Beiratsentschädigungsverordnung - BEntschVO

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Landesverordnung über die Reisekostenvergütung und das Sitzungsgeld der Mitglieder in Beiräten des Schulwesens
(Beiratsentschädigungsverordnung - BEntschVO) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass


Vom 14. Februar 1979
Fundstelle: GVOBl. 1979, S. 42

Änderungsdaten:

keine

Eingangsformel:

Aufgrund des § 96 Abs. 2 und des § 107 Abs. 6 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 255) wird verordnet:

§ 1
Umfang der Entschädigung
(1) Die Mitglieder der Kreiselternbeiräte, der Landeselternbeiräte und des Landesschulbeirates erhalten Reisekostenvergütung und Sitzungsgeld ( § 93 Abs. 1 , § 107 Abs. 6 des Schulgesetzes). Ein Entgelt für entgangenen Verdienst oder andere Entschädigungen werden nicht gezahlt.

(2) Die Entschädigung wird an das Mitglied gezahlt. Stellvertretende Mitglieder erhalten die Entschädigung nur, wenn sie im Verhinderungsfall das Mitglied vertreten haben.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend für die Delegierten der Schulelternbeiräte zur Teilnahme an der Wahl des Kreiselternbeirats für die Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen ( § 90 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes).

§ 2
Reisekostenvergütung
Für Reisen (§ 4) richtet sich die Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte der Reisekostenstufe B geltenden Bestimmungen. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges wird als Wegstreckenentschädigung jeweils der für Landesbeamte geltende Höchstbetrag ( § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesreisekostengesetzes) gezahlt.

§ 3
Sitzungsgeld
Das Sitzungsgeld beträgt für jeden Sitzungstag:

1.Für Mitglieder der Kreiselternbeiräte bei einer Sitzungsdauer

a.von mehr als 1 Stunde bis zu 3 Stunden 5,-DM

b.von mehr als 3 Stunden bis zu 5 Stunden 10,-DM,

c.von mehr als 5 Stunden 15,- DM;

2.für die Mitglieder der Landeselternbeiräte und des Landesschulbeirats 25,- DM.

§ 4
Begriff der Reisen
(1) Reisen im Sinne des § 2 sind alle Fahrten zu § Sitzungen (§ 5).

(2) Als Reisen im Sinne des § 2 gelten für die Mitglieder der Vorstände der Landeselternbeiräte auch Reisen zu Veranstaltungen in Schleswig-Holstein, zu denen sie als Vertreter der Eltern an schleswig-holsteinischen Schulen eingeladen sind.

(3) Als Reisen im Sinne des § 2 gelten für die Mitglieder der Vorstände der Landeselternbeiräte auch Reisen zur Teilnahme an Sitzungen von länderübergreifenden Gremien, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

(4) Als Reisen im Sinne des § 2 gelten auch Reisen zu Veranstaltungen, die zur Unterrichtung von Mitgliedern der Schulelternbeiräte ( § 96 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes) durchgeführt werden.

§ 5
Begriff der Sitzungen
(1) Sitzungen im Sinne des § 3 sind die ordnungsgemäßen Sitzungen des jeweiligen Beirats und seiner Ausschüsse.

(2) Für die Mitglieder der Vorstände sind Sitzungen im Sinne des § 3 auch Vorstandssitzungen.

(3) Für die Vorsitzenden der Kreiselternbeiräte und der Landeselternbeiräte sind Sitzungen im Sinne des § 3 auch Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften ( § 96 Abs. 1 Satz des Schulgesetzes).

§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird der Erlaß vom 20. September 1971 (Amtsbl. Schl.-H. S. 661 - NBl. Schl.-H. S. 352) über die Entschädigung der Mitglieder der Kreis- und Landeselternbeiräte sowie des Landesschulbeirats aufgehoben.
 

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