Altersteilzeit - Angestellte  Seite drucken

Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis - Erlass vom 9. März 1999 Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H. 1999 S.123
Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis  - Erlass vom 28. September 1999 Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H. 1999, S.498
Ab Februar 2000 können Lehrerinnen und Lehrer an Schleswig-Holsteins Schulen in Altersteilzeit gehen

Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 9. März 1999 - Ill 146 - 0340.4 - (NBI.MBWFK.Schl.-H. 1999 S. 123),
geändert durch Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 28. September 1999 - III 146 - 0340.4 - (NBl.MBWFK.Schl.-H. 1999, S. 498)

Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis unter den Geltungsbereich des BAT fällt, haben die Möglichkeit, Altersteilzeitbeschäftigung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 zu beantragen.
Hierfür haben Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis insbesondere folgendes zu beachten:

1. Eine Altersteilzeitbeschäftigung nachdem TV ATZ erhalten auf Antrag nur Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die,
a) eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren zurückgelegt haben,
b) in den Letzten fünf Jahren an mindestens 1080 Kalendertagen vollbeschäftigt waren
und derzeit vollbeschäftigt sind. Eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung um bis zu 1,5 2,5 Unterrichtsstunden ist hierbei unbeachtlich. Die Altersteilzeitbeschäftigung wird für höchstens fünf Jahre gewährt, frühestens ab Vollendung des 55. Lebensjahres. Der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung wird ermittelt, indem von dem Zeitpunkt, ab dem nach Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers Anspruch auf den Bezug einer Altersrente ohne Abschläge besteht, fünf Jahre zurückgerechnet wird.

2. Altersteilzeitbeschäftigung für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis beginnt am 1.2. oder 1.8. eines Jahres. Für die Antragstellung zum 1.8. gilt jeweils der im jährlichen Planungserlaß veröffentlichten Antragstermin. Für die Antragstellung zum 1.2. ist die in § 2 Abs. 2 TV ATZ vereinbarte Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten einzuhalten.
Altersteilzeitbeschäftigung ist mit dem als Anlage 1 abgedruckten Vordruck zu beantragen. 
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Die als Anlage 2 abgedruckten Hinweise des MBWFK über Altersteilzeitarbeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, unterschrieben durch die Lehrkraft

- Eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers über den Zeitpunkt, zu dem Anspruch auf den Bezug einer Altersrente ohne Abschläge besteht.

3. Die Altersteilzeitbeschäftigung muß für mindestens zwei Jahre vereinbart werden.
Das Arbeitsverhältnis und damit auch die Altersteilzeitbeschäftigung endet automatisch (kraft Tarifvertrag) zu dem Zeitpunkt, ab dem eine ungeminderte Altersrente beansprucht werden kann. Darüber hinaus endet das Arbeitsverhältnis bereits vor Erreichen dieses Zeitpunktes, wenn eine der in § 9 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ aufgeführten Renten wegen Alters oder eine der dort aufgeführten sonstigen Leistungen tatsächlich bezogen wird.

4. Zu den anteiligen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbezügen wird ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschlag (Aufstockungsleistung) gewährt. Damit werden insgesamt 83% netto des bei Vollzeitbeschäftigung zustehenden Nettolohnes gezahlt.
Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen besteht nicht für Zeiträume des Anspruchs auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld öder Übergangsgeld.

5. Die Lehrkraft ist verpflichtet, sie betreffende Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem MBWFK unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt in besonderem Maße auch während der Freistellungsphase im Blockmodell.

In Vertretung

Dr. Ralf Stegner


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Erlaß über Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 28. September 1999 - III 146 - 0340.4 - ( NBl.MBWFK.Schl.-H. 1999, S. 498)
1. Der Erlaß über Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis vom 9. März 1999 (NBI. Schi.-H. S. 123) wird wie folgt geändert:
In Ziffer 1 wird die Angabe "1,5" durch die Angabe "2,5" ersetzt.
2. Die als Anlage 2 des Erlasses über Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis vom 9. März 1999 (NBI. Schl.-H. S. 123) abgedruckten Hinweise des MBWFK über Altersteilzeitarbeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind überholt und daher nicht mehr zu verwenden. Die Neufassung der Anlage 2 wird nachstehend veröffentlicht.
3. Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.

In Vertretung 
Dr. Ralf Stegner


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Aus "Schule Aktuell" Ausgabe August 1999

Ab Februar 2000 können Lehrerinnen und Lehrer an Schleswig-Holsteins Schulen in Altersteilzeit gehen. Dies sieht ein Gesetzentwurf zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vor, der voraussichtlich zum Jahresende 1999 in Kraft tritt. Danach können Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ihre Arbeitszeit bei geringerer Besoldung reduzieren (50% Beschäftigung bei 83% der Nettobezüge), Das neue Modell sieht vor, Altersteilzeit im Blockmodell zu realisieren. Die Arbeit wird so verteilt, daß während der ersten Hälfte der Altersteilzeit die volle Arbeit geleistet wird. Während der zweiten Hälfte unterrichten die Lehrerinnen und Lehrer nicht mehr. Während der zweiten Hälfte wird eine jüngere Lehrkraft eingestellt. "Mit diesen Angeboten schaffen wir Arbeitsplätze und verjüngen die Lehrerkollegien. Zugleich entlasten wir die Lehrerinnen und Lehrer, die bereits vor der Altersgrenze in Ruhestand gehen wollen," so die Kultusministerin.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein