Dienstunfall-Verhandlung nach den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen Seite drucken

Dienstunfall-Verhandlung nach den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass


Erl. vom 29. September 1967 (NBl. KM. Schl.-H. S. 269)
Ab April 1967 sind neue Vordrucke eingeführt worden, die bei der Vordruckverwaltung des Innenministeriums - Vordr. Nr. IV 1 - 142 (1402 RRO) - bestellt werden können. Ich bitte, künftig für die Anmeldung und Untersuchung von Dienstunfällen nach §§ 144 usw. LBG die neuen Vordrukke zu verwenden. Sollten noch vorhandene alte Vordrucke benutzt werden, darf die Mitwirkung des Personalrats nach § 48 b Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes (GVOBl. Schl.-H. 1964 S. 204) nicht übersehen werden.
Nach § 160 Abs. 3 LBG hat der Dienstvorgesetzte jeden Unfall sofort zu untersuchen. In den meisten Fällen (besonders bei Verkehrsunfällen) wird es notwendig sein, der Dienstunfall-Verhandlung einen ausführlichen Bericht über das Ereignis beizufügen.
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein