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siehe auch Schulausflug und Reisekosten


Ersatz von Sachschäden, die bei Ausübung des Dienstes an privateigenen Kraftfahrzeugen entstanden sind aufgehoben! zum aufhebenden Erlass
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 2. September 2005 - III 176
(NBI.MBF.Schl.-H. 2005 S.233)

Die Änderungen im Reisekostenrecht ab 1. September 2005 machen es erforderlich, die Regelungen über den Ersatz von Sachschäden, die bei Ausübung des Dienstes an privateigenen Kraftfahrzeugen entstanden sind, redaktionell anzupassen. Daher gebe ich die Neufassung der Bekanntmachung des Finanzministers und des Innenministers vom 27. April 1983 (Amtsbl. Schl.-H. S. 229), zuletzt geändert mit Bekanntmachung des Ministers für Finanzen und Energie vom 16. Mai 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 319) bekannt:

„ 1 Grundlage für die Erstattung von Sachschäden sind § 96 b LBG und § 32 BeamtVG und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Die Ersatzleistung für Sachschäden an privateigenen Kraftfahrzeugen bei Dienstreisen setzt voraus:

1.1 Die Dienstreise ist nach § 2 Abs. 1 BRKG angeordnet oder genehmigt worden.

1.2 Vor Antritt der Dienstreise ist ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung des Kraftfahrzeuges in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt worden. (Hinweis: Ohne Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung des Kraftfahrzeuges besteht also kein Anspruch auf Schadensersatz.)

1.3 Der Schaden ist in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 2 BRKG eingetreten.

1.4 Der Schaden ist größer als 15 Euro.

1.5 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt.

1.6 Falls ein während der Dienstreise abgestelltes Fahrzeug beschädigt worden ist, muss der Grund zum Verlassen des privateigenen Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes (z.B. Abstellen des Kraftfahrzeuges und Verrichten des Dienstgeschäftes oder Unterbrechung des Dienstes zur Einnahme einer Mahlzeit während der Mittagspause usw.) ergeben haben.

1.7 Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

2 Schadensersatz kann in folgendem Umfang geleistet werden:

2.1 Es werden die für eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs unter Berücksichtigung einer eventuellen Wertminderung oder Wertverbessernder Maßnahmen aufzuwendenden Kosten, höchstens jedoch der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalles ersetzt. Die Kosten sind durch das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen für Kraftfahrzeuge oder die Vorlage eines Kostenvoranschlages oder der Reparaturkostenrechnung einer Fachwerkstatt nachzuweisen. Wurde ein Kostenvoranschlag vorgelegt, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen einen Reparaturnachweis anfordern.

2.2 Bei mittelbaren, im Zusammenhang mit Sachschäden stehenden Schäden werden nur die Kosten erstattet, die für das Abschleppen eines Fahrzeuges bis zur nächsten Fachreparaturwerkstatt erforderlich geworden sind,
sowie notwendige Sachverständigenkosten.
Dieser Nachteil wird in der nachgewiesenen Höhe ersetzt. Der Nachweis ist durch eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsunternehmens zu führen.

2.3 Ersatz darf nur geleistet werden, soweit die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann. Die geschädigte Halterin oder der geschädigte Halter ist auf die Inanspruchnahme einer vorhandenen Kaskoversicherung zu verweisen, wenn ihr oder sein Schaden größer ist als der Nachteil, der sich für sie oder ihn aus der Zurückstufung in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse mit einer sich daraus unmittelbar ergebenden höheren Prämienzahlung und ihrer oder seiner Selbstbeteiligung ergäbe.
Dieser Nachteil wird in der nachgewiesenen Höhe ersetzt. Der Nachweis ist durch eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsunternehmens zu führen. Ist ein Ersatzanspruch nicht realisierbar oder sind die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering oder würde die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet, so kann Ersatz geleistet werden, ohne dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihren oder seinen Ersatzanspruch im Klagewege geltend macht. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte an das Land Schleswig-Holstein abzutreten.

3 Diese Regelung ist erstmals auf Schadensfälle anzuwenden, die sich nach dem 1. September 2005 ereignet haben. Sie ist bis 31. Dezember 2010 befristet. Bei Dienstreisebeginn vor und Dienstreiseende nach dem Inkrafttreten des neuen BRKG (1. September 2005) wird Schadensersatz nach den bisher geltenden Vorschriften gewährt."


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein