Fachschulordnung

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Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulordnung - FSO) außer Kraft!

Vom 12. August 1999

Fundstelle: NBl. MBWFK 1999, S. 354



Änderungsdaten

  1. §§ 1, 2, 3, 4, 6, 10 und Anlage geändert (LVO v. 12.6.2001, NBl. S. 393)

  2. §§ 1, 2, 3, 4, 10 und Anlage geändert (LVO v. 18.7.2003, NBl. S. 238)

  3. § 2 und Anlage geändert (Art. 2 LVO v. 12.8.2004, NBl. S. 213

  4. geändert (LVO v. 27.7.2005, NBl. S. 198)

  5. Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Gl.-Nr.: 223-9-137
Fundstelle: NBl. Schl.-H. 1999 S. 354

Eingangsformel:

Aufgrund des § 35 Abs. 1 und des § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 62), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

Fachrichtungen und Dauer des Schulbesuchs der Fachschule

(1) Für die Fachschule werden folgende Fachrichtungen bestimmt:

  1. Bautechnik,

  2. Betriebswirtschaft,

  3. Chemietechnik,

  4. Datenverarbeitung/Organisation,

  5. Elektrotechnik,

  6. Farb- und Lacktechnik,

  7. Gebäudesystemtechnik,

  8. Handwerkliches Gestalten,

  9. Hauswirtschaft,

  10. Heilpädagogik,

  11. Holztechnik,

  12. Hotel- und Gaststättengewerbe,

  13. Informatik,

  14. Kraftfahrzeugtechnik,

  15. Lebensmitteltechnik,

  16. Maschinentechnik,

  17. Medizintechnik,

  18. Motopädagogik,

  19. Nautik,

  20. Raumgestaltung und Innenausbau,

  21. Schiffsbetriebstechnik,

  22. Sonderpädagogik,

  23. Sozialpädagogik,

  24. Tauchtechnik,

  25. Umweltschutztechnik,

  26. Vermessungstechnik,

  27. Mechatronik.

(2) Der Besuch der Fachschule umfasst bei Vollzeitunterricht

1. ein halbes Schulleistungsjahr in den Ausbildungsgängen

,,Offizier“ oder ,,Kapitän“ und ,,Kapitän BKü“ nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1 c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, ber. S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli 1998 (BGBl. I S. 1938), der Fachrichtung Nautik, ,,Schiffsmaschinist“ nach § 5 Abs. 2 SchOffzAusbV der Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik, ,,Fachkraft für Dialog und Anleitung“ der Fachrichtung ,,Sozialpädagogik“, ,,Kammerfahren für das Sättigungstauchen und Sättigungstauchen der Fachrichtung Tauchtechnik,“,

2. ein Schulleistungsjahr in den Ausbildungsgängen ,,Wirtschafterin“ oder ,,Wirtschafter“ der Fachrichtung Hauswirtschaft, ,,Gastronomin“ oder ,,Gastronom“ der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe, ,,Kapitän BK“ oder ,,Nautischer Schiffsoffizier BKW“ nach § 4 Nr. 1 b) oder Nr. 2 b) SchOffzAusbV der Fachrichtung Nautik und in der Fachrichtung Tauchtechnik sowie in der Fachrichtung Motopädagogik,

3. eineinhalb Schulleistungsjahre

in der Fachrichtung Heilpädagogik,

4. drei Schulleistungsjahre

in den Ausbildungsgängen der Fachrichtungen Sonderpädagogik und Sozialpädagogik einschließlich etwaiger nach der Stundentafel vorgeschriebener Praxiswochen,

5. zwei Schulleistungsjahre

in den Ausbildungsgängen der Fachrichtungen im Übrigen.

Bei Teilzeitunterricht verlängert sich der Besuch der Fachschule entsprechend.

§ 2

Aufnahmevoraussetzungen

(1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist:

1. Der Hauptschulabschluss

in den Ausbildungsgängen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2,

2. der Realschulabschluss

für die Fachschulen der Fachrichtungen Heilpädagogik, Motopädagogik, Nautik (zweijährig), Schiffsbetriebstechnik (zweijährig), Sonderpädagogik und Sozialpädagogik,

3. der Abschluss nach § 4 Abs. 1 und 4 der Hauptschulordnung vom 17. Juni 1991 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 297)

in den Ausbildungsgängen der Fachrichtungen im Übrigen.

(2) Berufliche Aufnahmevoraussetzung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, grundsätzlich

  1. der Abschluss in einem für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder § 25 der Handwerksordnung sowie der Abschluss der Berufschule oder der Abschluss einer für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung und eine für diese Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von zwei Jahren sowie oder

  2. der Abschluss der Berufsschule und eine für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von sieben Jahren. Bei Fachschulen in Teilzeitform können bis zu zwei Jahre der erforderlichen einschlägigen Berufstätigkeit während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.

(3) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Heilpädagogik ist der Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Sonderpädagogik, Sozialpädagogik oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung als gleichwertig anerkannte Qualifikation und jeweils eine mindestens einjährige, für die Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit.

(4) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Motopädagogik ist der Abschluss der Berufsfachschule der Fachrichtung Sport oder ein Hochschulabschluss als Sportlehrkraft oder der Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik, Sonderpädagogik oder Heilpädagogik in Verbindung mit einer sportlichen, rhythmischen oder tänzerischen Qualifikation und jeweils eine mindestens einjährige, für die Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit.

(5) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Nautik sind für den Ausbildungsgang

  1. ,,Nautischer Wachoffizier“, ,,Erster Offizier“ oder ,,Kapitän“ nach § 3 Abs. 1 SchOffzAusbV die Nachweise nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchOffzAusbV,

  2. ,,Offizier“ oder ,,Kapitän“ nach § 3 Abs. 2 SchOffzAusbV
    der Nachweis nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 SchOffzAusbV,

  3. ,,Kapitän BK“ oder ,,Nautischer Schiffsoffizier BKW“ nach § 4 Nr. 1 b) oder 2 b) SchOffzAusbV und "Kapitän BKü" nach § 4 Nr. 1 c) SchOffzAusbV der Nachweis nach § 14 Abs. 2 SchOffzAusbV

(6) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik sind für den Ausbildungsgang

  1. ,,Technischer Wachoffizier“, ,,Zweiter technischer Offizier“ oder ,,Leiter der Maschinenanlage“ nach § 5 Abs. 1 SchOffzAusbV der Nachweis nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchOffzAusbV,

  2. ,,Schiffsmaschinist“ nach § 5 Abs. 2 SchOffzAusbV der Nachweis nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 SchOffzAusbV

Nautiker ohne erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker oder in einem Metall- oder Elektroberuf einschließlich einer vorgesehenen Seefahrtzeit müssen eine dreimonatige überbetriebliche Ausbildung an einer qualifizierten Einrichtung absolvieren.

(7) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Sonderpädagogik ist eine mindestens zweijährige abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung und ein einjähriges einschlägiges Praktikum oder der Abschluss eines einschlägigen zweijährigen Praktikums oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit von sieben Jahren. Der Nachweis der Hochschulreife oder Fachhochschulreife wird in Verbindung mit dem Abschluss eines einjährigen einschlägigen Praktikums als gleichwertige berufliche Aufnahmevoraussetzung anerkannt.

(8) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Sozialpädagogik ist

a)

im Ausbildungsgang ,,Fachkraft für Dialog und Anleitung“ der Abschluss in einem psychosozialen Beruf wie Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut und mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung,

b)

im Ausbildungsgang ,,Erzieherin“ oder ,,Erzieher“ der Abschluss in einem Ausbildungsberuf nach § 25 Berufsbildungsgesetz oder § 25 Handwerksordnung sowie der Abschluss der Berufsschule oder der Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit von sieben Jahren.

Der Nachweis der Hochschulreife oder Fachhochschulreife wird als gleichwertige berufliche Aufnahmevoraussetzung anerkannt, wenn die Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich für eine sozialpädagogische Tätigkeit förderliche Erfahrungen nachweisen können.

(9) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Tauchtechnik ist im Ausbildungsgang ,,Drucklufttauchen“ der Abschluss in einem Ausbildungsberuf nach § 25 Berufsbildungsgesetz oder § 25 Handwerksordnung oder der Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung und in den Ausbildungsgängen ,,Kammerfahren für das Sättigungstauchen“ sowie ,,Sättigungstauchen“ der Abschluss des Ausbildungsganges ,,Drucklufttauchen“ der Fachschule der Fachrichtung Tauchtechnik oder eine gleichwertige Qualifikation.

§ 3

Abschlüsse

Der Abschluss der Fachschule der Fachrichtungen

1.

nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 7, 12, 13 (Technische Information, Mikrosystemtechnik), 16 bis 20, 22 und 24 (jeweils zweijähriger Ausbildungsgang) 28 und 29 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte Technikerin“ oder ,,Staatlich geprüfter Techniker“ oder ,,Staatlich geprüfter Betriebswirt“,

2.

nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 7, 11, 13 (Technische Informatik, Mikrosystemtechnik), 14 bis 17, 19 und 21 (jeweils zweijähriger Ausbildungsgang), 25 bis 27 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte Technikerin“ oder ,,Staatlich geprüfter Techniker“.

3.

nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 20 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte Gestalterin“ oder ,,Staatlich geprüfter Gestalter“,

4.

nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 berechtigt

a)

im einjährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ oder ,,Staatlich geprüfter Wirtschafter“,

b)

im zweijährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder ,,Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“.

5.

nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder ,,Staatlich anerkannter Heilpädagoge“,

6.

nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 berechtigt

a)

im einjährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte Gastronomin“ oder ,,Staatlich geprüfter Gastronom“,

b)

im zweijährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte Hotel- und Gaststättenbetriebswirtin“ oder ,,Staatlich geprüfter Hotel- und Gaststättenbetriebswirt“,

7.

nach § 1 Abs. 1 Nr. 18 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich anerkannte Motopädagogin“ oder ,,Staatlich anerkannter Motopädagoge“,

8.

nach § 1 Nr. 19 und 21 erfüllt die Anforderungen des Bundes für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des jeweils angestrebten Befähigungszeugnisses nach § 18 SchOffzAusbV,

9.

nach § 1 Abs. 1 Nr. 22 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder ,,Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“,

10.

nach § 1 Abs. 1 Nr. 23 berechtigt

a)

im halbjährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte Fachkraft für Dialog und Anleitung“,

b)

im dreijährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder ,,Staatlich anerkannter Erzieher“,

11.

nach § 1 Abs. 1 Nr. 24 berechtigt

a)

im Ausbildungsgang ,,Drucklufttauchen“ zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte Drucklufttaucherin“ oder ,,Staatlich geprüfter Drucklufttaucher“,

b)

im Ausbildungsgang ,,Kammerfahren für das Sättigungstauchen“ zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte Kammerfahrerin für das Sättigungstauchen“ oder ,,Staatlich geprüfter Kammerfahrer für das Sättigungstauchen“,

im Ausbildungsgang ,,Sättigungstauchen“ zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte Sättigungstaucherin“ oder ,,Staatlich geprüfter Sättigungstaucher“.

§ 4

Prüfungsfächer

(1) Die Fächer und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung mit den jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

(2) Für Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife oder einem höherwertigen Schulabschluss entfallen die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den in der Anlage mit einem Stern (*) gekennzeichneten Fächern.

(3) Fächer und Lernbereiche der praktischen Prüfung sind:

1.

in der Fachrichtung Chemietechnik:

Anorganisch-chemisches Praktikum,

Organisch-chemisches Praktikum,

Physikalisches und physikalisch-chemisches Praktikum,

2.

in den Fachrichtungen Handwerkliches Gestalten sowie Raumgestaltung und Innenausbau:

Entwurf,

Werkstattpraxis,

3.

in der Fachrichtung Hauswirtschaft:

a)

Ausbildungsgang ,,Wirtschafterin“ oder ,,Wirtschafter“:

Technologie,

b)

Ausbildungsgang ,,Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder ,,Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“:

Produktionswirtschaft,

4.

in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe, Ausbildungsgang ,,Gastronomin“ oder ,,Gastronom“;

Wahlbereich Hotel, Restaurant oder Küche.

5.

in der Fachrichtung Tauchtechnik:

a)

im Ausbildungsgang ,,Drucklufttauchen“:

Montage, Instandhaltung und Reparaturen,

b)

in den Ausbildungsgängen ,,Kammerfahren für das Sättigungstauchen“ und ,,Sättigungstauchen“:

Kammerfahren/Bell-diving und Taucherausstieg.

6.

In den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik müssen die Prüflinge in einer mündlich/ praktischen Prüfung nachweisen, dass sie die für das angestrebte Befähigungszeugnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 18 Abs. 2 und § 7 Nr. 6 und 7 SchOffzAusbV besitzen.

(4) Die praktische Prüfung erfolgt in der Regel innerhalb der letzten zehn Schulwochen vor der mündlichen Prüfung. Die Schülerinnen und Schüler erhalten für jedes Fach oder jeden Lernbereich der praktischen Prüfung eine Aufgabe für eine anzufertigende Prüfungsarbeit. Dabei können die Inhalte von zwei Prüfungsfächern oder zwei Lernbereichen zu einer Aufgabe zusammengefasst werden. Die Aufgaben sind von den Schülerinnen und Schülern selbständig und unter der Aufsicht einer Lehrkraft zu lösen. Die Schülerinnen und Schüler fertigen über die Bearbeitung eine Niederschrift an oder nehmen vor dem Prüfungsausschuss mündlich zur Aufgabe und zu den angewendeten Lösungsverfahren Stellung. Der Prüfungsausschuss kann in das Prüfungsgespräch andere Fächer oder Lernbereiche des Ausbildungsganges einbeziehen, soweit sie für die praktischen Prüfungsaufgaben von Bedeutung sind. Das Prüfungsgespräch dauert in der Regel 20 Minuten, höchstens 30 Minuten. Das Ergebnis wird in die Bewertung der praktischen Prüfungsarbeiten einbezogen.

(5) In der Fachschule der Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik müssen alle Leistungsnachweise nach § 18 Abs. 2 SchOftzAusbV mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet werden.

(6) In den Fachrichtungen Heilpädagogik, Motopädagogik, Sonderpädagogik und Sozialpädagogik ist jeweils eine Hausarbeit Bestandteil der Prüfung. In der Prüfung kann eine, mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ lautende Note in der Hausarbeit nicht ausgeglichen werden. Für die Versetzung in der Fachschule der Fachrichtungen Sonderpädagogik und Sozialpädagogik, Ausbildungsgang ,,Erzieherin“ oder ,,Erzieher“ sowie die Abschlussprüfung in den Fachrichtungen Heilpädagogik, Motopädagogik, Sonderpädagogik und Sozialpädagogik, Ausbildungsgang ,,Erzieherin“ oder Erzieher“ wird bestimmt, dass ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ lautende Noten in den Fächern oder Lernbereichen Theorien heilpädagogischen Handelns (Fachrichtung Heilpädagogik), ,,Motopädagogische Theorie und Praxis“ (Fachrichtung Motopädagogik), ,,Heilerziehungspflegerische Theorie und Praxis“ (Fachrichtung Sonderpädagogik) und ,,Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ (Fachrichtung Sozialpädagogik) nicht ausgeglichen werden können. In der Fachrichtung Tauchtechnik kann eine ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ lautende Note in einem Prüfungsfach nicht ausgeglichen werden.

(7) In den Bildungsgängen der Fachschule der Fachrichtung Nautik finden Prüfungen zum Erwerb der erforderlichen Seefunkzeugnisse nach der Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni 1992 (BGBl. I S. 1086), geändert durch Verordnung vom 24. August 1992 (BGBl. I S. 1610), statt.

§ 5

Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlußzeugnis, das neben den durch die Zeugnisordnung vom 26. Juni 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S. 196), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 1995 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 247), bestimmten Angaben die Fachrichtung, den Ausbildungsgang und, sofern bestimmt, den Schwerpunkt sowie den Abschluß und die Berufsbezeichnung nach § 3 und die erworbene Qualifikation enthalten muß.

(2) Die Abschlußzeugnisse der Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik enthalten Angaben über die erworbenen Berechtigungen in Form folgender Feststellungsvermerke in deutscher und englischer Sprache:

,,Dieses Zeugnis dient nach § 18 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung dem Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum..................“,

,,According to § 18 of the Deck and Engineer Officers Training and Certification ordinance (,,Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung“) this document shows the professional aptitude for getting a certiticate ...................................................“.

§ 6

Erwerb weiterer Schulabschlüsse

(1) Das Abschlußzeugnis der einjährigen Fachschule und das Versetzungszeugnis zum Ende des ersten Schulleistungsjahres der mehrjährigen Fachschulen schließen einen dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß ein. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Realschulabschluß in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschluß- oder Versetzungszeugnis den Zusatz: ,,Der erworbene Abschluß ist dem Realschulabschluß gleichwertig.“

(2) Das Abschlußzeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Fachschule schließt die Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn der Realschulabschluß oder ein diesem gleichwertiger Abschluß erworben worden ist und entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der Fassung vom 9.3.2001) in den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung in den Bereichen ,,Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, ,,Fremdsprache“ und ,,Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ nachgewiesen werden. Der Nachweis der geforderten Standards kann in zwei der drei Bereiche durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht werden, es sei denn, diese Bereiche sind in die schriftliche Prüfung des originären Bildungsganges einbezogen. Die schriftliche Prüfung kann in dem Bereich, in dem der Nachweis der geforderten Standards nicht durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht wird, durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Näheres regelt die Allgemeine Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen.

In den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik sind die kontinuierlichen Leistungsnachweise und die Facharbeit nach Satz 2 und 3 verbindlich vorgeschrieben.

Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlußzeugnis den Zusatz: ,,Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 der Fassung vom 9.3.2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.

§ 7

Anrechnung von Ausbildungszeiten

(1) Eine abgeschlossene Fachschulausbildung kann

  1. auf eine Fachschulausbildung in einer anderen Fachrichtung mit bis zu einem Jahr,

  2. auf eine Fachschulausbildung in einem anderen Ausbildungsgang derselben Fachrichtung mit bis zu eineinhalb Jahren angerechnet werden.

In den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik bleiben die Voraussetzungen nach § 2 unberührt.

Beschlüsse der KMK sind einsehbar beim Ministerium für Bildung und Frauen in Kiel.

(2) Im Rahmen des Abschlusses einer Fachschule, auf deren Besuch eine bereits abgeschlossene Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 angerechnet wurde, müssen die in der Abschlußprüfung einer Fachschule des Landes Schleswig-Holstein nachgewiesenen Leistungen in den Grundlagenfächern nicht noch einmal nachgewiesen werden.

(3) Die Entscheidungen über die Anrechnung trifft die Schule.

(4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines anderen Bildungsabschlusses oder der Einschlägigkeit einer Berufsausbildung oder einer Berufstätigkeit sowie über eine im Einzelfall kürzere Schulbesuchsdauer durch Berücksichtigung anrechenbarer schulischer oder beruflicher Abschlüsse oder Zeiten beruflicher Tätigkeiten entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Die Anrechnung von Befähigungsnachweisen nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 8

Nachträgliche Gleichstellung von Abschlüssen

Die nachträgliche Gleichstellung eines an einer Fachschule des Landes Schleswig-Holstein erworbenen Zeugnisses mit dem Zeugnis des Realschulabschlusses erfolgt auf Antrag durch die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat

  1. für ein Zeugnis nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie

  2. für ein Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen Fachschule,

wenn das Zeugnis die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik ausweist und die Leistungen in diesen Fächern mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet worden sind.

§ 9

Gleichstellung von Meisterprüfungen

Erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen nach § 46 Abs. 2 , §§ 81 und 95 Berufsbildungsgesetz, nach § 42 Abs. 2 und § 45 Handwerksordnung sowie nach § 142 Seemannsgesetz werden einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß gleichgestellt. Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag durch die oberste Schulaufsichtsbehörde.

§ 10

Europaklausel

(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als

  1. ,,Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder ,,Staatlich anerkannter Erzieher“,

  2. ,,Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder ,,Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ und

  3. ,,Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder ,,Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“

erfolgt nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) sowie der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/48/EWG und 92/51/EWG (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Diplom vorgelegt wird, das dem Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG entspricht und gemäß den Anforderungen des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie ein Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ist entbehrlich wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass die während ihrer oder seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede zwischen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen und dem von ihr oder ihm erworbenen Diplom nach Satz 1 abdecken.

(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulordnung - FSO) vom 22. April 1993 (NBl. MBWKS. Schl.-H. S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 75),

  2. die Landesverordnung über die Prüfungsfächer der Abschluß-Teilprüfungen und der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife der besonderen Fachschule, Fachrichtung Hauswirtschaft - Ausbildungsgang zur Hauswirtschaftlichen Betriebsleiterin/zum Hauswirtschaftlichen Betriebsleiter -, vom 9. September 1987 (NBl. KM. Schl.-H. S. 266) und

  3. die Landesverordnung über die Prüfungsfächer für die Fachschule, Fachrichtung Heilpädagogik, vom 14. September 1988 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652).

(3) Die FSO nach Abs. 2 Nr. 1 gilt jedoch für Schülerinnen und Schüler weiter, die sich im Schuljahr 1998/99 in einem Bildungsgang der Fachschulen befunden haben.

Anlage

zu § 4 Abs. 1 FSO

Fächer der schriftlichen Prüfung mit den in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden sind in der Fachrichtung:

1.

Bautechnik

a)

Schwerpunkt Hochbau:

Hochbaukonstruktion (vier)

Stahlbeton (zwei)

Baubetriebslehre (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

b)

Schwerpunkt Hochbau/Bauwerkerhaltung:

Bauwerkerhaltung (vier)

Konstruktion/Gestaltung (zwei)

Baubetriebslehre (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

c)

Schwerpunkt Tiefbau:

Tiefbaukonstruktion (vier)

Stahlbeton (zwei)

Baubetriebslehre (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

2.

Betriebswirtschaft

a)

Schwerpunkt Absatzwirtschaft/Marketing mit Anteilen der Finanz- und Personalwirtschaft:

Betriebswirtschaft (drei)

Rechnungswesen (drei)

Absatzwirtschaft oder Investitions- und Finanzierungswirtschaft oder Personalwirtschaft oder Betriebsorganisation oder Informationsverarbeitung (drei)

Wirtschaftsmathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

b)

Schwerpunkt Logistik:

Betriebswirtschaftslehre (drei)

Transport- und Beschaffungslogistik (drei)

Wirtschaftsmathematik (drei)

Englisch (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

c)

Schwerpunkt Touristik:

Betriebswirtschaft mit Fremdenverkehrswirtschaft (drei)

Tourismus-Marketing (drei)

Wirtschaftsmathematik (drei)

Englisch (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

3.

Chemietechnik:

Allgemeine und anorganische Chemie (drei)

Organische Chemie (zwei)

Chemische Betriebstechnik (zwei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

4.

Datenverarbeitung/Organisation:

Betriebswirtschaft (drei)

Informationsverarbeitung (drei)

Organisation (drei)

Wirtschaftsmathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

5.

Elektrotechnik

a)

Schwerpunkt

Datenverarbeitungstechnik:

Steuerungs- und Regelungstechnik (drei)

Betriebssysteme und Netzwerke (drei)

System- und Anwendungsprogramme (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

b)

Schwerpunkt Energietechnik und

Prozeßautomatisierung:

Energietechnische Systeme (drei)

Energie- und Antriebselektronik (drei)

Automatisierungstechnik (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

c)

Schwerpunkt Industrieelektronik:

Angewandte Elektronik (drei)

Elektrische Regelungstechnik (drei)

Automatisierungstechnik (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

d)

Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik:

Angewandte Elektronik (drei)

Steuerungs- und Regelungstechnik (drei)

Nachrichtentechnik (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

6.

Farb- und Lacktechnik:

Farben- und Gestaltungslehre (vier)

Werkstoffkunde (drei)

Betriebswirtschaft/Kostenrechnung (drei)

Mathematik (zwei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

7.

Gebäudesystemtechnik:

Gebäudeökonomie (drei)

Heizungs-, Sanitär- und Raumlufttechnik (drei)

Systemtechnik (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

8.

Handwerkliches Gestalten:

Schwerpunkte Holz, Metall, Stein, Keramik, Textil, Bildhauerei:

Entwurf (drei)

Formgebung (drei)

Werkstofftechnik (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

9.

Hauswirtschaft

a)

Ausbildungsgang ,,Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder ,,Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“:

Hauswirtschaftliche Theorie und Praxis (drei)

Betriebswirtschaft und Organisation (drei)

Berufs- und Arbeitspädagogik oder Personalmanagement (drei)

Deutsch**) oder

Englisch**) oder

Wirtschaftsmathematik**) (drei)

b)

Ausbildungsgang ,,Wirtschafterin“ oder ,,Wirtschafter“:

Hauswirtschaftliche Theorie (vier)

Betriebswirtschaft und Organisation (zwei)

10.

Heilpädagogik:

Theorien heilpädagogischen Handelns (drei)

Heilpädagogische Handlungskonzepte oder Organisation, Recht und Verwaltung (drei)

11.

Holztechnik:

Entwurf/Konstruktion (sechs)

Arbeits- und Fertigungsorganisation (zwei)

Werkstofftechnik (zwei)

Mathematik (zwei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

12.

Hotel- und Gaststättengewerbe

a)

Ausbildungsgang ,,Hotel- und Gaststättenbetriebswirtin“ oder ,,Hotel- und Gaststättenbetriebswirt“:

Technologie (drei)

Betriebsorganisation (drei)

Betriebswirtschaft (drei)

Wirtschaftsmathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

b)

Ausbildungsgang ,,Gastronomin“ oder ,,Gastronom“:

Technologie (zwei)

Betriebsorganisation (vier)

Betriebswirtschaft/Rechnungswesen (vier)

Arbeitsrecht und fachspezifische

Rechtsvorschriften (zwei)

13.

Informatik

a)

Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik:

Betriebswirtschaftslehre (drei)

Betriebssysteme oder Programmiersprachen (drei)

Datenverarbeitungsorganisation (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

b)

Schwerpunkt Technische Informatik:

Betriebssysteme und Netzwerke (drei)

Mikrocomputertechnik (drei)

System- und Anwendungsprogramme (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

c)

Schwerpunkt Mikrosystemtechnik:

Automatisierungstechnik (drei)

Mikroprozessortechnik (drei)

Systemtechnik (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

14.

Kraftfahrzeugtechnik:

Triebwerk-/Antriebsysteme (drei)

Kraftfahrzeugelektrik/-elektronik (drei)

Arbeitsorganisation und Rechnungswesen (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

15.

Lebensmitteltechnik

a)

Schwerpunkte Fleischereitechnik und Prozesstechnik:

Produktions- und Anlagentechnik (drei)

Qualitätssicherung (drei)

Verpackungstechnik (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

b)

Schwerpunkt Produktions- und Betriebsmanagement:

Qualitätssicherung (drei)

Informations- und Kommunikationstechnik (drei)

Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

c)

Schwerpunkt Systemgastronomie:

Produktionstechnik/Catering (drei)

Qualitätssicherung/Sensorik (drei)

Verpackungstechnik/Umweltmanagement (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation (drei)

Englisch (drei)

16.

Maschinentechnik:

Konstruktion (drei)

Fertigungstechnik (drei)

Automatisierungstechnik (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

17.

Medizintechnik:

Medizintechnik (drei)

Angewandte Elektronik (drei)

Datenverarbeitungstechnik (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

18.

Motopädagogik;

Motopädagogische Theorie und Praxis (vier)

Gesundheit und Prävention oder Kommunikation/Beratung (drei)

19.

Nautik

a)

Ausbildungsgang ,,Nautischer Wachoffizier“, ,,Erster Offizier“ oder ,,Kapitän“ nach § 3 Abs. 1 SchOffzAusbV:

Schiffsführung (Navigation als Pflichtbestandteil) (fünf)

Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord (zwei)

Ladungsumschlag und Stauung (zwei)

Gesellschaft und Kommunikation (drei)

b)

Ausbildungsgang ,,Offizier“ oder ,,Kapitän“ nach § 3 Abs. 2 SchOffzAusbV:

Schiffsführung (Navigation als Pflichtbestandteil) (zwei)

Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord (zwei)

Ladungsumschlag und Stauung (zwei)

c)

Ausbildungsgang ,,Kapitän BK“ oder ,,Nautischer Schiffsoffizier BKW“ nach § 4 Nr. 1 b oder 2 b SchOffzAusbV:

Navigation (vier)

Schiffahrtsrecht (drei)

Seemannschaft (drei)

d)

Ausbildungsgang ,,Kapitän BKü“ nach § 4 Nr. 1 c SchOffzAusbV:

Navigation (zwei)

Schiffahrtsrecht (zwei)

Seemannschaft (zwei)

20.

Raumgestaltung und Innenausbau:

Konstruktion (sechs)

Baubetrieb (zwei)

Werkstofftechnik (zwei)

Mathematik (zwei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

21.

Schiffsbetriebstechnik

a)

Ausbildungsgang ,,Technischer Wachoffizier“, ,,Zweiter technischer Offizier“ oder ,,Leiter der Maschinenanlage“ nach § 5 Abs. 1 SchOffzAusbV:

Schiffsbetriebstechnik (fünf)und Fürsorge für Personen an Bord

Wartung und Instandsetzung (zwei)

Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik (drei)

Überwachung des technischen Schiffsbetriebes (zwei)

b)

Ausbildungsgang ,,Schiffsmaschinist“ nach § 5 Abs. 2 SchOffzAusbV:

Schiffsbetriebstechnik (drei)

Wartung und Instandsetzung (zwei)

Überwachung des technischen Schiffsbetriebes (zwei)

22.

Sonderpädagogik:

Heilerziehungspflegerische Theorie und Praxis (vier)

Pflege und Alltagsbewältigung oder Organisation, Recht und Verwaltung (vier)

Kommunikation und Gesellschaft (vier)

Mathematik***) (drei)

Englisch***) (drei)

23.

Sozialpädagogische Theorie und Praxis (vier)

Organisation, Recht und Verwaltung oder Ökologie und Gesundheit (vier)

Kommunikation und Gesellschaft (vier)

Mathematik***) (drei)

Englisch***) (drei)

24.

Tauchtechnik

a)

Schwerpunkt Drucklufttauchen

Arbeits- und Prüftechniken (drei)

Theorie und Praxis des Drucklufttauchens (zwei)

Sicherheitstechnik und medizinische Grundlagen des Tauchens (zwei)

b)

Schwerpunkt Kammerfahren für das Sättigungstauchen

Kammerfahren/Bell-diving und Taucherausstieg (drei)

Tauchsicherheit/Notfallprozeduren/medizinische Aspekte des Sättigungstauchens (zwei)

Druckkammertechnik und Gashandling (zwei)

Theorie und Praxis des Sättigungstauchens (eine)

c)

Schwerpunkt Sättigungstauchen

Kammerfahren/Bell-diving und Taucherausstieg (drei)

Tauchsicherheit/Notfallprozeduren/medizinische Aspekte des Sättigungstauchens (drei)

Theorie und Praxis des Sättigungstauchens (zwei)

25.

Umweltschutztechnik

a)

Schwerpunkt Labortechnik:

Abfallwirtschaft (drei)

Gewässerschutz, Abwasser (drei)

Umweltanalytik (vier)

Mathematik (zwei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

b)

Schwerpunkt Landschaftsökologie:

Abfallwirtschaft (drei)

Gewässerschutz, Abwasser (drei)

Angewandte Ökologie (vier)

Mathematik (zwei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

c)

Schwerpunkt Verfahrenstechnik:

Abfallwirtschaft (drei)

Gewässerschutz, Abwasser (drei)

Verfahrenstechnik (vier)

Mathematik (zwei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

26.

Vermessungstechnik:

Vermessungskunde (drei)

Photogrammetrie (zwei)

Tiefbautechnik (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation*) (drei)

Englisch*) (drei)

<FN>*Von den mit einem * versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.</FN>

<FN>** Zum Erwerb der Fachhochschulreife ist in allen drei Fächern je eine schriftliche Prüfung abzulegen. In dem Falle gilt für zwei der drei Fächer die Erläuterung zu*.</FN>

<FN>*** Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *.</FN>

 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein