Gefahrhundeverordnung

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Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren
(Gefahrhundeverordnung) außer Kraft! zur aufhebenden Verordnung

Vom 28. Juni 2000
Gl.-Nr.: 2011-0-12
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 533, ber. S. 549

Änderungsdaten:

§§ 3, 4, 8, 9 und 11 geändert (Art. 1 LVO v. 9.5.2003, GVOBl. S. 241)
§ 4 geändert (Entscheidung OVG Schleswig v. 8.5.2003, GVOBl. S. 243)

Eingangsformel:

Aufgrund der §§ 174 und 175 des Landesverwaltungsgesetzes sowie des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 9), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 16. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 532), verordnet das Innenministerium:

§ 1 Halten und Führen von Hunden

(1) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher zu führen. Die Person muss den Hund jederzeit so beaufsichtigen, dass durch ihn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass die in Satz 1 genannten Anforderungen durch die Aufsichtsperson erfüllt werden.

(2) Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband oder eine Halskette mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.

§ 2 Mitnahmeverbot

Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
Kirchen, Schulen und Krankenhäuser,
Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und
Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen.
Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.

§ 3 Gefährliche Hunde

(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:

Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen,
Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, und
Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.

(2) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde. Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 1 Nr. 1 handelt, kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Vorführung des Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen. Sie kann bei gefährlichen Hunden die unveränderliche Kennzeichnung durch Tätowierung mit dem Großbuchstaben - "G" - im linken Ohr oder im linken Hinterschenkel anordnen.

(3) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 1 herangebildet werden.

(4) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen können. Alle Zugänge zu dem befriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen.

§ 4 Leinen- und Maulkorbzwang

(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums an der Leine zu führen. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden und keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann; die Leine darf höchstens zwei Meter lang sein.

(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.

(3) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden

bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Fluren oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
in Gaststättenbetriebe, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen und in Haupteinkaufsbereiche,
in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen,
in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
in öffentlichen Verkehrsmitteln,
auf Friedhöfen,
auf Märkten sowie Messen und
in Naturschutzgebieten, soweit diese Flächen betreten werden dürfen.

(4) Gefährliche Hunde haben außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.

§ 5 Untersagung des Haltens, Einziehung oder Tötung von Hunden

Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Eine derartige Gefahr ist insbesondere anzunehmen, wenn

es sich um einen gefährlichen Hund handelt und dieser von einer Person gehalten wird, die nicht die notwendige Eignung für die Haltung oder die Führung von gefährlichen Hunden besitzt,
die Hundehalterin oder der Hundehalter entgegen § 6 ausbildet, oder
die Hundehalterin oder der Hundehalter den nach dieser Verordnung bestehenden Verpflichtungen oder den Anordnungen und Auflagen der örtlichen Ordnungsbehörde nicht nachkommt.

§ 6 Ausbildung von Hunden

(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Hundehalterin oder des Hundehalters die örtliche Ordnungsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Die Erlaubnis soll erteilt werden, wenn

die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken dient,
die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 7) besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 8) nicht besitzt, und
die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen und geändert werden.

(4) Ausbildungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung begonnen worden sind, sind nicht erlaubnispflichtig.

§ 7 Sachkunde

(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.

(2) Die örtliche Ordnungsbehörde kann für die Prüfung der Sachkunde anordnen, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter eine Sachkundebescheinigung oder eine Sachkundeprüfung

beim Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) oder
bei einer anderen Einrichtung, die sich auf Hundeausbildungen spezialisiert hat,
erbringt.

Die Sachkunde ist für jeden gefährlichen Hund gesondert zu prüfen.

§ 8 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die

wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen die § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 6 Abs. 1 dieser Verordnung verstoßen haben,
auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
geisteskrank oder geistesschwach sind,
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind,
nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind,
keinen festen Wohnsitz nachweisen können.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Hundehalterin oder dem Hundehalter ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.

§ 9 Ausnahmen

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden und für Such- und Rettungshunde, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.

(2) § 1 Abs. 2 gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten, für Jagdhunde bei ihrer jagdlichen Verwendung, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert. § 3 Abs. 1 Nr. 5 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.

(3) § 2 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde.

(4) Die örtlichen Ordnungsbehörden können von den §§ 2 und 4 Abs. 3 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

§ 10 Örtlich weitergehende Sonderregelungen

(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden können den örtlichen Verhältnissen entsprechende weitergehende Regelungen durch Verordnungen über die öffentliche Sicherheit treffen. Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung durch das Innenministerium.

(2) Die bestehenden örtlich ergänzenden Sonderregelungen der örtlichen Ordnungsbehörden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, gelten auf Grund der Ermächtigung in diesem Gesetz fort, soweit sie nicht gegen die Regelungen in dieser Verordnung verstoßen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer

entgegen § 1 Abs. 1 einen Hund führt oder beaufsichtigt,
entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband oder die vorgeschriebene Halskette nicht anlegt,
entgegen § 2 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt,
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
entgegen § 3 Abs. 3 einen Hund durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu gefährlichen Hunden heranbildet,
entgegen § 3 Abs. 4 gefährliche Hunde hält oder die Zugänge zu dem befriedeten Besitztum nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht,
entgegen § 4 Abs. 1 und 3 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 4 einem Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
entgegen einer Untersagung nach § 5 einen gefährlichen Hund hält,
entgegen § 6 Abs. 1 gefährliche Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet, oder
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 kein Führungszeugnis vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Ferner kann nach § 175 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz die Einziehung des Hundes angeordnet werden.

§ 12 Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 289), geändert durch Landesverordnung vom 16. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. ???), wird wie folgt geändert:

Nach der Tarifstelle 25.8 wird folgende Tarifstelle 25.9 angefügt:

25.9
Erlaubnis für die Ausbildung von Hunden nach der Gefahrhundeverordnung vom 28. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 533, ber. S. 549) 20 bis 200

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundeverordnung vom 7. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.

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