dienstl. Beurteilung  Seite drucken

Bekanntgabe dienstlicher Beurteilungen außer Kraft zum aufhebenden Erlass
Erl. vom 9. Oktober 1968 (Nbl. KM. Schl.-H. S. 241) geändert durch Erl. vom 9. Januar 1973 (NBl. KM. Schl.-H. S.14)

§106 Abs. 2 LBG in der seit dem 30. Juli 1968 geltenden Fassung bestimmt, daß dem Beamten von jeder Beurteilung Kenntnis zu geben ist, bevor sie in die Personalakten aufgenommen wird. Der Beamte kann sich dazu äußern. Diese Äußerung ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen.
Die Schulaufsichtbeamten und die mit der turnusmäßigen Beurteilung bzw. der Beurteilung im Einzelfall beauftragten Schulleiter bitte ich, bei der Durchführung des § 106 Abs. 2 LBG wie folgt zu verfahren:
Am Schluß der dienstlichen Beurteilung im Raum unter der Unterschrift des beurteilenden Beamten ist folgender Vermerk vorzusehen:
Die vorstehende Beurteilung habe ich zur Kenntnis genommen. Eine Äußerung hierzu ist - nicht - beigefügt.

.................., den .................................................................
    (Ort)                     (Unterschrift,
                                Amts-/ Dienstbezeichnung)"

Wird die Beurteilung an der Schule des beurteilten Lehrers auch ausgefertigt, so ist sie dem Lehrer vorzulegen mit der Bitte, den Vermerk nach vorstehendem Muster nach Durchsicht der Beurteilung zu unterschreiben und sich, falls er dies wünscht, schriftlich hierzu zu äußern.
In allen übrigen Fällen ist das Original der Beurteilung dem beurteilten Beamten mit der Bitte um Rückgabe zuzusenden. Hierfür empfiehlt sich ein Anschreiben nach folgendem Muster:
"Gemäß § 106 Abs. 2 LBG übersende ich Ihnen anbei mit der Bitte um Rückgabe innerhalb einer Woche eine Beurteilung, die ich an den Kultusminister zu Ihren Personalakten einreichen werde. Ich bitte Sie, die Kenntnisnahme am Schluß der Beurteilung zu bestätigen.
Sie haben die Möglichkeit, sich zu dieser Beurteilung schriftlich zu äußern. Ihre evtl. Äußerung wird sodann mit der Beurteilung zu den Personalakten genommen werden."
Sendet der Beamte die Beurteilung innerhalb der gesetzten Frist nicht zurück, so ist er einmal zu erinnern, wobei ihm eine Nachfrist gesetzt wird. Liegt bei Ablauf der Nachfrist die Beurteilung noch nicht wieder vor, so leitet der beurteilende Beamte die vorher gefertigte Durchschrift der Beurteilung an mich zu den Personalakten. Am Schluß dieser Durchschrift ist das Datum der Absendung an den Beamten und das Datum der Erinnerung zu vermerken.
Der Beamte kann sich auf Wunsch und eigene Kosten Ablichtungen seiner Beurteilung herstellen lassen.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein