Badesicherheitsverordnung    Seite drucken

siehe auch Schwimmen und Baden

Landesverordnung über die Badesicherheit an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern (Badesicherheitsverordnung - BadeSichVO)
Vom 11. Januar 2005
Gl.-Nr.: 2011-0-14
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 33

aufgehoben durch auf § 2 der BadeSichZuVO im Landesrecht.

Änderungsdaten:

keine

Aufgrund des Artikels 2 § 4 des Gesetzes zur Anpassung des Landschaftspflegegesetzes und anderer Rechtsvorschriften (LPflegAnpG) vom 19. November 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), verordnet die Landesregierung:

§ 1
Geltungsbereich

Die nach dieser Verordnung an Badestellen zu stellenden Anforderungen gelten für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. September eines jeden Jahres (Badesaison).

§ 2
Zuständigkeiten

Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen (Artikel 2 LPfleg-AnpG) sowie die Ausführung dieser Verordnung sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 3
Badeaufsicht

(1) Soweit an eingerichteten oder betriebenen Badestellen reger Badebetrieb herrscht (Artikel 2 § 1 LPflegAnpG), hat die Betreiberin oder der Betreiber für jeweils einen Strand- oder Uferabschnitt bis zu 600 m Länge mindestens zwei Aufsichtspersonen einzusetzen. Wird das Ufer oder der Strand für den Badebetrieb nicht mitgenutzt, ist mindestens eine Aufsichtsperson einzusetzen.

(2) Die Kreisordnungsbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn hierdurch die Badesicherheit nicht gefährdet wird.

(3) Als Aufsichtsperson darf eingesetzt werden, wer aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zur Rettung Ertrinkender befähigt ist. Bei Rettungsschwimmerin und Rettungsschwimmern sollen seit der Ausbildung oder Fortbildung in der Rettung Ertrinkender und Erster Hilfe nicht mehr als drei Jahre vergangen sein.

§ 4
Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen

(1) An dem Teil des Meeresstrandes, für den eine Sondernutzung für den Badebetrieb eingeräumt worden ist, hat der Berechtigte ein Wachgebäude mit Sprechverbindung zur Rettungsleitstelle für die Badeaufsicht vorzuhalten, soweit reger Badebetrieb herrscht (Artikel 2 § 1 LPflegAnpG). Sind Sondernutzungen an zusammenhängenden Teilen des Meeresstrandes verschiedenen Berechtigten eingeräumt worden, können diese ein Wachgebäude gemeinsam betreiben.

(2) An Badestellen am Meeresstrand, für die ein Betreiber vorhanden ist, sind für jeden zu beaufsichtigenden Abschnitt die Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, bereitzuhalten. An sonstigen zu beaufsichtigenden Badestellen sind für jeden Abschnitt die in der Anlage mit einem Stern gekennzeichneten Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen bereitzuhalten. Die Grenzen der zu beaufsichtigenden Badestellen sowie besondere Gefahrenquellen sind in der Örtlichkeit zu markieren.

(3) Weitergehende Maßnahmen, insbesondere zur Abgrenzung von Wasserflächen für Schwimmerin und Schwimmer und Nichtschwimmerin und Nichtschwimmer, sind im Einzelfall zu treffen, wenn dies zur Gewährleistung der Badesicherheit erforderlich ist.

(4) Die Kreisordnungsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Badesicherheit hierdurch nicht gefährdet wird.

§ 5
Anordnung an Inhaber werbender Veranstaltungen

Für Badestellen mit regem Badebetrieb, für die ein Betreiber nicht vorhanden ist (Artikel 2 § 2 LPflegAnpG), kann der Inhaberin oder dem Inhaber von Strandlokalen, Zelt- und Campingplätzen, Strandkorbvermietungen und sonstigen werbenden Veranstaltungen auferlegt werden, besondere Gefahrenquellen zu markieren, Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen nach Nummern 9,10 und 11 Buchst. a bis c der Anlage zu treffen und auf das Fehlen einer Badeaufsicht hinzuweisen.

§ 6
Maßnahmen an sonstigen Badestellen

An sonstigen Badestellen mit regem Badebetrieb (Artikel 2 § 3 LPflegAnpG) sollen Bekanntmachungstafeln nach Nummer 11 Buchst. a bis c der Anlage aufgestellt und besondere Gefahrenquellen gekennzeichnet werden. Zusätzlich soll auf das Fehlen einer Badeaufsicht hingewiesen werden.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und tritt nach Ablauf von 5 Jahren außer Kraft.


Anlage

(zu § 4 Abs. 2 der Badesicherheitsverordnung)

Verzeichnis der bereitzuhaltenden Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen:

1. Ein Wachturm oder eine vergleichbare Einrichtung, die in den Fällen des § 4 Abs. 1 durch Sprechverbindung mit dem Wachgebäude verbunden ist,

2. ein hoher Mast mit einer Rahe sowie folgenden gut sichtbaren Flaggen: rot-gelb, rot und gelb; anstelle der Flaggen können zwei gut sichtbare orangefarbene Warnbälle bis zum 15. September 2007 verwendet werden,

3. ein Rettungsbrett oder ein Rettungsboot, soweit es nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich ist,

4. eine Leinenhaspel mit 300 m Leine und Gurt oder andere geeignete Hilfsmittel,

5. ein Gurtretter oder eine Rettungsboje,

6. ein Fernglas, ein Signalhorn oder ein Megaphon mit Sirene, *)

7. ein Hilfsmittel zur Atemspende (z.B. Beatmungsbeutel, Mundtubus, Taschenmaske), *)

8. ein System zur Sauerstoffabgabe (z.B. Demand-System) und mind. 2-Liter-Flasche mit Beatmungsbeutel und Güdeltubus; wenn die örtlichen Verhältnisse es zulassen, kann das System zur Sauerstoffabgabe auch in mehreren Abschnitten einer Badestelle eingesetzt werden, *)

9. eine Krankentrage oder ein Rettungstuch, *)

10. ein Verbandkasten mit Inhalt nach DIN 13157(C) oder DIN 13169 E, *)

11. eine witterungsbeständige Bekanntmachungstafel an einem Ort, der von der Mehrzahl der Badestellenbenutzer aufgesucht wird, mit Angaben

a) auf die nächstgelegene Möglichkeit zum Telefonieren in Notfällen und über Namen, Anschriften und Telefonnummern der zuständigen Rettungsleitstelle, des nächsten Arztes, des nächsten Krankenhauses und der nächsten Polizeidienststelle, *)

b) auf besondere Gefahrenquellen im Bereich der Badestelle und die Art der Kennzeichnung dieser Gefahrenquelle, *)

c) über Erste Hilfe bei Unfällen und zur Rettung Ertrinkender, *)

d) auf das Bestehen einer Badeaufsicht (z.B. bei Aufziehen einer rot-gelben Signalflagge) sowie auf Zeichen, aus denen die vorübergehende Einstellung der Badeaufsicht ersichtlich ist, *)

e) auf das Bestehen einer Badebeschränkung für Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer, Kinder und Behinderte bei Aufziehen einer gelben Signalflagge und eines vollständigen Badeverbots bei einer roten Signalflagge. Bis zum 15. September 2007 können anstelle der gelben Signalflagge ein orangefarbener Warnball und anstelle der roten Signalflagge zwei orangefarbene Warnbälle verwendet werden.

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*) Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen an Badestellen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein