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FgPVO
Stundentafeln für das Fachgymnasium
Schulgesetz: § 92 Fachgymnasium
Zeugnisse der Fachgymnasien Erlass vom 26. Februar 2002
(NBl.MBWFK.Schl.-H. 2002 S. 132)
Zeugnisse der Fachgymnasien -  Berichtigung (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S. 315)
Fachgymnasiumsverordnung
Aufnahme in das Fachgymnasium erst ab Schuljahr 2000/2001 neu geregelt


Stundentafeln für das Fachgymnasium
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. August 2003 - III 515-3023.520.
Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes bestimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
  1. Jahrgangsstufe 11
    In der Jahrgangsstufe 11 des Fachgymnasiums sind mit Wirkung vom 1. August 2003 die nachstehenden Stundentafeln anzuwenden.
  2. Jahrgangsstufen 12 und 13
    Leistungskursfächer werden fünf-, berufsbezogene Leistungskursfächer sechsstündig unterrichtet. Grundkurse werden in neu begonnenen Fremdsprachen vier-, in Deutsch, in den übrigen Fremdsprachen, in Gemeinschaftskunde, Mathematik und Informatik drei-, in allen anderen Fächern zweistündig unterrichtet.
  3. Gleichzeitig wird der Runderlass vom 26. Juni 2000 - III 510 -3023.522.13 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 568) aufgehoben.

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Zeugnisse der Fachgymnasien
Anmerkung der Redaktion: Anlagen nicht abgedruckt
 
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 26. Februar 2002 - III 514 - 3023.522.0 (NBl.MBWFK.Schl.-H. 2002 S. 132)

1. Nach § 11 der Landesverordnung über die Gestaltung der Fachgymnasien in Schleswig-Holstein (Fachgymnasiumsverordnung - FgVO) vom 16. September 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 398), geändert durch Art. 5 der Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 12. Juni 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 393) erhält die Schülerin oder der Schüler des Fachgymnasiums Zeugnisse über die in der Einführungszeit unterrichteten Fächer und über die im Kurssystem belegten Halbjahreskurse mit der Angabe der erreichten Noten und Punkte (Anlagen 1 - 5).

2. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, ohne die Abiturprüfung abgelegt oder bestanden zu haben, erhält sie oder er ein Abgangszeugnis (Anlagen 6 - 10).

3. Nach § 13 Abs. 5 der Landesverordnung über die Abiturprüfung an den Fachgymnasien (FgPVO) vom 26. Februar 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 113), geändert durch Art. 6 der Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 12. Juni 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 393) erhält die Schülerin oder der Schüler des Fachgymnasiums, die oder der die Abiturprüfung bestanden hat, ein Abiturzeugnis (Vorderseite: Anlagen 11 - 15, Rückseite einheitlich: Anlage 16).

4. Nach § 16 Abs. 1 FgPVO erwerben Schülerinnen und Schüler des Fachgymnasiums am Ende der Jahrgangsstufe 12 die Fachhochschulreife (schulischer Teil). Auf Antrag wird ihnen hierüber ein Zeugnis ausgestellt (Anlage 17).

5. Wer die Abiturprüfung als Nichtschülerin oder Nichtschüler bestanden hat, erhält nach § 22 Abs. 2 FgPVO ein Zeugnis (Anlagen 18 a und b).

6. Dieser Erlass gilt für Schülerinnen und Schüler des Fachgymnasiums, die seit dem Schuljahr 1999/2000 diese Schulart besuchen, und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die die Abiturprüfung nach dem 1. Januar 2001 ablegen.

7. Die Erlasse der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 19. Februar 1990 - X 510 a - 3023.522.0 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 87), 17. April 1991 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 250) und 30. März 1992 - X 510 a - 3023.522.0 - (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 187, ber. S. 229) treten außer Kraft.

Sie gelten jedoch weiter für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 1998/99 im Fachgymnasium befunden haben.

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Zeugnisse der Fachgymnasien - Berichtigung (Fundstelle: NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S. 315)


Der Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 26. Februar 2002 - III 514 - 3023.522.0 -, der im NBl. 3/2002 vom 27. März 2002 veröffentlicht wurde, wird wie folgt berichtigt:

1. Nummer 7 erhält folgende Fassung:
"Die Erlasse der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 19. Februar 1990 - X 510 a - 3023.522.0 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 87), 17. April 1991 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 250) und 30. März 1992 - X 510 a - 3023.522.0 - (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 187, ber. S. 229) treten außer Kraft.

Sie gelten jedoch weiter für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 1998/99 im Fachgymnasium befunden haben.

2. In der Anlage 18 a erhält die erste Strichaufzählung unter "I. Allgemeine Bestimmungen" folgende Fassung:
"- Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der KMK vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung)" (Anlage 18 a)

3. In der Anlage 18 b wird unter Nummer 1.2 in der Spalte "Punktsumme" das Wort "sechsfache" durch das Wort "vierfache" ersetzt (Anlage 18 b).

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Presseinformation des
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein
vom 24. Februar 1999

Aufnahme in das Fachgymnasium erst ab Schuljahr 2000/2001 neu geregelt

Bildungsministerin Ute Erdsiek-Rave teilte heute (24. Februar) zur geplanten Änderung der Fachgymnasiumsverordnung mit:
"Ich nehme die Befürchtungen und Sorgen der Schülerinnen und Schüler ernst. Sie genießen Vertrauensschutz. Deshalb wird über die Aufnahmeanträge für das Schuljahr 1999/2000 letztmalig nach der noch geltenden Verordnung entschieden.
Der in die Anhörung gegebene Passus `Die Aufnahme in das Fachgymnasium kann nur erfolgen mit einem Realschulabschluß und einem Notendurchschnitt von besser als 3,0 der Fächer der Stundentafel (...)' wird überarbeitet. Erst zum Schuljahr 2000/2001 erfolgt eine Aufnahme in das Fachgymnasium nach der überarbeiteten Verordnung."


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein