Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO)

 

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Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO)
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium Vom 4. Juli 2011


Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium
(BGVO)
 

Vom 2. Oktober 2007

Fundstelle: NBl. MBF Schl.-H. 2007, S. 314
 

Geltungsbeginn: 1.7.2009, Geltungsende: 31.7.2013



 

Änderungen

  1. § 2 geändert (LVO v. 09.06.2009, NBl. MBF Schl.-H.. S. 148)
Aufgrund des § 126 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet die Landesregierung § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 4 und § 14; aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 126 Abs. 3 SchulG verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die §§ 1 bis 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 bis § 9, § 10 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 11 bis 13 sowie § 14 :
Inhaltsübersicht
§ 1 Fachrichtungen
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Dauer und Gestaltung
§ 4 Fächer
§ 5 Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau
§ 6 Einführungszeit
§ 7 Qualifikationsphase
§ 8 Stundentafeln
§ 9 Abiturprüfungsfächer
§ 10 Leistungsbewertung
§ 11 Abgangszeugnis
§ 12 Abiturzeugnis
§ 13 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
§ 14 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

§ 1

Fachrichtungen

Das Berufliche Gymnasium gliedert sich nach Maßgabe des § 92 SchulG in die Fachrichtungen

  1. Agrarwirtschaft,
  2. Ernährung,
  3. Gesundheit und Soziales,
  4. Technik,
  5. Wirtschaft.

§ 2

Aufnahmevoraussetzung

(1) In das Berufliche Gymnasium werden Bewerberinnen und Bewerber mit einem durch Prüfung erworbenen Realschulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Schulabschluss aufgenommen, soweit dieser

  1. nach den Bestimmungen der jeweils besuchten Schulart zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe berechtigt,
  2. in einem Bildungsgang der berufsbildenden Schularten mit einem Notendurchschnitt von mindestens 2,4 erworben wurde,
  3. mit einer Nichtschülerprüfung mit einem Notendurchschnitt von mindestens 2,4 erworben wurde.

Ein Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Berufliches Gymnasium oder eine Fachrichtung besteht nicht. Aufgenommen wird auch, wer wegen des Wechsels der Wohnung aus einem anderen Beruflichen Gymnasium wechseln möchte.

(2) Darüber hinaus können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die

  1. den Realschulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss erworben haben, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, bei dem aber in den Fächern der Stundentafel ein Notendurchschnitt von besser als 3,0 erzielt wurde,
  2. am allgemein bildenden Gymnasium in die Oberstufe versetzt worden sind, ohne den mittleren Schulabschluss erworben zu haben.

Bei beschränkten Aufnahmemöglichkeiten ist für die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Satz 1 auf den Notendurchschnitt abzustellen, der im Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule in den Fächern der jeweiligen Stundentafel erzielt worden ist. Die den Bewerberinnen und Bewerbern nach Satz 1 Nr. 2 im Abgangszeugnis erteilten Noten werden für die Festlegung des Notendurchschnitts nicht angehoben.

(2) Darüber hinaus können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die
1. durch Prüfung einen Realschulabschluss erworben haben, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, bei dem aber in den Fächern der Stundentafel ein Notendurchschnitt von besser als 3,0 erzielt wurde,
2. den Realschulabschluss durch eine abgeschlos­sene Berufsausbildung erworben haben,
3. an einem allgemein bildenden Gymnasium oder an einer Gemeinschaftsschule in die gymnasiale Oberstufe versetzt worden sind; Grundlage für die Entscheidung über die Aufnahme ist das Zeugnis über die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe.
Bei beschränkten Aufnahmemöglichkeiten ist für die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Satz 1 auf den Notendurchschnitt abzustellen, der im Abschlusszeugnis oder im Fall von Satz 1 Nr. 3 im Versetzungszeugnis der zuletzt besuch­ten öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule in den Fächern der jeweiligen Stundentafel erzielt worden ist. Die den Bewerberinnen und Bewerbern nach Satz 1 Nr. 3 im Versetzungs­zeugnis erteilten Noten werden für die Festlegung des Notendurchschnitts nicht angehoben.

(3) Der nach Absatz 2 ermittelte Notendurchschnitt wird bei Bewerberinnen und Bewerbern

  1. mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), oder dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), und Berufsschulabschlusszeugnis oder mit abgeschlossener Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht um 0,5 verbessert; der Bonus von 0,5 wird nicht gewährt, wenn erst durch die Berufsausbildung der Mittlere Schulabschluss Realschulabschluss  erworben wurde;
  2. mit Nachweisen über eine erfolgreiche Fort- oder Weiterbildung in den Fächern der Stundentafel der Schulart, in der der Realschulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss erworben wurde, um 0,3 verbessert.

(4) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen des § 24 Abs. 4 Satz 1 SchulG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Nr. 18 SchulG .

§ 3

Dauer und Gestaltung

(1) Das Berufliche Gymnasium gliedert sich in eine einjährige Einführungszeit (11. Jahrgangsstufe) und eine zweijährige Qualifikationsphase (12. und 13. Jahrgangsstufe). Es schließt mit der Abiturprüfung ab.

(2) Der Unterricht wird in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächern erteilt. Die Fächer werden auf zwei Anforderungsniveaus unterrichtet:

  1. auf grundlegendem Anforderungsniveau,
  2. auf erhöhtem Anforderungsniveau.

(3) Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fächerangebot der Schule und auf Zulassung zu einem bestimmten Fach besteht nicht.

§ 4

Fächer

(1) Die Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer gehören zu den Aufgabenfeldern

  1. sprachlich-literarisch-künstlerisch,
  2. gesellschaftswissenschaftlich,
  3. mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch.

Außerdem wird das Fach Sport angeboten.

(2) Das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld umfasst die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Darstellendes Spiel, Kunst, Musik, Literatur.

Das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld umfasst die Fächer Religion und Philosophie sowie

a)
in den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Ernährung sowie Technik die Fächer Gemeinschaftskunde, Wirtschaftslehre,
b)
in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales die Fächer Gemeinschaftskunde, Erziehungswissenschaften, Wirtschaftslehre,
c)
in der Fachrichtung Wirtschaft die Fächer Gemeinschaftskunde, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen, Betriebswirtschaftslehre, Rechtslehre, Wirtschaftsgeographie.

Das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld umfasst die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Berufliche Informatik sowie in der Fachrichtung

a)
Agrarwirtschaft das Fach Agrarbiologie,
b)
Ernährung das Fach Ernährung,
c)
Gesundheit und Soziales das Fach Gesundheit,
d)
Technik die Fächer Technik, Bautechnik, Elektrotechnik, Maschinenbautechnik, Datenverarbeitungstechnik.

(3) Das Fach Gemeinschaftskunde umfasst Geschichte mit festen Anteilen.

§ 5

Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau

(1) Durch die Fachrichtung wird das erste Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau bestimmt. In einzelnen Fachrichtungen kann eine Auswahlmöglichkeit bestehen. Das berufsbezogene Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist in der Fachrichtung

  1. Agrarwirtschaft das Fach Agrarbiologie,
  2. Ernährung das Fach Ernährung,
  3. Gesundheit und Soziales das Fach Erziehungswissenschaften oder Gesundheit,
  4. Technik das Fach Bautechnik oder Datenverarbeitungstechnik oder Elektrotechnik oder Maschinenbautechnik oder Technik,
  5. Wirtschaft das Fach Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen oder Volkswirtschaftslehre.

Das zweite Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau wählt die Schülerin oder der Schüler aus dem Angebot der Schule bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Einführungszeit aus den Kernfächern Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache oder Mathematik.

(2) Ein Wechsel des zweiten Faches auf erhöhtem Anforderungsniveau ist bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase auf Antrag der Schülerin oder des Schülers nur möglich, wenn sie oder er am Ende des ersten Schulhalbjahres um eine Jahrgangsstufe zurücktritt; § 18 Abs. 4 SchulG gilt entsprechend. Muss eine Schülerin oder ein Schüler aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, ein Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau später wechseln, werden die bisher in dem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau erzielten Leistungen als solche in dem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau angerechnet. Die zuvor in dem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau erzielten Leistungen werden als solche in dem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau angerechnet.

§ 6

Einführungszeit

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler muss die Einführungszeit wiederholen, wenn sie oder er den Anforderungen der Qualifikationsphase voraussichtlich nicht gewachsen sein wird. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie oder er in einem zu belegenden Fach eine ungenügende oder mehr als eine mangelhafte Leistung erbracht hat. Wird die Einführungszeit wiederholt, sind für die Aufnahme in die Qualifikationsphase allein die im Wiederholungsjahr erbrachten Leistungen ausschlaggebend. Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag, im Falle der Minderjährigkeit auf Antrag der Eltern, die Einführungszeit einmal wiederholen; Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Einführungszeit kann insgesamt nur einmal wiederholt werden. Schülerinnen und Schüler, die im Wiederholungsjahr nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 erfüllen, sind zu entlassen.

§ 7

Qualifikationsphase

In der Qualifikationsphase wird der Unterricht schulhalbjahresbezogen gegliedert und thematisch bestimmt. Nach Maßgabe der Lehrpläne kann der Unterricht in einzelnen Fächern für beide Jahrgangsstufen gemeinsam erteilt werden.

§ 8

Stundentafeln

(1) Die Stundentafeln regeln die in der jeweiligen Fachrichtung geltenden Belegpflichten und Wahlmöglichkeiten.

(2) Die Schule kann über das durch die Stundentafel vorgegebene Fächerangebot hinaus Wahlfächer anbieten. Neue Fächer bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde.

§ 9

Abiturprüfungsfächer

(1) Die Abiturprüfung umfasst vier schriftliche Fächer und ein mündliches Fach. Die vier schriftlichen Prüfungsfächer sind

  1. das erste Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau und
  2. die Fächer Deutsch, eine Fremdsprache und Mathematik.

Mit dem fünften Abiturprüfungsfach ist sicherzustellen, dass alle drei Aufgabenfelder nach § 4 Abs. 1 abgedeckt sind.

(2) Die Schülerin oder der Schüler legt zu Beginn des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Fächer auf grundlegendem Anforderungsniveau fest, die ihr oder sein drittes und viertes schriftliches sowie mündliches Abiturprüfungsfach sein sollen.

(3) Als Abiturprüfungsfach darf nur ein Fach gewählt werden, das in allen Jahrgangsstufen durchgehend und in der Qualifikationsphase mindestens zweistündig unterrichtet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann das Fach Sport nicht als Prüfungsfach gewählt werden.

(4) Eine besondere Lernleistung nach § 29 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO) vom 2. Oktober 2007 (NBl.MBF. Schl.-H. S. 318) kann an Stelle eines schriftlichen Faches auf grundlegendem Anforderungsniveau oder des mündlichen Faches in das Abitur eingebracht werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10

Leistungsbewertung

(1) Die in jedem Fach erbrachten Leistungen werden mit den Noten sehr gut bis ungenügend bewertet. Für die Umrechnung der Noten-Skala in ein Punktesystem gilt folgender Schlüssel je nach Tendenz:

Note sehr gut entspricht 15/14/13 Punkten,

Note gut entspricht 12/11/10 Punkten,

Note befriedigend entspricht 9/8/7 Punkten,

Note ausreichend entspricht 6/5/4 Punkten,

Note mangelhaft entspricht 3/2/1 Punkt/en,

Note ungenügend entspricht 0 Punkten.

(2) In jedem mehrstündigen Fach außer Sport sollen in den beiden Schulhalbjahren der Einführungszeit und im ersten bis dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase jeweils zwei, im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase neben den Abiturarbeiten mindestens je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht angefertigt werden. Im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase entsprechen die zweiten schriftlichen Arbeiten dem Umfang und dem Anforderungsniveau der Abiturprüfungsarbeiten. Während der Schulbesuchszeit treten in mindestens einem Fall an die Stelle von drei schriftlichen Arbeiten verschiedener Fächer die bewerteten

Leistungen einer Projektarbeit, sofern an dieser mindestens drei Fächer beteiligt sind; über bis zu zwei weitere Fälle entscheidet die Schule. Das Nähere regeln die Lehrpläne. Die Projektarbeit wird durch die Fachlehrkräfte beurteilt; § 15 Abs. 2 BS-PrüVO gilt entsprechend.

(3) Die Punktzahl für die Leistungen in einem Fach wird nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus den Leistungen in den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und den Unterrichtsbeiträgen nach den Vorgaben im jeweiligen Lehrplan gebildet.

(4) In den Jahrgangsstufen 12 und 13 führt jede Benotung der Leistungen in einem Fach mit 0 Punkten im Zeugnis dazu, dass dieses Fach als nicht belegt gilt. Handelt es sich dabei um ein belegpflichtiges Fach, muss ein Rücktritt um eine Jahrgangsstufe erfolgen. Ein Rücktritt um eine Jahrgangsstufe ist auch notwendig, wenn die Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung nach § 25 BS-PrüVO aus anderen Gründen nicht mehr erfüllt werden können. Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der zurücktritt, gelten die Fächer des ersten Durchganges als nicht belegt.

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Abschluss jedes Schulhalbjahres der Qualifikationsphase auf Antrag, im Falle der Minderjährigkeit auf Antrag der Eltern, um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Ein Rücktritt nach Absatz 4 und 5 ist nur möglich, soweit nicht die in § 18 Abs. 4 SchulG genannten Zeiten überschritten werden.

§ 11

Abgangszeugnis

Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler während oder nach der Qualifikationsphase die Schule ohne Abschluss, erhält sie oder er ein Abgangszeugnis, das die in der Qualifikationsphase erreichten Noten und Punkte enthält.

§ 12

Abiturzeugnis

In Abschnitt I des Abiturzeugnisses sind die Bewertungen aller pflichtmäßig zu belegenden Fächer einzutragen. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers werden die Ergebnisse weiterer belegter Fächer außerhalb der Belegpflicht eingetragen. Die Bewertungen von Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, sind in Klammern zu setzen.

§ 13

Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

(1) Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 12 die Fachhochschulreife (schulischer Teil); wer die Schule ohne Erreichen der Allgemeinen Hochschulreife verlässt, erhält auf Antrag hierüber ein Zeugnis.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) ist, dass die Schülerin oder der Schüler aus der Qualifikationsphase

  1. in den zwei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau mindestens zwei Schulhalbjahresergebnisse mit je 5 Punkten in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat und
  2. in elf weiteren Schulhalbjahresergebnissen mindestens sieben Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten und insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat.

In den nach den Nummern 1 und 2 anzurechnenden Ergebnissen müssen je zwei Schulhalbjahresergebnisse der Fächer Deutsch, Gemeinschaftskunde und Mathematik sowie in einer Fremdsprache und einer Naturwissenschaft enthalten sein.

(3) Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 12 die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllen, können am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen allein mit den Fächern des zweiten und dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase erfüllen.

(4) Schülerinnen und Schüler, die auch am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllen, können am Ende der Jahrgangsstufe 13 die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen allein mit den Fächern des dritten und vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase erfüllen.

(5) Für Schülerinnen und Schüler, die um eine Jahrgangsstufe zurücktreten, ohne die Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt zu haben, dürfen zur Feststellung der Fachhochschulreife nur Leistungen aus zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren herangezogen werden.

(6) Es wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, die sich aus den Schulhalbjahresergebnissen nach Absatz 2 ergibt (mindestens 95, höchstens 285 Punkte). Die Gesamtpunktzahl wird in eine Durchschnittsnote nach Anlage 1 umgerechnet. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung.

§ 14

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fachgymnasiumsverordnung vom 16. September 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2005 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 198), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl Schl.-H. S. 487), außer Kraft.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2007/08 das Berufliche Gymnasium besuchen, gelten die Bestimmungen der nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Verordnung fort. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/09 die Jahrgangsstufe 11 wiederholen.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 2. Oktober 2007

Peter Harry Carstensen

Ute Erdsiek-Rave

Ministerpräsident

Ministerin

 

für Bildung und Frauen

Anlage 1

Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation (P)

Durchschnittsnote (N) aus der Formel

N = 5

2 - P
3   57

 

Punkte

Durchschnittsnote

285-261

1,0

260-255

1,1

254-249

1,2

248-244

1,3

243-238

1,4

237-232

1,5

231-227

1,6

226-221

1,7

220-215

1,8

214-210

1,9

209-204

2,0

203-198

2,1

197-192

2,2

191-187

2,3

186-181

2,4

180-175

2,5

174-170

2,6

169-164

2,7

163-158

2,8

157-153

2,9

152-147

3,0

146-141

3,1

140-135

3,2

134-130

3,3

129-124

3,4

123-118

3,5

117-113

3,6

112-107

3,7

106-101

3,8

100-96

3,9

95

4,0

 


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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium Vom 4. Juli 2011
(NBI. MBK. Schl.-H. 2011 S. 145)

Aufgrund des § 126 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchuG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48), verordnet das Ministerium für Bil­dung und Kultur:

Artikel 1
Die Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium vom 2. Oktober 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 314), geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2009 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 148), wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Realschulabschluss" die Worte „durch Prüfung erworbenen" eingefügt sowie nach dem Wort „Realschulabschluss" die Worte „oder einem diesem gleichwertiger Schulabschluss" gestrichen.
2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Darüber hinaus können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die
1. durch Prüfung einen Realschulabschluss erworben haben, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, bei dem aber in den Fächern der Stundentafel ein Notendurchschnitt von besser als 3,0 erzielt wurde,
2. den Realschulabschluss durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben haben,
3. an einem allgemein bildenden Gymnasium oder an einer Gemeinschaftsschule in die gymnasiale Oberstufe versetzt worden sind; Grundlage für die Entscheidung über die Aufnahme ist das Zeugnis über die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe.
Bei beschränkten Aufnahmemöglichkeiten ist für die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Satz 1 auf den Notendurchschnitt abzustellen, der im Abschlusszeugnis oder im Fall von Satz 1
Nr. 3 im Versetzungszeugnis der zuletzt besuchten öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule in den Fächern der jeweiligen Stundentafel erzielt worden ist. Die den Bewerberinnen und Bewerbern nach Satz 1 Nr. 3 im Versetzungszeugnis erteilten Noten werden für die Festlegung des Notendurchschnitts nicht angehoben."
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte „Mittlerer Schulabschluss" durch das Wort „Realschulabschluss" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Realschulabschluss" die Worte „oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss" gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 4. Juli 2011

Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung und Kultur

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein