BSO 1993   Seite drucken

Landesverordnung über die Berufsschule Aufgehoben! zum aufhebenden Erlaß
(Berufsschulordnung - BSO)
Vom 22. April 1993 (NBI. MBWKS. Schl.-H. S. 155) - zuletzt geändert durch Art. 1 der LVO vom 5. Juli 1996 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 309)
Die Berufsschule vermittelt eine berufliche Grundbildung und Fachbildung. Die Berufsschule erfüllt für Auszubildende zusammen mit den Ausbildungsbetrieben einen gemeinsamen Bildungsauftrag und führt zum Berufsschulabschluß.
Die Berufsschule vermittelt Schlüsselqualifikationen und Handlungskompetenz und befähigt so, die berufliche Fachkompetenz mit allgemeinen Fähigkeiten zu verbinden, die sich wandelnden Anforderungen in Arbeitswelt und Gesellschaft zu bewältigen und verantwortungsbewußt im öffentlichen Leben mitzuwirken.
Die Berufsschule hat die Aufgabe, ein die Berufsausbildung vorbereitendes Angebot vorzusehen. Für Jugendliche, die besonderer Hilfen bedürfen, sind stützende und fördernde Maßnahmen sicherzustellen.
Grundlage des von der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung zu leistenden Bildungsauftrages sind 480 Unterrichtsstunden je Ausbildungsjahr.
Aufgrund des § 35 Abs. 1 Satz 2, des § 94 Abs. 2 und des § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 615), wird verordnet:

§ 1 Bildungsgänge in der Berufsschule
In der Berufsschule werden Bildungsgänge für Schülerinnen und Schüler     
1. in einem Ausbildungsverhältnis oder in einer Umschulung nach § 43 Abs. 5 SchulG,
2. im Berufsgrundbildungsjahr mit Vollzeitunterricht,
3. im Ausbildungsvorbereitenden Jahr mit Vollzeitunterricht,
4. in berufsvorbereitenden Maßnahmen,
5. ohne Ausbildung oder ohne Berufsvorbereitung geführt.

§ 2 Aufnahme
(1) .In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 1 wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und sich
1. in einer Ausbildung aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung befindet, soweit § 139 SchulG der Aufnahme nicht entgegensteht,
oder
2. in einem Umschulungsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 5 SchulG befindet, sich selbst für den Unterricht anmeldet oder über den Träger der Umschulungsmaßnahme für den Unterricht angemeldet wird.
(2) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 2 wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und die Ausbildung in einem Beruf des Berufsfeldes anstrebt. Bestehen an der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht Zweifel, ist das Ergebnis der Untersuchung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben zu berücksichtigen.
(3) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 3 wird aufgenommen, wer berufsschulpflichtig ist und nicht bereits an einem vergleichbaren Bildungsgang mit Erfolg teilgenommen hat.
(4) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 4 wird aufgenommen, wer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesanstalt für Arbeit teilnimmt und nicht bereits an einer gleichen Maßnahme mit Erfolg teilgenommen hat.
(5) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 5 wird aufgenommen, wer berufsschulpflichtig ist und keinem der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 1 bis 4 zugewiesen werden kann.
(6) Die Entscheidung über die Zuweisung zu den für die Bildungsgänge der Berufsschule geführten Klassen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 3 Unterrichtsbereiche und Fächerverteilung
Der Umfang der Lernbereiche und der Unterrichtsfächer wird durch die Rahmenstundentafel bestimmt. Im einzelnen wird der Umfang des Unterrichts und der Unterrichtsfächer der Fachklassen der Berufsschule durch die für die jeweilige Fachklasse erlassene Stundentafel bestimmt.

§ 4 Leistungsbewertung
(1) Für das Religionsgespräch wird im Zeugnis die Teilnahme vermerkt.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern in den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 3 bis 5 wird, wenn die Leistung in mehr als zwei Fächern schlechter als "ausreichend" bewertet werden müßte, anstelle einer Beurteilung nach Notenstufen eine auf alle Fächer der Stundentafel eingehende zusammenfassende Beurteilung in der Form eines Berichtszeugnisses erteilt. Dies gilt auch für das abschließende Zeugnis.

§ 5 Abschlüsse
( 1 ) Das Ziel der Bildungsgänge der Berufsschule ist erreicht, wenn in allen Fächern der Stundentafel die Leistungen mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind oder ein Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist. Die für Leistungen in fächerübergreifendem Unterricht erteilten Noten sind dabei wie Endnoten der Pflichtfächer im Zeugnis zu werten.
(2) Eine "mangelhaft" lautende Endnote in einem Pflichtfach kann einmal durch eine mindestens "befriedigend" lautende Endnote anderer Pflichtfächer ausgeglichen werden. Das zum Ausgleich herangezogene Fach muß nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer Endnote mehrere Fächer herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben. "Ungenügend" lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar.
(3) Im Bildungsgang nach § 1 Nr. 4 ist der Abschluß erreicht und die Berufsschulpflicht erfüllt, wenn die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 an der fachpraktischen Unterweisung in der berufsvorbereitenden Maßnahme mit Erfolg teilgenommen hat.
(4) Im Bildungsgang nach § 1 Nr. 5 ist der Abschluß erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Berufsschulpflicht erfüllt hat.
(5) Den erfolgreichen Abschluß, die Zuerkennung gleichwertiger Abschlüsse und die Zuerkennung von Berechtigungen stellt die Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG) fest.

§ 6 Zeugnisse
(1) Im Bildungsgang nach § 1 Nr. 1 sind die Zeugnisse, mit Ausnahme des Abschluß- und des Abgangszeugnisses, auch dem Ausbildungsbetrieb oder dem Umschulungsbetrieb zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Für die Zeugnisse können, mit Ausnahme des Abschluß- sowie des Abgangszeugnisses, Zeugniskarten verwendet werden.
(2) In die Zeugnisse sind, außer im Abschluß- und im Abgangszeugnis, die Unterrichtsversäumnisse einzutragen. Dabei sind Fehlzeiten aus persönlichen Gründen, getrennt nach anerkannten, nicht anerkannten Gründen und ohne Angaben von Gründen, sowie Fehlzeiten aus betrieblichen Gründen anzugeben.
(3) Schülerinnen und Schüler mit Blockunterricht erhalten mindestens einmal im Schulhalbjahr ein Zeugnis; dabei ist einzutragen, für welchen Unterrichtszeitraum das Zeugnis gilt.
(4) Das Abschlußzeugnis nach § 1 Nr. 2 erhält folgenden Zusatz:
„Das Berufsgrundbildungsjahr ist auf eine nachfolgende Berufsausbildung nach Maßgabe der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung anzurechnen."
Das Zeugnis erhält den Zusatz nicht, wenn die Leistungen in der Fachpraxis mit "mangelhaft" bewertet worden sind.
(5) Das Abgangszeugnis der Schülerinnen und Schüler, deren Leistungsbewertung nach § 4 Abs. 2 erfolgte, enthält den Hinweis, daß die Berufsschulpflicht erfüllt ist, wenn gleichzeitig festgestellt werden kann, daß an der berufsvorbereitenden Maßnahme mit Erfolg teilgenommen wurde.
(6) Abschlußzeugnisse und Abgangszeugnisse enthalten den Hinweis, daß die Berufsschulpflicht wieder auflebt, wenn ein Ausbildungsverhältnis nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung begründet wird.
(7) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Zeugnisordnung.

§ 7 Gleichwertigkeit von Abschlüssen
(1) Der Abschluß der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 1 und 2 schließt einen dem Hauptschulabschluß gleichwertigen Abschluß ein.
(2) Der erfolgreiche Abschluß der ersten Jahrgangsstufe des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1 für Auszubildende in Ausbildungsberufen nach § 25 Berufsbildungsgesetz oder § 25 Handwerksordnung oder für Umschülerinnen und Umschüler schließt einen dem Hauptschulabschluß gleichwertigen Abschluß ein, wenn
1. der Unterricht nach den Bestimmungen der Rahmenstundentafel erfolgte, 2. die Leistungen in den Fächern der Stundentafel mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind.
(3) Der Abschluß der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 3 bis 5 schließt einen dem Hauptschulabschluß gleichwertigen Abschluß ein, wenn an einem Zusatzunterricht nach den dazu erlassenen Vorschriften teilgenommen und in den Fächern dieses Unterrichts mindestens "ausreichend" lautende Endnoten erzielt wurden. Eine "znangelhaft" lautende Endnote in einem dieser Fächer kann nur durch eine mindestens "befriedigend" lautende Endnote im Zusatzunterricht ausgeglichen werden.
(4) Die Zeugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 erhalten für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Hauptschulabschluß in den Bildungsgang eingetreten sind, den Zusatz: "Der erworbene Abschluß ist dem Hauptschulabschluß gleichwertig."
(5) Der Abschluß des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1 schließt einen dem Abschluß nach § 12 Abs. 3 Satz 3 SchulG gleichwertigen Abschluß ein, wenn der Abschluß eines mindestens zweijährigen Ausbildungsberufs nach § 25 Berufsbildungsgesetz oder § 25 Handwerksordnung nachgewiesen wird.
Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Abschluß nach § 12 Abs. 3 Satz 3 SchulG in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlußzeugnis den Zusatz:
"Mit dem erworbenen Abschluß sind die schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachoberschule und die Fachschule, soweit deren Aufnahmevoraussetzungen diesen Abschluß vorsehen, erfüllt."
(6) Der Abschluß des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1 schließt einen nach Landesrecht dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß ein, wenn
1. ein Abschluß einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung nach § 25 Berufsbildungsgesetz oder § 25 Handwerksordnung nachgewiesen wird,
2. der Unterricht der besuchten Fachklasse nach den Bestimmungen der
Rahmenstundentafel für mindestens dreijährige Berufsausbildungsgänge erfolgte und
3. die Leistungen in den Fächern des Abschlußzeugnisses der Berufsschule mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind.
Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Realschulabschluß in den Bildungsgang eingetreten sind, enthält das Abschlußzeugnis der Berufsschule den Zusatz:
"Der erworbene Abschluß ist in Schleswig-Holstein dem Realschulabschluß gleichwertig."
(7) Der Abschluß des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1 schließt einen in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten, dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß ein, wenn
1. der erfolgreiche Abschluß einer Berufsausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren,
2. die Berufsschule mit einem Unterrichtsangebot entsprechend der Rahmenstundentafel erfolgreich besucht und im Abschlußzeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht wurde und
3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachgewiesen wurde.
Für Schülerinnen und Schüler, die ohne Realschulabschluß in den Bildungsgang eingetreten sind, enthält das Abschlußzeugnis der Berufsschule den Zusatz:
"Der erworbene Abschluß ist dem Realschulabschluß gleichwertig. Der Abschluß entspricht den Bestimmungen der "Vereinbarung über den Abschluß der Berufsschule" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 28./ 29. 09. 1995)".
(8) Schülerinnen und Schüler in Fachklassen für Auszubildende sowie Umschülerinnen und Umschüler in einem Umschulungsverhältnis mit entsprechender Dauer, für die ein Unterrichtsumfang nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 oder nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 und 4 noch nicht bestimmt ist, die aber dennoch den zusätzlichen Abschluß anstreben, ist Gelegenheit zu geben, an einem dafür eingerichteten Zusatzunterricht teilzunehmen.

§ 8 Nachträgliche Gleichstellung von Berufsschulzeugnissen
Die nachträgliche Gleichstellung eines in einer Berufsschule des Landes Schleswig-Holstein erworbenen Zeugnisses erfolgt auf Antrag
1. durch die Berufsschule, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat,
a) für Abschlüsse nach § 7 Abs. 1, 3, 5 und 6,
b) für Zeugnisse nach § 7 Abs. 2, wenn die Ausbildung nach erfolgreichem Besuch der ersten Jahrgangsstufe aufgegeben wurde,
2. im übrigen durch die oberste Schulaufsichtsbehörde.

§ 9 Gemeinsames Abschlußverfahren
Über ein gemeinsames Verfahren des Abschlusses des Bildungsganges für Auszubildende, Umschülerinnen oder Umschüler und der Ausbildungsabschlußprüfung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung können zwischen der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport und der jeweils zuständigen Stelle Absprachen getroffen werden.
Die Mitwirkung der fachlich zuständigen Lehrkräfte der Berufsschule in den Prüfungsausschüssen nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung bleibt davon unberührt.
Im Rahmen der Absprache ist zu regeln, in welcher Weise die vor Beginn des gemeinsamen Verfahrens von der Berufsschule vorzunehmende Beurteilung der Leistungen in den Fächern der Berufsschule den durch die anzuwendende Ausbildungsordnung bestimmten Prüfungsfächern zuzuordnen ist.

§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Berufsschule (Berufsschulordnung - BO) vom 17. Februar 1984 (NBI. KM. Schl.-H. S. 62) außer Kraft. Sie gilt jedoch weiter für Schülerinnen und Schüler, die sich in einem Bildungsgang der Berufsschule befinden.
Rahmenstundentafel der Fachklassen für Auszubildende in der Berufsschule
RdErl. vom 21. April 1995 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 188)
Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes wird bestimmt: Im Bildungsgang der Berufsschule für Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungsverhältnis richtet sich der Umfang der Lernbereiche und Unterrichtsfächer mit Wirkung vom 1. August 1995 nach der nachstehenden Rahmenstundentafel.
Gleichzeitig wird die als Anlage zur Berufsschulordnung vom 23. April 1993 veröffentlichte Rahmenstundentafel der Fachklassen für Auszubildende (NBI. MBWKS. Schl.-H. S. 157) mit Ablauf des 31. Juli 1995 aufgehoben.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein