch zu schreiben, ist dem für Bildung zuständigen Ministerium spätestens innerhalb der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe 9 für die Hauptschulabschlussprüfung und spätestens innerhalb der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe 10 für den Mittleren Abschluss mitzuteilen.

(3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten.

(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die Schulleiterin oder der Schulleiter hierzu bestellt hat, beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen der Arbeiten nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.

§13 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Alle Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Vornoten und der schriftlichen Arbeiten den Abschluss erreichen können, werden zur mündlichen Prüfung zuge­lassen. Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss eine Schülerin oder einen Schüler ohne diese Qualifikation, die oder der einzelne Noten im Abgangszeugnis verbes­sern möchte, auf Wunsch zulassen.
(2) Zwei Unterrichtstage, bevor der Prüfungsaus­schuss die Fächer für die mündliche Prüfung festlegt, werden den Schülerinnen und Schülern die von den Lehrkräften erteilten Noten über die bisherige Jahres­leistung in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Arbeiten mitgeteilt. Die Noten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens fünfUnterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vor­zulegen.
(3) Die Schülerin oder der Schüler, die oder der an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilnimmt, nimmt an bis zu zwei mündlichen Prüfungen nach eigener Wahl teil. Die Schülerin oder der Schüler, die oder der an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses teilnimmt, nimmt an bis zu zwei mündlichen Prüfungen teil, davon an einer nach eigener Wahl. Zusätzlich können mit Ausnahme der ersten Fremdsprache die Fächer der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft werden, sofern der Prüfungsausschuss dies beschließt oder die Schülerin oder der Schüler dies beantragt.
(4) Der Prüfungsausschuss legt abschließend fest, in welchem Fach die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler zu prüfen ist. Die vorgesehenen Prüfungsfächer sind den Schülerinnen und Schülern drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.
(5) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich.

§ 13 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem Schüler.
 
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
 
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.

§14 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Dabei muss der oder dem Ein­zelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der Einzelprüfung beträgt zehn Minuten. Bei einer Gruppenprüfung sind pro Prüfling zehn Minuten vorzu­sehen.

(2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der Abschlussjahrgänge zu wählen. Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Themenwahl zu beteiligen. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten.

(3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen.

(4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest.

(5) Bis zu drei Mitglieder des Schulelternbeirats sowie der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8, bezogen auf die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, und der Jahrgangsstufe 9, bezogen auf die Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich.

(5) Die Mitglieder des Schulelternbeirates und die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8, bezogen auf die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, und der Jahrgangsstufe 9, bezogen auf die Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich. Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§15 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses

(1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt.

(2) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet.Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung.

(3) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu benachrichtigen. Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, nimmt die Schülerin oder der Schüler ab einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Termin hinsichtlich der Hauptschulprüfung am Unterricht der Jahr­gangsstufe 8 und hinsichtlich der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses am Unterricht der Jahrgangsstufe 9 teil.

(4) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(5) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses oder des Zeugnisses zur Versetzung in die gymnasiale Oberstufe.

(6) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses oder des Mittleren Abschlusses werden die Noten aller Fächer berücksichtigt.
(6) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses oder des Mittleren Abschlusses werden die Noten aller Fächer einschließlich der des ersten Wahlpflichtfaches sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Wurden einzelne Fächer in der letzten Jahrgangsstufe nur im ersten Halbjahr unterrichtet, zählt die Note des ersten Halbjahres für die Gesamtwertung.

(7) Für die Festlegung der Endnoten wird die Übertragungsskala (Anlage) verwendet. Für die Erteilung eines Abschlusszeugnisses werden diese entsprechend der Übertragungsskala auf die jeweilige Anspruchsebene umgerechnet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verord­nung.

(8) Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet.

(9) Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten, bezogen auf den angestrebten Abschluss, mindestens„ ausreichend" sind oder eine Endnote „mangelhaft" in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend" oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.

§16 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen

(1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmit­telbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nach­holen. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schülerin oder der Schüler hat unverzüglich eine ärzt­liche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von der Schülerin oder dem Schüler die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.

(2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.

(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen, die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat, oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend" bewertet.

(4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsaus­schuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend" bewertet.

(5) Bei Ausschluss minderjähriger Schülerinnen und Schüler von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.

§17 Wiederholung der Prüfung

Jede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung nach einem Jahr einmal zu wiederholen.

§18 Niederschriften

(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prü­fung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über

1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitan­gaben,

2. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,

3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,

4. die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,

5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler ihre oder seine Arbeit abgegeben hat,

6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 16,

7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten,

8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie

9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind.

(2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den aufsichtführenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.

§19 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

(2) Die Landesverordnung über Aufnahme, Aufsteigen nach Klassenstufen und Abschlüsse an den Gesamtschulen (VOGS) vom 22. Februar 1993 (NBI. MBWKS. Schl.-H. S. 75) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 6. Mai 2008

Peter Harry Carstensen              Ute Erdsiek-Rave

Ministerpräsident                       Ministerin für Bildung und Frauen

 

 

Anlage

Übertragungsskala/Anspruchsebene für den Abschluss

Übertragungsskala

1

2

3

4

5

6

7

8

Gymnasium* (Jahrgangsstufe 5-10)

1

2

3

4

5

6

(6)

(6)

Realschule

(1)

1

2

3

4

5

6

(6)

Hauptschule

(1)

(1)

1

2

3

4

5

6

 

* Berechtigung zum Übergang (Versetzung) in die gymnasiale Oberstufe


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Landesverordnung über Aufnahme, Aufsteigen nach Klassenstufen und Abschlüsse an den Gesamtschulen (VO GS)

Vom 22. Februar 1993 (NBl. MBWKS Schl.-H. S. 75)


Organisation und Differenzierungen an den Gesamtschulen dienen den Zielen,
- Schülerinnen und Schülern in einem gemeinsamen Bildungsgang eine wissenschaftsorientierte, praxisbezogene Grundbildung nach Maßgabe geltender Rahmenrichtlinien und Lehrpläne zu vermitteln,

- Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung individueller Lernmöglichkeiten und Lerninteressen zu fördern und auf die Abschlüsse und Übergangsvoraussetzungen nach § 15 Abs.1 SchulG und § 16 Abs. 2 SchulG vorzubereiten,
- Schülerinnen und Schülern das gegenseitige Verstehen durch planmäßiges und gemeinsames Lernen, die Bereitschaft zu sozialem Handeln und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit von Menschen unterschiedlicher Lernvoraussetzungen und sozialer und kultureller Herkunft zu vermitteln.
Diesen Zielen dient ein fachbezogener und fächerübergreifender Unterricht, der zur aktiven Auseinandersetzung mit Inhalten und zu humanem Umgang miteinander führt, ein Schulleben, das kulturelle Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht, ferner eine Orientierung über weite schulische und studienbezogene Bildungsgänge und über die Berufs- und Arbeitswelt, die durch Werkstattunterricht, Erkundungen und Praktika unterstützt wird, und schließlich eine Öffnung von Unterricht und Schule zur außerschulischen Umwelt, durch die die Teilnahme am kulturellen und politischen Leben der Gemeinde gefördert wird.
Der Erfolg der schulischen Arbeit ist abhängig vom Umfang der Koordination und Kooperation. So ist es unter anderem notwendig, daß Lehrerinnen und Lehrer ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit in regelmäßigen Konferenzen koordinieren, daß Eltern sorgfältig beraten werden über das pädagogische Konzept der Schule, über die Wahl der Fächer im Wahlpflichtbereich, über die Ersteinstufung in leistungsdifferenzierte Kurse, über die Abschlüsse, ihre Anforderungen und Berechtigungen, über Unterrichtsinhalte, Unterrichtsziele und über die Leistungsbewertung und daß Schülerinnen und Schülern eine altersgemäß angemessene Beteiligung an schulischen Entscheidungsprozessen und Fragen ermöglicht werden.
Die Zusammenarbeit bei der Umschulung mit den Grundschulen, beim Übergang in den Sekundarbereich II mit den Gymnasien und mit den berufsbildenden Schulen bei der Berufsfindung mit den Arbeitsämtern, Kammern und Behörden ist anzustreben.
Aufgrund der §§ 15,16 des § 35 Abs. l, des § 94 Abs. 2, des § 121 Abs. 2 und des § 133 Abs.1 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 615), wird verordnet:

§ 1 Aufnahme
(1) Die Aufnahme in die Gesamtschule erfolgt im Rahmen der festgelegten Aufnahmemöglichkeiten
1. durch den Wechsel aus einer Grundschule,
2. durch den Wechsel aus einer anderen Schulart der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen,
3. durch den Wechsel aus einer anderen Gesamtschule.
(2) Auf Antrag kann auch eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, in die Gesamtschule aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, daß sie oder er während der Höchstdauer des Schulbesuchs einen der Abschlüsse nach § 15 Abs.1 und § 16 Abs. 2 SchulG erreichen wird (§ 38 Abs. 3 und 4 SchulG).
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.
(4) An kooperativen Gesamtschulen richtet sich die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler nach den Bestimmungen für die jeweilige Schulart, in die sie aufgenommen werden sollen. § 4 Abs. 2 der Orientierungsstufenverordnung findet insoweit keine Anwendung.

§ 2 Aufsteigen nach Klassenstufen und Zeugnisse in integrierten Gesamtschulen
(1) Die Schülerin oder der Schüler steigt grundsätzlich ohne Versetzung in die nächste Klassenstufe auf.
(2) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG) eine erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der nächsten Klassenstufe nicht zu erwarten oder erscheint der von der Schülerin oder dem Schüler angestrebte Abschluß ohne Wiederholung einer Klassenstufe nicht erreichbar, so kann die Konferenz der Schülerin oder dem Schüler die Wiederholung der Klassenstufe empfehlen. § 38 Abs. 3 SchulG bleibt unberührt.
(3) Auf Antrag kann die Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 3 SchulG) die Schülerin oder den Schüler für den Unterricht im nächsten Schuljahr der bisherigen Klassenstufe zuweisen.
(4) Die Schulkonferenz kann beschließen, daß bis zur Klassenstufe 7 in Zeugnissen von einer Bewertung durch Noten abgesehen wird und an ihre Stelle Berichtszeugnisse treten (§ 35 Abs.1 SchulG).
(5) Außer in den Fächern Kunst, Musik, Sport, Textiles Werken und Schrift erfolgt die Benotung unter pädagoischer Berücksichtigung der Übertragungsskala (s. Anlage).
(6) Ab Klassenstufe 7 enthalten die Zeugnisse die ergänzende Beurteilung über den derzeit möglichen Abschluß nach § 15 Abs.1 SchulG.


(7) Bei einem Wechsel in eine andere weiterführende allgemeinbildende Schule wird in jedem Fall ein Zeugnis erteilt, in dem die Leistungen in jedem Fall mit einer Note bewertet werden. Diese Noten müssen einer bestimmten schulartbezogenen Anspruchsebene zugeordnet werden.

§ 3 Zuweisung zu Kursen an integrierten Gesamtschulen
(1) In den Fächern, in denen der Unterricht in leistungsdifferenzierten Kursen stattfindet, werden die Schülerinnen und Schüler jeweils für das nächste Schulhalbjahr einer bestimmten Anspruchsebene zugewiesen.
(2) Maßgebend für die Zuweisung ist
1. bei der ersten Zuweisung die Leistung der Schülerin oder des Schülers im vorausgegangenen Fachunterricht des letzten Schuljahres unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung und des Lernverhaltens,
2. bei einem Wechsel der Anspruchsebene die Erwartung, daß die Schülerin oder der Schüler, auch unter Berücksichtigung der Wirkungen eines Wechsels der Kursgemeinschaft, besser gefördert werden kann. Dies ist in der Regel zu erwarten
a) bei einer Zuweisung zu einem Kurs einer höheren Anspruchsebene bei Leistungen, die deutlich über dem Durchschnitt des bisher besuchten Kurses liegen,
b) bei einer Zuweisung zu einem Kurs einer niedrigeren Anspruchsebene bei Leistungen, die deutlich unter dem Durchschnitt des bisher besuchten Kurses liegen.
(3) Die Kurszuweisung erfolgt auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte durch die Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG).

§ 4 Aufsteigen nach Klassenstufen und Zuweisung zu Kursen
in kooperativen Gesamtschulen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen für die jeweilige Schulart.
(2) Die Fächer Naturwissenschaften und Weltkunde sowie das erste Wahlpflichtfach gelten als Fächer der Gruppe A nach § 3 Abs.1 der Realschulordnung und nach § 2 Abs. 3 der Versetzungsordnung Gymnasien.
(3) Sofern keine gemeinsame Orientierungsstufe besteht, kann eine Schülerin oder ein Schüler in den Klassenstufen 5 und 6 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik dem Unterricht in schulartübergreifenden Kursen zugewiesen werden. Für die Benotung findet § 2 Abs. 5 entsprechende Anwendung.
(4) In den Klassenstufen 7 bis 9 (Schulart Hauptschule) oder 7 bis 10 (Schularten Realschule und Gymnasium) kann eine Schülerin oder ein Schüler in einem oder zwei der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik dem Unterricht in schulartübergreifenden leistungsdifferenzierten Kursen zugewiesen werden. Dabei muß die Erwartung begründet sein, daß die Schülerin oder der Schüler durch die Zuweisung auch unter Berücksichtigung eines Wechsels der Klassengemeinschaft besser gefördert werden kann.
(5) Mit Zustimmung der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler der Schulart Hauptschule dem Unterricht in der Schulart Realschule, eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule dem Unterricht in der Schulart Gymnasium zugewiesen werden, wenn sie oder er in einem oder zwei der in Absatz 4 genannten Fächer mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat.
(6) Nach Anhörung der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler der Schulart Gymnasium in einem der in Absatz 4 genannten Fächer dem Unterricht in der Schulart Realschule, eine Schülerin oder ein Schüler der Schulart Realschule in einem dieser Fächer dem Unterricht in der Schulart Hauptschule zugewiesen werden, wenn sie oder er in dem Fach nicht ausreichende Leistungen erbracht hat.
(7) An der Sitzung der Konferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG), die über eine Zuweisung nach Absatz 5 und 6 entscheidet, nimmt eine Lehrkraft der aufnehmenden Schulart mit beratender Stimme teil.

§ 5 Wechsel der Schulart in kooperativen Gesamtschulen
(1) Hat eine Schülerin oder ein Schüler der Schulart Hauptschule oder Realschule von der Klassenstufe 7 an während eines Schuljahres in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Naturwissenschaften, Weltkunde und im ersten Wahlpflichtfach mindestens befriedigende Leistungen erbracht, so kann sie oder er mit Zustimmung der Eltern in die nächste Klassenstufe der Schulart Realschule oder Gymnasium aufsteigen. Wird der Unterricht in Naturwissenschaften getrennt in den Fächern Biologie, Physik und Chemie erteilt, sind die Noten in diesen Fächern zu berücksichtigen. Dabei muß die begründete Erwartung bestehen, daß die Schülerin oder der Schüler in der neuen Schulart auch unter Berücksichtigung der Wirkung eines Wechsels der Klassengemeinschaft im Unterricht erfolgreich mitarbeiten wird.
(2) Liegen nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für ein Aufsteigen der Schülerin oder des Schülers in die nächsthöhere Klassenstufe der von ihr oder ihm besuchten Schulart nicht vor, so ist zu entscheiden, ob die Schülerin oder der Schüler
1. in den Klassenstufen 6 bis 9 oder 10 die Klassenstufe in der bisher von ihr oder ihm besuchten Schulart wiederholt,
2.in die nächste Klassenstufe der Schulart Realschule oder Hauptschule aufsteigt oder
3.die bisherige Klassenstufe in der Schulart Realschule oder Hauptschule wiederholt.
Die Entscheidung muß von der Erwartung ausgehen, daß die Schülerin oder der Schüler auch unter Berücksichtigung der Wirkungen eines Wechsels der Klassengemeinschaft durch die getroffene Maßnahme am besten gefördert wird.
(3) Bei Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 nimmt an der Konferenz eine Lehrkraft der aufnehmenden Schulart mit beratender Stimme teil.

(4) Bei einem Wechsel der Schulart erhält die Schülerin oder der Schüler ein Zeugnis, das ihre oder seine Leistungen in der bisherigen Schulart angibt. Der Wechsel der Schulart ist im Zeugnis zu vermerken.

§ 6 Abschlußprüfung an den Gesamtschulen (Sekundarstufe I)
(1) Auf die Abschlußprüfung an integrierten Gesamtschulen findet Abschnitt III der Realschulordnung mit Ausnahme des § 9 entsprechend Anwendung, soweit diese Verordnung im übrigen nichts anderes bestimmt.
(2) Auf die Abschlußprüfung an kooperativen Gesamtschulen findet Abschnitt III der Realschulordnung mit Ausnahme des § 9 unmittelbar Anwendung, soweit diese Verordnung im übrigen nichts anderes bestimmt.
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulen einen Zeitplan für die schriftliche und mündliche Prüfung mit. Innerhalb des Zeitplanes legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungstage und Prüfungsgruppen fest und gibt sie der Schule bekannt.
(4) Die Termine für die schriftlichen Prüfungen sind so zu legen, daß die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler nicht an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Prüfungsarbeiten zu schreiben hat.
(5) Vor der schriftlichen Prüfung werden die von den Lehrkräften erteilten Noten über die bisherige Jahresleistung in allen Fächern den Schülerinnen und Schülern als Vorzensuren mitgeteilt.

§ 7 Prüfungsausschuß
(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird jeweils ein Prüfungsausschuß gebildet. Dem Prüfungsausschuß gehören an:
1. als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit sie oder er nicht den Vorsitz führt,
3. als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender, a) bei integrierten Gesamtschulen die Schulleiterin oder der Schulleiter
oder die Stufenleiterin oder der Stufenleiter der Klassenstufen 9 und 10. b) bei kooperativen Gesamtschulen die Schulleiterin oder der Schulleiter
oder die Leiterin oder der Leiter der Schulart Realschule, 4. die Leiterin oder der Leiter der Oberstufe oder die Leiterin oder der Leiter
der Schulart Gymnasium der Oberstufe zur Feststellung der Berechtigung zum Eintritt in die Oberstufe,
5. die Lehrkräfte der Schule, die die Schülerin oder den Schüler im letzten Schulhalbjahr unterrichtet haben,
6. weitere Lehrkräfte, die bei Bedarf von der oder dem Vorsitzenden berufen werden.
(2) Bei der Beschlußfassung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlußprüfung ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.


§ 8 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus

1. einem deutschen Aufsatz mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden,
2. nach Wahl der Schülerin oder des Schülers einer Arbeit in den Fächern Englisch mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden oder Mathematik mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden und
3. einer Arbeit in den nach Nummer 2 nicht gewählten Fach oder in den Fächern Weltkunde, zweite Fremdsprache oder in einem anderen gleichwertigen Wahlpflichtfach. Die Bearbeitungszeit beträgt in den Fächern Weltkunde und den gleichwertigen Wahlpflichtfächern vier Zeitstunden und in der zweiten Fremdsprache drei Zeitstunden. Im gleichwertigen Wahlpflichtfach kann die Bearbeitungszeit bei einer Aufgabe mit Experiment oder mit praktischen Arbeiten auf bis zu fünf Zeitstunden erweitert werden.
(2) Jede Schule legt der obersten Schulaufsichtsbehörde zwei Vorschläge für jede Arbeit vor. Die Aufgaben müssen nach Umfang und Schwierigkeitsgrad den Anforderungen für den Realschulabschluß und an integrierten Gesamtschulen auch für den Übergang in die Oberstufe des Gymnasiums entsprechen. Die oberste Schulaufsicht entscheidet über die an den einzelnen Schulen zu fertigenden Arbeiten. Sie kann zur Auswahl der Prüfungsarbeiten auch Fachausschüsse einsetzen.

§ 9 Mündliche Prüfung
(1) Die Schülerin oder der Schüler wird in höchstens drei Fächern mündlich geprüft.
(2) Eine mündliche Prüfung wird durchgeführt in Fächern, in denen das Ergebnis der schriftlichen Prüfung um mehr als eine Notenstufe von der Vorzensur abweicht.
(3) Soweit es erforderlich oder sinnvoll ist, kann in allen Fächern auch auf Antrag der Schülerin oder des Schülers eine mündliche Prüfung stattfinden. Darüber entscheidet der Prüfungsausschuß.
(4) Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt.

§ 10 Hauptschulabschluß
(1) An integrierten Gesamtschulen wird ein dem Hauptschulabschluß gleichgestellter Abschluß erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler in allen Fächern, auf der Anspruchsebene der Hauptschule (übergreifende Skala in der Anlage) am Ende der Klassenstufe 9 mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Für den Ausgleich nicht ausreichender Leistungen gilt § 4 Abs. 2 der Hauptschulordnung. Die Bewertung richtet sich dabei nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nach Erreichen eines Abschlusses die Schule weiter besucht hat, ohne einen weiteren Abschluß zu erreichen, erhält ein Zeugnis mit dem Leistungsstand, der zum Abschluß führte. Der weitere Schulbesuch wird im Zeugnis vermerkt.

(3) Auf Antrag kann die oberste Schulaufsichtsbehörde den im Abgangszeugnis nachgewiesenen Bildungsstand für Schülerinnen und Schüler, die die Klassenstufe 10 besucht haben, ohne den Abschluß nach § 15 Abs.1 Nr. 3 SchulG erreicht zu haben, den im Abgangszeugnis nachgewiesenen Bildungsstand als dem Hauptschulabschluß nach § 12 Abs. 3 SchulG gleichwertig anerkennen, sofern die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 und 4 der Hauptschulordnung erfüllt sind.
(4) An kooperativen Gesamtschulen wird der Hauptschulabschluß erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Klassenstufe 9 der Schulart Hauptschule in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat. Im übrigen gilt Absatz 1.
(5) In den Schularten Realschule und Gymnasium der kooperativen Gesamtschule kann die oberste Schulaufsichtsbehörde im Ausnahmefall auf Antrag einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nach dem Besuch der Klassenstufe 9 ohne Versetzung abgeht, den im Abgangszeugnis nachgewiesenen Bildungsstand als dem Hauptschulabschluß gleichwertig anerkennen. Nach dem Besuch der Klassenstufe 10 in den Schularten Realschule und Gymnasium kann soweit der Realschulabschluß nicht erworben wurde, unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 der Hauptschulordnung ein dem Hauptschulabschluß nach § 12 Abs. 3 SchulG gleichwertiger Schulabschluß zuerkannt werden.
(6) Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 einen Abschluß nach § 4 Abs. 3 der Hauptschulordnung. Schülerinnen und Schüler erhalten nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 einen Abschluß, der zusätzlich die schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachoberschule und die Fachschule enthält, wenn an integrierten Gesamtschulen nach Absatz 1 und an kooperativen Gesamtschulen nach Absatz 4 in allen Fächern insgesamt befriedigende und in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache nach § 8 Abs. 6 Satz 1 SchulG jeweils mindestens befriedigende Leistungen erbracht worden sind.

§ 11 Realschulabschluß
(1) An integrierten Gesamtschulen wird ein dem Realschulabschluß gleichgestellter Abschluß erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler nach Ablegung der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen auf der Anspruchsebene Realschule erbracht hat. Für den Ausgleich nicht ausreichender Leistungen gelten §§ 3 und 4 der Realschulordnung. Die Bewertung richtet sich dabei nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung.
(2) An kooperativen Gesamtschulen wird der Realschulabschluß erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler nach Ablegen der Prüfung in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen in der Schulart Realschule erzielt hat. Für den Ausgleich nicht ausreichender Leistungen gilt Absatz 1 entsprechend. Auf Antrag kann die oberste Schulaufsichtsbehörde einer Schülerin oder einem Schüler der Schulart Gymnasium, die oder der insbesondere wegen nicht ausreichender Leistungen in der zweiten Fremdsprache nach dem Besuch der Klassenstufe 10 ohne Versetzung abgeht und gleichzeitig in Mathematik und Weltkunde oder in mindestens zwei der Fächer Religion, Physik, Chemie und Biologie befriedigende oder bessere Leistungen erbracht hat, den im Abgangszeugnis nachgewiesenen Bildungsstand als dem Realschulabschluß gleichwertig anerkennen.

§ 12 Versetzung in die gymnasiale Oberstufe
(1) An der integrierten Gesamtschule erfolgt die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe, wenn die Schülerin oder der Schüler mit Ablegung der Prüfung (§ 15 Abs.1 Nr. 3 Buchst. b SchulG)
1. in mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch an Kursen der Anspruchsebene Gymnasium teilgenommen hat,
2.ab Klassenstufe 7 durchgehend eine zweite Fremdsprache oder ein anderes gleichwertiges Wahlpflichtfach besucht hat,

3. entweder

a) bei Teilnahme an Kursen der Anspruchsebene Gymnasium in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat oder

b) bei Teilnahme an einem Kurs der Anspruchsebene Realschule in einem der Fächer nach Nummer 1 Leistungen erbracht hat, die mindestens ausreichenden Leistungen auf der Anspruchsebene Gymnasium entsprechen.
(2) Für den Ausgleich nicht ausreichender Leistungen gilt § 2 der Versetzungsordnung Gymnasien entsprechend. Die Bewertung richtet sich dabei nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung nach Abs.1 kann nach nochmaligem Besuch der Klassenstufe 10 einmal wiederholt werden.
(4) An der kooperativen Gesamtschule erfolgt die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe, wenn die Schülerin oder der Schüler in allen Fächern in der Schulart Gymnasium mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.

§ 13 Abschluß- und Abgangszeugnis
(1) Bei den Zeugnisnoten der Fächer mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung ist kenntlich zu machen, auf welchen Anspruchsebenen die festgestellten Leistungen jeweils erbracht wurden. Das Verhältnis der Noten der Anspruchs- und Abschlußebenen ist entsprechend der als Anlage beigefügten Übersicht anzugeben.
(2) In dem Zeugnis ist zu vermerken, nach welchem Differenzierungssystem der Unterricht organisiert war und in welcher Rangfolge die angegebenen Kursbezeichnungen stehen. Außerdem ist anzugeben, wenn der Unterricht lehrplanmäßig auf die gymnasiale Oberstufe ausgerichtet war.
(3) Das Abschlußzeugnis, das dem Realschulabschluß gleichgestellt ist, und das Versetzungszeugnis in die Oberstufe des Gymnasiums werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet.

§ 14 Schlußbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Aufnahme, Aufsteigen nach Klassenstufen und Abschlüsse an den Angebotsschulen vom 28. Juni 1984 (NBl. KM Schl.-H. S. 242) außer Kraft.
(3) In § 4 der Landesverordnung über die Durchführung von Gesamtschulversuchen in einzelnen besonderen Versuchsschulen vom l0.Januar 1989 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 3) werden ersetzt "Verordnung über Angebotsschulen vom 28. Juni 1984 (NBl. KM Schl.-H. S. 242)" durch "Landesverordnung über Aufnahme, Aufsteigen nach Klassenstufen und Abschlüsse an den Gesamtschulen (VO-GS) vom 22. Februar 1993 (NBl. MBWKS Schl.-H. S. 75)" und "Angebotsschulen" durch "Gesamtschulen".


Anlage
---------------------------------------------------------------------------------
Anspruchsebene
für den Abschluß
---------------------------------------------------------------------------------
Gymnasium Kl.5-10*) 1         2         3   4    5       6    (6)     (6)
Realschule                 (1)        1         2   3    4       5     6      (6)
Hauptschule                          (1)        1   2    3      4       5      6
---------------------------------------------------------------------------------
übergreifende Skala              1      2     3     4      5     6     7      8
---------------------------------------------------------------------------------

*) Berechtigung zum Übergang (Versetzung) in die gymnasiale Oberstufe


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein