Fachoberschulverordnung 2007

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Landesverordnung über die Fachoberschule (Fachoberschulverordnung - FOSVO)
Vom 12. Juni 2007

GS Schl.-H. II, GI.Nr. 223-9-162
(NBl. Schl.-H. 6/7/2007 S.165)


Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 126 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:

§1 Fachrichtungen
Für die Fachoberschule werden folgende Fachrichtungen bestimmt:
1. Agrarwirtschaft.
2. Ernährung und Hauswirtschaft,
3. Gestaltung,
4. Gesundheit und Soziales,
5. Technik.
6. Wirtschaft.

§2 Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre
(1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist der Realschulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss.
(2) Berufliche Aufnahmevoraussetzung ist
1. der Abschluss eines mindestens zweijährigen anerkannten einschlägigen Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBI I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407), oder dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBI I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407), oder
2. der Abschluss einer nach dem jeweiligen Recht des Bundes oder der Länder geregelten mindestens zweijährigen einschlägigen Ausbildung oder
3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit.
(3) Die Fachoberschule umfasst bei Vollzeitunterricht ein Schulleistungsjahr, bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum.

§3 Prüfungsfächer
(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung mit der jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeit in Zeitstunden sind:
1. Deutsch (vier),
2. Mathematik (drei),
3. eine Fremdsprache (drei),
4. ein fachrichtungsbezogenes Fach (vier).
(2) Das fachrichtungsbezogene Fach kann auch praktische Prüfungsteile enthalten. In diesem Fall ist die Prüfungsdauer angemessen zu verlängern.

§4 Zeugnis und Berechtigung
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife. Es erhält folgenden Zusatz: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 in der Fassung vom 01.02.20071 [1Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/beruf/homel.htm] - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."

§5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fachoberschulordnung vom 22. April 1993 (NBI. MBWKS. Schl.-H. S.161), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2006 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 187), außer Kraft.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/Q7 bereits die Fachoberschule besuchen, gelten die Bestimmungen der nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Verordnung fort.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 werden Bewerberinnen und Bewerber mit dem Abschluss nach § 12 Abs. 3 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der Fassung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 168) und durch § 28 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 (GVOBI. Schl.-H. S. 309), letztmalig zum Schuljahr 2007/08 aufgenommen.
(4) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 12. Juni 2007
Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung und Frauen
 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein