EG-RL-LehrVO

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Landesverordnung
zur Gleichstellung von Lehrerqualifikationen aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften mit
Lehrbefähigungen in Schleswig-Holstein (EG-RL-LehrVO)
Vom 19. März 1996

Gl.-Nr.: 203-5-1
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 394

Änderungsdaten:

  1. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)

 

Eingangsformel:

Aufgrund des 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 für die Lehrämter (EG-RL-LehrG) vom 8. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 2) wird verordnet:

 

Abschnitt I
Antragsverfahren

1
Antragstellung

(1) Der Antrag auf Gleichstellung eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 (ABl. 1989 Nr. L 19/16) mit einer Befähigung für eine Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer in Schleswig-Holstein (Lehramt) ist an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Ein handschriftlicher tabellarischer Lebenslauf mit einer Darstellung des Ausbildungsganges,
  2. ein Lichtbild,
  3. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  4. die Hochschulzugangsberechtigung,
  5. das Hochschuldiplom einschließlich des Nachweises der Ausbildungsdauer,
  6. Nachweise über Studien- und Ausbildungsinhalte, insbesondere Studienordnung, Prüfungsordnung, Studienbuch, Prüfungszeugnis,
  7. Nachweis der für die Ausübung des Lehramtes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, falls Deutsch nicht die Muttersprache der Antragstellerin oder des Antragstellers ist,
  8. eine Erklärung darüber, ob bereits in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Gleichstellung des Hochschuldiploms gestellt und wie er beschieden wurde.

(2) Der Lebenslauf und die Erklärung sind in deutscher Sprache anzufertigen; den fremdsprachigen Unterlagen und Nachweisen sind von einer beeidigten Übersetzerin oder Dolmetscherin oder einem beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher gefertigte deutsche Übersetzungen beizufügen.

(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann von der Antragstellerin oder dem Antragsteller fordern, daß weitere Nachweise, die für die Bearbeitung des Antrages erforderlich sind, vorgelegt werden.

 

Abschnitt II
Anpassungslehrgang

2
Inhalt und Verfahren des Anpassungslehrgangs

(1) Der Anpassungslehrgang beginnt jeweils am 1. Februar und 1. August eines Jahres. Er umfaßt

  1. eigenverantwortlichen Unterricht in der zugeordneten Lehrerlaufbahn an einer öffentlichen Schule des Landes Schleswig-Holstein,
  2. Hospitationen im Unterricht der Mentorin oder des Mentors,
  3. Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS) und
  4. je eine benotete Lehrprobe in den beiden Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen.

(2) Der eigenverantwortliche Unterricht erfolgt in mindestens zwei Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen im Umfang von mindestens 9 und höchstens 15 Unterrichtsstunden bei möglichst gleichmäßiger Verteilung auf die beiden Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen. Er wird von der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer selbst geplant und für sie oder ihn im Stundenplan ausgewiesen. Er schließt die Erteilung von Noten für die Zeugnisse oder die Erstellung von Berichtszeugnissen ein und kann den Einsatz als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer umfassen.

(3) Die Mentorin oder der Mentor hat das Recht und die Pflicht zum Besuch des eigenverantwortlichen Unterrichts. Der eigenverantwortliche Unterricht der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers wird in der Regel in jedem Schulhalbjahr mindestens einmal durch Studienleiterinnen oder Studienleiter ihrer Ausbildungsgruppen besucht (Unterrichtsbesuche); die Mentorin oder der Mentor kann an den Unterrichtsbesuchen teilnehmen.

(4) Die Lehrproben finden am Ende des Anpassungslehrganges statt. Sie umfassen je eine Unterrichtsstunde in zwei Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen in je einer Klasse oder einem Kurs der entsprechenden öffentlichen Schule. Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer entscheidet in Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor und der Schulleiterin oder dem Schulleiter, in welchen Klassen oder Kursen die Lehrproben gehalten werden. Diese sollen in der Regel in verschiedenen Klassenstufen und in solchen Klassen oder Kursen stattfinden, in denen die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer unmittelbar vorher mindestens vier Unterrichtswochen unterrichtet hat. Die Themen für die Lehrproben legt die Studienleiterin oder der Studienleiter in Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor auf Vorschlag der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers fest. Die jeweiligen Themen werden der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer sechs Unterrichtstage vor dem Termin der Lehrproben bekanntgegeben.

(5) Die Lehrproben werden, mit Ausnahme der Lehrproben in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt. Die beiden schriftlichen deutschsprachigen Unterrichtsentwürfe, die die didaktischen Absichten und den Plan für den Verlauf der Unterrichtsstunden erkennen lassen, sind spätestens eine Stunde vor Lehrprobenbeginn der Schulleiterin oder dem Schulleiter in achtfacher Ausfertigung vorzulegen.

(6) An den Lehrproben nehmen für jedes der Fächer oder Fachrichtungen eine Studienleiterin oder ein Studienleiter, die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Mentorin oder der Mentor und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, das die Befähigung für die entsprechende Lehrerlaufbahn besitzt, als Vorsitzende oder Vorsitzender teil (Anpassungskommission). Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vertreterin oder des Vertreters des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei den Lehrproben, den Beratungen und den Entscheidungen ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Ist ein Mitglied verhindert, bestimmt die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die oder der die Befähigung für die entsprechende Laufbahn haben muß.

(7) Der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, zum Verlauf der Lehrproben Stellung zu nehmen.

(8) Die Anpassungskommission berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Sie bewertet die Lehrproben und benotet sie mit je einer der in 14 festgelegten Noten. Über die Lehrproben sind Niederschriften anzufertigen. Die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur bestimmt eines der Mitglieder der Anpassungskommission zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. In den Niederschriften sind anzugeben:

  1. die namentliche Zusammensetzung der jeweiligen Anpassungskommission,
  2. der Vorname und Name der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers,
  3. Ort und Zeit der Lehrproben sowie Fächer oder Fachrichtungen,
  4. die Themen der Lehrproben in Stichworten,
  5. die Noten der Lehrproben,
  6. besondere Vorkommnisse.

Die Niederschriften werden von der Vertreterin oder dem Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.

 

3
Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang

(1) Wer einen Bescheid nach 2 Abs. 3 EG-RL-LehrG erhalten hat, kann einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zu einem Anpassungslehrgang an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur richten. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. der Bescheid nach 2 Abs. 3 EG-RL-LehrG,
  2. die Geburtsurkunde,
  3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als einen Monat ist,
  4. ein Führungszeugnis zur Vorlage beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur,
  5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,
  6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,
  7. eine Erklärung, in welchem Ort die Ausübung des Lehrerberufs gewünscht wird,
  8. gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
  9. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.

Die Erklärungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Fremdsprachigen Unterlagen und Nachweisen sind von einer beeidigten Übersetzerin oder Dolmetscherin oder einem beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher gefertigte deutsche Übersetzungen beizufügen.

(3) Über die Entscheidung über die Zulassung erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen schriftlichen Bescheid.

 

4
Zuweisung an Seminar, Schule und Ausbildungsgruppe

(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur weist die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer im Einvernehmen mit dem IPTS der Laufbahn entsprechend einem Seminar als Dienstort zu. Die Zuweisung zu einem Seminar ist an die Voraussetzung gebunden, daß Ausbildungskapazitäten in der Kombination der Fächer oder der Fachrichtungen vorhanden sind.

(2) Das Seminar weist die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur einer entsprechenden öffentlichen Schule zu. Voraussetzung für die Zuweisung ist, daß sie an dieser Schule in ihren Fächern oder Fachrichtungen von einer Mentorin oder einem Mentor betreut werden können.

(3) Das Seminar weist der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer Ausbildungsgruppen der jeweiligen Fächer oder Fachrichtungen der entsprechenden Laufbahn zu, die in der Regel von Studienleiterinnen oder Studienleitern der jeweiligen Laufbahn geleitet werden.

 

5
Abschluß und Bewertung

(1) Sechs Wochen vor dem Ende des Anpassungslehrgangs veranlaßt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Erstellung der Gutachten der Studienleiterinnen oder Studienleiter. In den Gutachten sind darzulegen

  1. die erzieherische Eignung und Leistung,
  2. die fachliche Eignung und Leistung,
  3. die Bewährung im Schulalltag.

Jedes Gutachten schließt mit einer der in 14 Abs. 1 festgelegten Noten ab.

(2) Die Gutachten sind der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer vier Wochen vor dem Ende des Anpassungslehrganges durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bekanntzugeben. Sie sind mit ihr oder ihm zu besprechen; sie oder er kann dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

(3) Die Gesamtbewertung des Anpassungslehrganges erfolgt durch die Mitglieder der Anpassungskommission auf der Grundlage

  1. der Noten der beiden Gutachten und
  2. der Noten der beiden Lehrproben

in freier Würdigung der Teilnoten. Maßgeblich für die Gesamtnote nach 14 Abs. 2 ist der Gesamteindruck, wie er sich aus den von der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer erbrachten Leistungen ergibt. Kann der Anpassungslehrgang nicht mit mindestens "ausreichend absolviert" bewertet werden, war er nicht erfolgreich. Eine Wiederholung des Anpassungslehrganges ist nicht möglich.

(4) Nach Abschluß der Beratungen gibt die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer die Gesamtnote mündlich bekannt und erläutert sie.

 

6
Bescheid

Über das Ergebnis des Anpassungslehrganges erhält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer einen Bescheid.

 

Abschnitt III

Eignungsprüfung

7
Inhalt und Verfahren der Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der Antragstellerinnen und Antragsteller betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, den Beruf im angestrebten Lehramt auszuüben, beurteilt werden sollen. Die Eignungsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, den das das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur beim Prüfungsamt bildet.

(2) Die Termine der Eignungsprüfungen werden vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur bestimmt. In jedem Jahr ist mindestens ein Prüfungstermin vorzusehen.

(3) Die Eignungsprüfung besteht aus

  1. je einer Lehrprobe in zwei Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen und
  2. einer mündlichen Prüfung.

Sie erstreckt sich nur auf Bereiche, die von den Befähigungsnachweisen der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht erfaßt sind.

(4) Die Prüfung wird, mit Ausnahme der Lehrproben in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt.

(5) Vier Wochen vor dem Termin der Lehrprobe werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die Schule, die beiden Klassen und die beiden Themen der Lehrproben mitgeteilt. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann entsprechende Wünsche äußern. Gleichzeitig sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer die schwerpunktmäßigen Themenbereiche für die mündliche Prüfung mitzuteilen.

(6) Die Lehrproben umfassen je eine Unterrichtsstunde in zwei Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen in je einer Klasse oder je einem Kurs in unterschiedlichen Klassenstufen an einer dem zugeordneten Lehramt entsprechenden öffentlichen Schule. Die beiden schriftlichen deutschsprachigen Unterrichtsentwürfe, die die didaktischen Absichten und den Plan für den Verlauf der Unterrichtsstunden erkennen lassen, sind dem Prüfungsausschuß spätestens eine Stunde vor Lehrprobenbeginn in achtfacher Ausfertigung vorzulegen. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, vor dem Prüfungstermin im Unterricht der benannten Klassen oder Kurse in den vorgesehenen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen zu hospitieren und unter Anleitung zu unterrichten.

(7) Die Prüfungsaufgaben für die mündliche Prüfung werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses formuliert und der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Lehrproben schriftlich vorgelegt. Die der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mitgeteilten Themengebiete sind schwerpunktmäßig zu behandeln. Der Prüfungsausschuß ist aber nicht hierauf beschränkt.

(8) Die mündliche Prüfung dauert mindestens 90 und höchstens 120 Minuten. Während der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung, die in der Regel 30 Minuten dauert und unter Aufsicht stattfindet, darf sich die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für ihre oder seine Ausführungen fertigen. Nach Abschluß der Prüfung sind die Aufzeichnungen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers zur Prüfungsakte zu nehmen.

(9) Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.

 

8
Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung

(1) Wer einen Bescheid nach 2 Abs. 3 EG-RL-LehrG erhalten hat, kann an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung richten. Dem Antrag ist der Bescheid nach 2 Abs. 3 EG-RL-LehrG beizufügen.

(2) Über die Entscheidung über die Zulassung zur Eignungsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen schriftlichen Bescheid.

 

9
Prüfungsausschuß

(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur bildet zur Abnahme der Eignungsprüfung für jede Prüfungsteilnehmerin oder jeden Prüfungsteilnehmer beim Prüfungsamt einen Prüfungsausschuß, der in der Regel aus vier Mitgliedern besteht.

(2) Einem Prüfungsausschuß gehören an

  1. eine vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur bestellte Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender, die oder der die Befähigung für die entsprechende Lehrerlaufbahn besitzt,
  2. je eine Studienleiterin oder ein Studienleiter der entsprechenden Fächer oder der entsprechenden Fachrichtungen und der entsprechenden Laufbahn des IPTS und
  3. die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der die Lehrprobe erteilt wird.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Eignungsprüfung verantwortlich. Sie oder er leitet die Prüfung und bestimmt den Ablauf der Prüfungen und die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile. Sie oder er kann zusätzliche Fragen stellen und Fragen der anderen Mitglieder zulassen.

(4) Der Prüfungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

10
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Prüfungsausschuß bewertet die Lehrproben und die mündliche Prüfung und benotet sie mit je einer der in 14 Abs. 1 festgelegten Noten.

(2) Die Gesamtbewertung erfolgt durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses in freier Würdigung der Teilnoten. Maßgeblich für die Gesamtnote nach 14 Abs. 3 ist der Gesamteindruck, wie er sich aus den von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer erbrachten Leistungen ergibt.

(3) Über die Lehrproben und die mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. In den Niederschriften sind anzugeben:

  1. die namentliche Zusammensetzung des jeweiligen Prüfungsausschusses,
  2. der Vorname und Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
  3. Ort und Zeit der Lehrproben oder der mündlichen Prüfung sowie Fächer oder Fachrichtungen,
  4. die Themen der Lehrproben oder der mündlichen Prüfung in Stichworten,
  5. die Noten der Lehrproben oder der mündlichen Prüfung,
  6. besondere Vorkommnisse.

Die Niederschriften werden von der Vertreterin oder dem Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.

(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Einzelprüfungen nach 7 Abs. 3 mindestens mit "ausreichend" benotet worden sind. Die Entscheidung über das Bestehen trifft der Prüfungsausschuß. Nach Abschluß der Beratungen gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer die Gesamtnote mündlich bekannt und erläutert sie.

 

11
Zeugnis und Bescheid

(1) Wer die Eignungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

(2) Über eine nicht bestandene Eignungsprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid.

 

12
Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis, Ordnungsverstoß

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber kann vor Beginn der Prüfung von der Eignungsprüfung zurücktreten. Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Eignungsprüfung beginnt mit der Mitteilung der Themenbereiche nach 7 Abs. 5.

(2) Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der wegen Krankheit und sonstigen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen, an der Prüfung oder an einzelnen Teilen der Prüfung nicht teilnimmt, hat die Gründe dem Prüfungsausschuß unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über einen neuen Termin. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.

(3) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer ohne ausreichenden Grund den Prüfungstermin, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung darüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in der Eignungsprüfung täuscht, zu täuschen versucht oder sich einer sonstigen Verletzung der ihr oder ihm im Zusammenhang mit der Prüfung obliegenden Pflichten schuldig macht, kann der Prüfungsausschuß sie oder ihn von der weiteren Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

 

13
Wiederholung

(1) Teile der Eignungsprüfung, in denen von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht wurden, können frühestens nach zwei Monaten einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung der gesamten Eignungsprüfung ist nicht möglich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin oder die Termine der Wiederholungsprüfung.

(2) Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden. Sie oder er erhält darüber einen schriftlichen Bescheid.

 

Abschnitt IV
Schlußbestimmung

14
Bewertung von Leistungen, Bildung der Gesamtnote

(1) Zur Bewertung von Leistungen werden folgende Noten vergeben:

sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3) für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Gesamtnote des Anpassungslehrganges ist wie folgt festzusetzen:

"mit Auszeichnung absolviert"

"gut absolviert"

"befriedigend absolviert"

"ausreichend absolviert"

(3) Die Gesamtnote der Eignungsprüfung ist wie folgt festzusetzen:

"mit Auszeichnung bestanden"

"gut bestanden"

"befriedigend bestanden"

"bestanden"

"nicht bestanden"

 

15
Geltung für den europäischen Wirtschaftsraum

Für Staatsangehörige aus den Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

 

16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Anlage:

Z E U G N I S

über die

EIGNUNGSPRÜFUNG
Frau/Herr_____________________________________________________

geboren am____________________________in__________________________

hat am_______________die Eignungsprüfung nach der Landesverordnung zur Gleichstellung von Lehrerqualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften mit Lehrbefähigungen in Schleswig-Holstein (EG-RL-LehrVO) vom 19. März 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 394) mit der

Gesamtnote "____________________"

bestanden und damit die Befähigung für die Laufbahn

der __________________________ erworben.

Das Gesamtergebnis ist nach 10 Abs. 4 EG-RL-LehrVO auf Grund

folgender Leistungen festgestellt

worden:

Lehrprobe Fach/Fachrichtung_________________Note:________________

Lehrprobe Fach/Fachrichtung_________________Note:________________

Mündliche Prüfung Note:________________

Dieses Zeugnis hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Bescheid nach 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 für die Lehrämter (EG-RL-LehrG) vom 8. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 2).

Kiel, den_________________

Das Ministerium für

Bildung, Wissenschaft,

Forschung und Kultur

Im Auftrage

 

Landessiegel

 

            Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein   Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein       Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein