BAT  Seite drucken

Umstellung des Zahlungszeitpunktes der Entgelte im Tarifbereich vom 19. Januar 2004
BAT - Komplettfassung als pdf-Datei Zum Lesen ist eine lokal installierte Version des Adobe Acrobat Readers erforderlich.
Wegfall eines "freien Tages" nach § 15 a BAT und Änderung des § 52 BAT ab 1. Juli 1996
Änderung § 52 BAT
Hinweis auf Veröffentlichung/lnformation
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)

Umstellung des Zahlungszeitpunktes der Entgelte im Tarifbereich
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 19. Januar 2004 - III 131/141 - 0340.211 -
Fundstelle: (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S. 39)
Mit dem Runderlass vom 4. Dezember 2003 - VI 402 - 0340.21 - 36 (20) - Amtsbl. Schl.-H./AAz. 2003 S. 509 - teilt das Finanzministerium folgende endgültige Regelung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.‑H. mit:

“Durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des BAT und den Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum MTArb - jeweils vom 31. Januar 2003 - ist geregelt, dass die Bezüge mit Wirkung vom 1. Januar 2003 am letzten Tag eines jeden Monats zu zahlen sind.
Nach der Protokollnotiz zu § 36 BAT/§ 31 MTArb kann die Umstellung des Zahlungszeitpunktes vom 15. auf den letzten Tag eines jeden Monats nur im Dezember eines Jahres beginnen.
Für die Tarifbeschäftigten des Landes Schleswig-Holstein wird geregelt, dass die Umstellung des Zahltages im Dezember 2003 erfolgt. Die in Einzelbereichen geltenden gesonderten Vereinbarungen hinsichtlich des Zahlungszeitpunktes sind unverzüglich anzupassen“.

Meine Bekanntmachung vom 14. Oktober 2003 - III 131/141 - 0340.211 - (NBl. MBWFK. Schl.-H. -S- S. 315) hebe ich hiermit auf.
 
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann

nach oben


Wegfall eines "freien Tages" nach § 15 a BAT und Änderung des § 52 BAT ab 1. Juli 1996 Achtung: Änderung

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 2. August 1996 - III 140 a - 031 1 .4 - (NBI.MBWFK.Schl.-H. 1996 S. 349)

Nach Mitteilung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder haben sich die Tarifvertragsparteien am 20. Juni 1996 im Rahmen der diesjährigen Lohnrunde für den öffentlichen Dienst darauf verständigt, die Zahl der "freien Tage" nach § 15 a BAT und den entsprechenden Vorschriften für Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende usw. auf einen Tag im Kalenderjahr zu reduzieren.
Die Reduzierung tritt bereits zum 1. Juli 1996 in Kraft. Die entsprechenden Manteltarifverträge werden insoweit mit Wirkung vom 1. Juli 1996 geändert.
Für das Jahr 1996 bedeutet diese Vereinbarung, daß der für das zweite Kalenderhalbjahr bisher zustehende freie Tag" nicht mehr bewilligt und gewährt werden darf. Bereits ausgesprochene Bewilligungen bitte ich zu widerrufen.

Zum Ausgleich wird an den Tagen vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt.
Ich bitte sicherzustellen, daß diese Vereinbarung der Tarifvertragsparteien bereits jetzt beachtet wird.
Die Übernahme dieser Regelung für die Beamtinnen und Beamten wird derzeit vom Innenministerium geprüft. Beamtinnen und Beamten kann daher bis auf weiteres kein zweiter AZV Tag mehr bewilligt werden.
Über die endgültige Verfahrenspraxis wird unterrichtet. Der Schulbereich ist von dieser Regelung insofern nicht betroffen, als die Regelung über den AZV Tag gem. § 3 Abs. 4 der Arbeitszeitverordnung nicht für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt.

II.
Die Tarifvertragsparteien haben sich ferner auf eine Neuregelung der Absätze 1 und 2 des § 52 BAT und auf eine Protokollnotiz zu § 52 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT verständigt (s. Anlage). Für Arbeiterinnen und Arbeiter wird eine entsprechende Regelung getroffen. '
Diese Änderung tritt ebenfalls zum 1 . Juli 1996 in Kraft. Auch insoweit bitte ich sicherzustellen, daß Arbeitsbefreiung ab 1. Juli 1996 auf der Grundlage der geänderten Tarifvorschrift gewährt wird.

Anlage

Änderung des § 52 BAT/BAT O:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten die folgende Fassung:

"(1) Als Fälle, in denen eine Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nach § 616 BGB im nachstehend genannten Ausmaß stattfindet, gelten nur für die folgenden Anlässe:

a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag
b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag
d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag
e) Schwere Erkrankung  
  aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt  1 Arbeitstag im Kalenderjahr
  bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat bis zu  4 Arbeitstage im Kalenderjahr
  cc) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.  
f) Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese nach ärztlich erforderlicher nachgewiesener Bescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen muß. Abwesenheitszeit zuzüglich erforderlicher Wegezeiten


(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nur insoweit, als der Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz der Vergütung geltend machen kann. Die fortgezahlten Beträge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen."

b) Es wird die folgende Protokollnotiz zu Absatz 3 Unterabs. 2 angefügt:

"Protokollnotiz zu Absatz 3 Unterabs. 2:
Zu den "begründeten Fällen" im Sinne des Absatzes 3 Unterabs. 2 können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen)."


nach oben


Änderung § 52 BAT

Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein
Postfach 2009, 24019 Kiel

Ministerpräsidentin
- Staatskanzlei

[ weitere Anschriften ]

Mein Zeichen/vom            Telefon (0431)            Datum
VI160a-0340.9-1(16)       988-4016                    22. August 1996
                                            Herr Tietjens

Änderung des § 52 BAT (Arbeitsbefreiung)
Anlagen: - 1 -

Mit Schnellbrief vom 24. Juni 1996 - o.a. Az. - hatte ich u.a. über eine Änderung der Absätze 1 und 2 des § 52 BAT (Arbeitsbefreiung) informiert.

Nach Abschluß der entsprechenden Redaktionstarifverhandlungen liegt mir nun die endgültige Neufassung dieser Tarifvorschrift im Rahmen eines 73. Änderungstarifvertrages zum BAT vor (s. Anlage). Danach haben sich gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Wortlaut noch Änderungen ergeben. Ich weise darauf hin, daß

- die Tarifvertragsparteien zur Durchführung des § 52 Abs. 1 Buchst. f BAT folgende Niederschriftserklärung abgegeben haben:

"Die in § 52 Abs. 1 Buchst. f BAT genannte ärztliche Behandlung erfaßt auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung."

- in § 52 Abs. 1 Buchst. f BAT die zuvor enthaltenen Worte "nach ärztlicher Bescheinigung" entfallen sind.

Für Arbeiterinnen und Arbeiter sind entsprechende Regelungen getroffen worden.

Im Auftrage

Friedrich Friedrichs

ÄNDERUNG § 52 BAT

3. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten die folgende Fassung:

"(1) Als Fälle, in denen eine Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nach § 616 BGB im nachstehend genannten Ausmaß stattfindet, gelten nur für die folgenden Anlässe:

a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag
b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag
d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag
e) Schwere Erkrankung  
  aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt  1 Arbeitstag im Kalenderjahr
  bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat bis zu  4 Arbeitstage im Kalenderjahr
  cc) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.  
f) Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muß erforderliche, nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten


(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als der Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen." .

b) In Absatz 3 Unterabs. 1 werden nach dem Klammerzusatz die Worte . "und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen" eingefügt.
c) In Absatz 4 Unterabs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Klammerzusatz die Worte "und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen" eingefügt.
d) Absatz 5 wird gestrichen.
e) Die Protokollnotiz zu Absatz 5 wird durch die folgenden Protokollnotizen ersetzt:
Protokollnotizen:
1 . Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch , Monatspauschalen der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.
2. Zu den "begründeten Fällen" im Sinne des Absatzes 3 Unterabs. 2 können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen)."


nach oben


Hinweis auf Veröffentlichung/lnformation
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 24. Oktober 1996 - III 140 a - (NBI.MBWFK.Schl.-H. 1996 S. 478)

Die Landesverordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 1. Oktober 1996 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein auf S. 608 veröffentlicht worden.
Unter Bezugnahme auf Abschnitt I der Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 2. August 1996 - III 140 a -031 1 .4 - (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 349) informiere ich hiermit darüber, daß mit dem Inkrafttreten der o.a. Verordnung den Beamtinnen und Beamten nur noch ein AZV Tag im Kalenderjahr zusteht. Zum Ausgleich sind der 24. und 31 . Dezember dienstfrei.


Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) (Achtung! ganz alte Fassung - siehe oben)

[Auszug]

§ 52 Arbeitsbefreiung


(1) Der Angestellte wird in den nachstehenden Fällen, soweit nicht die Angelegenheit außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt:
1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht
a) zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an Wahlausschüssen,

b) zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter.


c) zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen,

d) zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Angestellten veranlaßt sind,
e) bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben, zum Dienst im Katastrophenschutz sowie zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses,

f) bei Heranziehung zur Bestattung von Verstorbenen, soweit sich die Verpflichtung aus der Ortssatzung ergibt,

2. aus folgenden Anlässen:

a) bei ansteckenden Krankheiten im Haushalt des Angestellten, sofern der Arzt sein Fernbleiben von der Arbeit anordnet,

b) bei einer amts-, betriebs-, kassen-, versorgungs- oder vertrauensärztlich oder bei einer von einem Träger der Sozialversicherung bzw. von der Bundesanstalt für Arbeit angeordneten Untersuchung oder Behandlung des arbeitsfähigen Angestellten, wobei die Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken sowie die Beschaffung von Zahnersatz als ärztliche Behandlung gelten,
c) zur Ablegung von beruflichen oder der Berufsfortbildung dienenden Prüfungen, soweit sie im dienstlichen oder betrieblichen Interesse liegen,
d) bei Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen derselben Beschäftigungsstelle, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen,

e) bei Feuer- oder Hochwassergefahr, die die Habe des Angestellten bedroht,
f) bei Teilnahme an Blutspendeaktionen als Blutspender. In den Fällen der Nr.1 sowie der Nr. 2 Buchst. a, b und f besteht Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nur insoweit, als der Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz der Vergütung geltend machen kann. Die fortgezahlten Beträge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(2) Der Angestellte wird vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 aus folgenden Anlässen in nachstehendem Ausmaß unter Fortzahlung der Vergütung (ä 26) von der Arbeit freigestellt:
a) beim Umzug des Angestellten mit eigenem Hausstand 2 Arbeitstage, b) beim Umzug des Angestellten mit eigenem Hausstand
anläßlich der Versetzung oder Abordnung an einen anderen Ort aus dienstlichen oder betrieblichen
Gründen 3 Arbeitstage,

c) beim 25-, 40- und 50jährigen Arbeitsjubiläum des Angestellten, 1 Arbeitstag,
d) bei der Eheschließung des Angestellten 2 Arbeitstage,
e) bei der Niederkunft der mit dem Angestellten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau,  2 Arbeitstage,
f) beim Tode des Ehegatten 4 Arbeitstage,
g) beim Tode von Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Kindern oder Geschwistern, die mit dem Angestellten in demselben Haushalt gelebt haben,  2 Arbeitstage,
h) bei der Beisetzung einer in Buchstabe g genannten Person, die nicht mit dem Angestellten in demselben Haushalt gelebt hat, 1 Arbeitstag,
i) bei der Einsegnung, bei der Erstkommunion, bei einer entsprechenden religiösen oder weltanschaulichen Feier und bei der Eheschließung eines Kindes des Angestellten 1 Arbeitstag,
k) bei der silbernen Hochzeit des Angestellten 1 Arbeitstag,
1) bei schwerer Erkrankung
aa) des Ehegatten,
bb) eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,
cc) der im Haushalt des Angestellten lebenden Eltern oder Stiefeltern des Angestellten, wenn dieser die nach ärztlicher Bescheinigung unerläßliche Pflege des Erkrankten des-
halb selbst übernehmen muß, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht, bis zu 6 Kalendertagen im Kalenderjahr,

m) soweit kein Anspruch nach Buchstabe 1 besteht oder im laufenden Kalenderjahr eine Arbeitsbefreiung nach Buchstabe 1 nicht bereits in Anspruch genommen worden ist, bei schwerer Erkrankung des Ehegatten oder einer sonstigen in seinem Haushalt lebenden Person, wenn der Angestellte aus diesem Grunde die Betreuung seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen muß, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht, bis zu 6 Kalendertagen im Kalenderjahr.

Fällt in den Fällen der Buchstaben h bis k der Anlaß der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Freistellung.

Fällt in den Fällen der Buchstaben d bis g der Anlaß der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag oder ist der dem Anlaß der Freistellung folgende Tag
- im Falle des Buchstaben f einer der drei folgenden Tage - arbeitsfrei, vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um einen Arbeitstag.

In den Fällen der Buchstaben 1 und m vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um jeden in den Anspruchszeitraum fallenden arbeitsfreien Tag.

(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Kreisvorstände, der Bezirksvorstände, der Bundesabteilungsvorstände sowie des Hauptvorstandes bzw. der Kreisvorstände, der Landesvorstände, der Bundesberufs- und der Bundesfachgruppenvorstände auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder ihrer Arbeitgeberverbände kann auf Anfordern einer der vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

(5) Dauert die Arbeitsbefreiung nicht länger als sechs Werktage, so werden neben der Vergütung (§ 26) die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.

Protokollnotiz zu Absatz 5:

Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein