Besoldung 97

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Neugestaltung der Besoldung ab 1. Juli 1997
Bundesbesoldungsordnung A
Zulagen
Familienzuschlag
Anwärtergrundbetrag/Anwärterverheiratetenzuschlag
Jährliches Urlaubsgeld
Vermögenswirksame Leistungen
Mehrarbeitsvergütung, je Stunde
Überleitungsvorschriften
Besoldung nach Maßgabe der Schülerzahl

Neugestaltung der Besoldung ab 1. Juli 1997

Das neue Besoldungsrecht soll den Leistungsgesichtspunkt stärker als bisher berücksichtigen und in seiner Anwendung flexibler und dezentraler gestalten. Zusammen mit einer neuen Struktur der Grundgehaltstabellen und einer Umgestaltung des Ortszuschlages in einen Familienzuschlag ist beabsichtigt, das Bezahlungssystem zeitgemäßer, bedarfsgerechter und transparenter umzugestalten.

Stärkung des Leistungsgesichtspunkts
Steigerungen im Grundgehalt sollen leistungsabhängig und nicht durch reinen Zeitablauf erfolgen. Leistungsprämien und Leistungszulagen können von der Bundesregierung und den jeweiligen Landesregierungen als ergänzende Bezahlungsbestandteile - auch befristet - eingeführt werden. Die Einführung von Öffnungsklauseln soll es den jeweiligen Verordnungsgebern ermöglichen, die Zahlung von Leistungsprämien und Leistungszulagen auf ihren Bedarf abzustimmen. Gleiches gilt für die Vergabe von Leistungsstufen sowie für die Hemmung des Aufstiegs in diesen Stufen.

Neugestaltung der Grundgehaltstabellen
Das Einkommen soll in frühen Berufsjahren rascher und stärker steigen als in den späten. Dies soll durch eine Verringerung der -leistungsabhängigen - Steigerungsstufen mit einer Anhebung von Steigerungsbeträgen in den frühen Stufen sowie durch eine Verlängerung der Intervalle in einem 2-3-4-Jahres-Rhythmus mit zunehmendem Lebensalter und durch das spätere Erreichen des Endgrundgehalts erzielt werden.

Die Bemessung des Grundgehalts nach § 27 BBesG wird neu geregelt. Das Grundgehalt steigt bis zur 5. Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur 9. Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Bei dauerhaft herausragenden Leistungen können die nächsthöheren Stufen frühestens nach Ablauf der Hälfte des Zeitraums bis zu ihrem Erreichen als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden. Diese Leistungsstufen dürfen in einem Kalenderjahr an bis zu 10 % der Beamten eines Dienstherrn in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden.

Wird festgestellt, daß die Leistung des Beamten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe. Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnungen zu treffen.

Die besonderen Leistungselemente liegen in der vorgezogenen Erhöhung des Grundgehalts (bei unterdurchschnittlicher Leistung: der Hemmung des Aufstiegs) sowie in der Zahlung von Leistungsprämien bzw. Leistungszulagen. Die unterschiedliche Ausgestaltung dieser neuen Besoldungsinstrumente bestimmt auch ihr Verhältnis zueinander und damit ihre Anwendung.

Beamte, die dauerhaft herausragende Leistungen erbringen, können früher ein höheres Grundgehalt beziehen. Die vorzeitige Erhöhung des Grundgehalts ist nicht widerrufbar und kommt für die beständigsten Leistungsträger in Betracht.

Beamte, deren Leistungen nicht den durchschnittlichen Anforderungen entsprechen, verbleiben in der bisherigen Stufe. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts findet erst statt, wenn die Leistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigt.

Eine Leistungsprämie als Einmalzahlung bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe (Beispiel Besoldungsgruppe 12: bis zu 4.410,29 DM) soll rückwirkend eine herausragend besondere Leistung honorieren.

Eine Leistungszulage, d. h. eine befristete, bei Leistungsabbau jederzeit widerrufbare, nicht ruhegehaltsfähige Zulage bis zur Höhe von 7 % des jeweiligen Anfangsgrundgehalts (Beispiel Besoldungsgruppe A 12: bis zur Höhe von 308,72 DM) soll eine herausragende besondere Leistung honorieren und darüber hinaus weiterer aktueller Leistungsanreiz sein.
Der frühere Ortszuschlag wird in einen Familienzuschlag umgewandelt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten entspricht.

Der bisherige Ortszuschlag der Stufe 1 wird, ebenso wie die allgemeine Zulage, in die neue Grundgehaltstabelle eingebaut. Die Regelungen über die Stufen des Familienzuschlags (bisher Ortszuschlag) bleiben erhalten. Im übrigen wird mit dem Inkrafttreten ab 1. Juli 1997 der Familienzuschlag ab dem dritten Kind um 50,65 DM erhöht und nimmt künftig an Veränderungen des Familienzuschlags entsprechend teil.

Für Mehrkinderfamilien (ab 3. Kind) wird für Kläger und Widerspruchsführer vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1989 ein Erhöhungsbetrag von 50,- DM pro Kind und je Monat gewährt.

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Quelle: VBE, Forum E, Zeitschrift des Verbandes Bildung und Erziehung,
Ausgabe 5, Mai 1997


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Bundesbesoldungsordnung A   gültig ab 1. Juli 1997

Zweijahresrhythmus der Leistungsstufe
 

1

2

3

4

         
A1 2408,53 2470,37 2532,22 2594,06
A2 2540,84 2602,21 2663,57 2724,94
A3 2646,82 2712,12 2777,42 2842,71
A4 2706,95 2783,83 2860,70 2937,58
A5 2728,82 2827,24 2903,73 2980,21
A6 2793,42 2877,40 2961,38 3045,35
A7 2916,20 2991,67 3097,34 3203,01
A8   3098,89 3189,17 3324,59
A9   3301,62 3390,43 3534,95
A 10   3557,50 3680,95 3866,11
A 11     4100,86 4290,60
A 12     4410,29 4636,50
A 13     4964,16 5208,44
A 14     5166,54 5483,31
A 15        
A 16        

 

Dreijahresrhythmus der Leistungsstufe
 

5

6

7

8

         
A1 2655,91 2717,75 2779,59  
A2 2786,31 2847,68 2909,04  
A3 2908,01 2973,31 3038,61  
A4 3014,46 3091,33 3168,21  
A5 3056,69 3133,17 3209,65 3286,13
A6 3129,33 3213.31 3297,29 3381,26
A7 3308,67 3414,34 3520,00 3595,48
A8 3460,00 3595,42 3730,84 3821,12
A9 3679,48 3824,00 3968,53 4067,88
A 10 4051,28 4236,44 4421,61 4545,06
A 11 4480,33 4670,07 4859,80 4986,30
A 12 4862,71 5088,92 5315,14 5465,94
A 13 5452,71 5696,99 5941,26 6104,11
A 14 5800,07 6116,84 6433,60 6644,78
A 15   6726,54 7074,82 7353,44
A 16   7429,26 7832,05 8154,28

 

Vierjahresrhythmus der Leistungsstufe
 

9

10

11

12

         
A1        
A2        
A3        
A4        
A5        
A6 3465,24      
A7 3670,96 3746,44    
A8 3911,40 4001,68 4091,95  
A9 4167,24 4266,59 4365,95  
A 10 4668,50 4791,94 4915,39  
A 11 5112,79 5239,28 5365,78  5492,27
A 12 5616,75 5767,55 5918,36 6069,16
A 13 6266,96 6429,81 6592,66 6755,51
A 14 6855,96 7067,14 7278,32 7489,50
A 15 7632,05 7910,67 8189,28 8467,90
A 16 8476,52 8798,75 9120,99 9443,22

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Zulagen

Dem Grund nach geregelt in:

Bes.-Gr Fußnote Monatsbetrag
A 2 1 52,73
  2 34,67
  3 97,22
  6 49,11
A 3 1,5 97,22
  2 52,73
A 4 1,4 97,22
  2 52,73
A 5 3 52,73
  4, 6 97,22
A 6 6 52,73
A 7 2 66,45
  5 50 v. H. des
jew. Unter-
schiedsbetrages
zum Grundgehalt
der Bes.-Gr. A 8
A 8 2 84,36
A 9 2, 3, 6 392,45
  7 8 v. H. des
Endgrundgehalts
der Bes.-Gr. A 9
A 12 7,8 227,93
A 13 6 182,29
  7 273,42
  11, 12, 13 398,83
A 14 5 273,42
A 15 7 273,42
B 10 1, 2 631,86

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4. Familienzuschlag

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
verheiratet 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8
172,68 327,84 483,00 688,81 854,62
übrige Besoldungsgruppen
181,36 336,52 491,68 697,49 903,30


                   

5. Anwärtergrundbetrag/Anwärterverheiratetenzuschlag

Eingangsamt

Grundbetrag

Verheiratetenzuschlag

         
  <26 (vor Vollendung des 26. Lebensjahres) >=26 (nach Vollendung des 26. Lebensjahres) § 62,1 § 62,2
         
A 1 bis A 4 1308 1433 341 114
A 5 bis A 8 1508 1676 395 114
A 9 bis A 11 1595 1788 456 114
A 12 1828 2034 481 114
A 13 1880 2097 497 114
A 13 + Zulage
(Nr. 27 Abs. 1
Buchst. d der
Vorbemerkungen
zu den Bundes-
besoldungsordnun-
gen A und B)
1935 2166 514 114

 
6. Jährliches Urlaubsgeld
    Bes.-Gr. A 2 bis A 8 = 650 DM. im übrigen 500 DM

7. Vermögenswirksame Leistungen (monatlich): 13 DM
    (Teilzeitbeschäftigte: 6,50 DM).
    Beamte, deren Grundgehalt nebst Amtszulagen und Ortszuschlag
    der Stufe 2 oder deren Anwärterbezüge 1900 DM nicht erreichen:
    26 DM (Teilzeitbeschäftigte 13 DM).

8. Mehrarbeitsvergütung, je Stunde
    Besoldungsgruppen
    A 1 bis A 4     = 17.17 DM
    A 5 bis A 8     = 20,29 DM
    A 9 bis A 12   = 27,85 DM
    A 13 bis A 16 = 38,38 DM


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Überleitungsvorschriften

Mehrbetrag / Überleitungszulage (ab 1.7. 1997)
gemäß der neuen Besoldungstabelle (2-3-4-Jahresmodell)


Beispiel: Lehrer/-in A 12

Dienst-
alters-
stufe
(alt)
Lei-
stungs-
stufe
(neu)
Alter 4 bisherige
Besoldungs-
tabelle
(Grundgehalt,
Ortszuschlag
Stufe 1, allg. Zulage
neue
Besoldungs-
tabelle
ab 1.7.19971
(Grundgehalt,
Zulage)
Differenz
(wenn Verringerung
gegenüber bis-
herigem Grundgehalt,
dann Über-
leitungszulage 3
           
3 3 25 Jahre 4.410,31 DM 4.410,29 DM - 0,02 DM
4 4 27 Jahre 4.561,11 DM 4.636,50 DM + 75,39 DM
5 5 29 Jahre 4.711,92 DM 4.862,71 DM + 150,79 DM
6 5 31 Jahre 4.862,72 DM 4.862,71 DM - 0,01 DM
6 6 32 Jahre 4.862,72 DM 5.088,92 DM + 226,20 DM
7 6 33 Jahre 5.013,53 DM 5.088,92 DM + 75,39 DM
8 7 35 Jahre 5.164,33 DM 5.315,14 DM + 150,81 DM
9 7 37 Jahre 5.315,14 DM 5.315,14 DM ± 0,00 DM
9 8 38 Jahre 5.315,14 DM 5.465,94 DM + 150,80 DM
10 8 39 Jahre 5.465,94 DM 5.465,94 DM ± 0,00 DM
11 9 41 Jahre 5.616,75 DM 5.616.75 DM ± 0,00 DM
12 9 43 Jahre 5.767,55 DM 5.616,75 DM - 150,80 DM
13 10 45 Jahre 5.918,36 DM 5.767,55 DM - 150,81 DM
14 10 47 Jahre 6.069,16 DM 5.767,55 DM - 301,61 DM
14 11 49 Jahre 2 6.069,16 DM 5.918,36 DM - 150,80 DM
14 11 51 Jahre 2 6.069,16 DM 5.918,36 DM - 150,80 DM
14 12 53 Jahre 2 6.069,16 DM 6.069,16 DM ± 0,00 DM

 
1) Bei der neuen Besoldungstabelle wird bei unseren Beispielen davon ausgegangen, daß die Leistungsstufen (Dienstaltersstufen gibt es nicht mehr) jeweils zeitgerecht erreicht werden.
2) Bei der bisherigen Besoldungstabelle ist mit 47 Jahren die Endstufe erreicht, bei der neuen Besoldungstabelle erst mit 53 Jahren.
3) Die Überleitungszulage verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes durch Aufsteigen in den Stufen sowie durch die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung, bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge zu einem Drittel des Erhöhungsbetrages.
4) Trifft nur zu, wenn Besoldungsdienstalter auf den Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres festgesetzt wurde.


Verringerungen nach der Neugestaltung des Grundgehalts (durch neue Zuordnung zu einer "Leistungsstufe") werden durch eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage ausgeglichen. Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem nach bisherigem Recht zustehenden Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 und allgemeiner Stellenzulage und dem nach dem Reformgesetz zustehenden Grundgehalt und allgemeiner Stellenzulage gewährt.
Die Überleitungszulage verringert sich nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Aufsteigen in den Stufen sowie durch die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung, bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge zu einem Drittel des Erhöhungsbetrages. Die Abschmelzungsregelungen gelten nicht für Versorgungsempfänger; stattdessen werden deren Ausgleichsbeträge bei allgemeiner Erhöhung der Bezüge dynamisiert.
Überleitungs- und Ausgleichszulagen nachv dem Reformgesetz und nach anderen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften sollen künftig nicht mehr ausgezahlt werden, wenn der Auszahlungsbetrag 5,- DM nicht übersteigt.


Das "Abschmelzen" der Überleitungszulage:

Beispiel 1:
Eine Lehrerin, 44 Jahre, A 12, erhält im Juli eine Überleitungszulage in Höhe von 150,80 DM. Im August feiert sie ihren 45. Geburtstag und rückt in die neue 10. Leistungsstufe vor.
Überleitungszulage    150,80 DM
Differenz 9. / 10.
Leistungsstufe            150,80 DM    
---------------------------------------------
Differenz                       000,00 DM
Die Überleitungszulage ist also abgeschmolzen!
Besoldungsverschlechterung pro Monat gegenüber "altem" Recht bereits nach einem Monat 150,80 DM.

Beispiel 2:
Eine Lehrerin, 47 Jahre, A 12, wird zum 1. August 1997 zur Konrektorin A 12 + AZ befördert.
Überleitungszulage aus A 12:                                     301,61 DM
Amtszulage                                                                   227,93 DM
                                                                                       ---------------
Differenz (= verbleibende Überleitungszulage)          73,68 DM
Der "Beförderungsgewinn" beträgt 0,00 DM, ist also für den Staat kostenneutral. Es wird lediglich eine Überleitungszulage in Höhe von 73,68 DM gewährt!

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Quelle: Rolf Habermann in: VBE, Forum E, Zeitschrift des Verbandes Bildung und Erziehung, Ausgabe 5, Mai 1997


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Besoldung nach Maßgabe der Schülerzahl
In der Landesbesoldungsordnung ist die Einstufung bestimmter Ämter von Schulleitern, deren ständigen Vertretern und Zweiten Konrektoren an im einzelnen festgelegte Schülerzahlen geknüpft.
§ 7 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) enthielt die Regelung, daß die Planstellen für diese Ämter im Haushaltsplan nach Maßgabe der zum jährlichen Stichtag der amtlichen Schulstatistik festgestellten Schülerzahlen (des dem Haushaltsjahr vorangegangenen, abgelaufenen Schuljahres) auszuweisen waren.
Mit Wirkung vom 01.01.1997 ist § 7 Abs. 3 LBesG jedoch gestrichen worden. In Übereinstimmung hiermit weist auch der Haushaltsplan 1997 keine entsprechenden neuen Planstellen aus. Daher werden seitens des Landes Beförderungsanträge von Lehrkräften, an deren Schule im Schuljahr 1995/96 die maßgeblichen Schülerzahlen überschritten wurden und die nach der alten Gesetzeslage mit einer Beförderung rechnen konnten, abgelehnt. Ob dieses Vorgehen in jedem Fall rechtmäßig ist, steht zur Zeit noch nicht fest. Betroffene Kolleginnen und Kollegen, die sich gegen die Ablehnung ihrer Anträge zur Wehr setzen möchten, werden deshalb gebeten, sich umgehend mit der GEW Landesrechtsstelle in Verbindung zu setzen.

Inkgen Hansmann

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Quelle:
Erziehung und Wissenschaft, 6/97


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein