Abitur 1990 Seite drucken

Landesverordnung über die Abiturprüfung für die gymnasiale Oberstufe (APVO)

Vom 2. August 1990 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 222; ber.1991 S. 78)
- geändert durch VO vom 7. März 1994 (MBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S.153)

aufgehoben! zum aufhebenden Erlass

Inhalt

§ 1 Abiturprüfungskommission
§ 2 Prüfungstermine
§ 3 Meldung Zur Abiturprüfung
§ 4 Entscheidung über die Teilnahme an der Abiturprüfung
§ 5 Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung
§ 6 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 7 Beratung der Prüflinge
§ 8 Fächer der mündlichen Prüfung
§ 9 Fachausschüsse
§ 10 Mündliche Prüfung
§ 11 Teilnahme von Gästen
§ 12 Ergebnisse der Abiturprüfung
§ 13 Verfahren bei besonderen Vorkommnissen
§ 14 Niederschriften
§ 15 Fachhochschulreife (schulischer Teil)
§ 16 Übergangs- und Schlußbestimmungen

Aufgrund des § 121 Abs. 2 und des § 136 Abs. 2 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451) wird verordnet:

§ 1 Abiturprüfungskommission
(1) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird an der Schule eine Abiturprüfungskommission gebildet. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er beruft vier Lehrkräfte der Schule, darunter in der Regel die Oberstufenleiterin oder den Oberstufenleiter, als weitere Mitglieder. Sie oder er bestellt ein Mitglied Zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. Die Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien haben.
(2) Den Vorsitz in der Abiturprüfungskommission kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde übernehmen. Für diese Zeit gehört sie oder er zusätzlich der Abiturprüfungskommission an.

(3) Die Abiturprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Falls ein Mitglied für längere Zeit verhindert ist, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen besteht die Pflicht Zur Stimmabgabe. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Wegen des Ausschlusses von Personen bei der Beratung und Beschlußfassung wird auf § 81 des Landesverwaltungsgesetzes verwiesen.
(4) Die Abiturprüfungskommission entscheidet über die Zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Maßnahmen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(5) Gegen die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission kann die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

§ 2 Prüfungstermine

(1) Die Abiturprüfung findet im vierten Kurshalbjahr statt. Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Schule einen Zeitplan für die Prüfung mit.
(2) Innerhalb des Zeitplanes legt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Prüfungstage und Prüfungsgruppen fest und gibt sie in der Schule bekannt.

(3) Die Termine für die schriftlichen Prüfungen sind so zu legen, daß die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler nicht an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Prüfungsarbeiten zu schreiben hat.
(4) In der mündlichen Abiturprüfung finden in der Regel alle Prüfungen eines Prüflings am selben Tag statt. Prüflinge mit drei oder vier Prüfungen entscheiden, ob sie an einem oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geprüft werden wollen.

§ 3 Meldung Zur Abiturprüfung

(1) Am Ende des dritten Kurshalbjahres melden sich die Schülerinnen und Schüler Zur Abiturprüfung. Den Termin Zur Meldung legt die Abiturprüfungskommission fest. Die Schülerinnen und Schüler haben das Studienbuch vorzulegen und nachzuweisen, daß sie die Bedingungen für die Zulassung Zur mündlichen Prüfung nach § 12 der Oberstufenverordnung (OVO) vom 6. März 1989 (NBl. MBWJK Schl.-H. S.18) erfüllen können.
(2) Falls die Meldung unvollständig ist, hat sie die Schülerin oder der Schüler innerhalb einer von der Abiturprüfungskommission zu setzenden Frist zu ergänzen.

§ 4 Entscheidung über die Teilnahme an der Abiturprüfung
(1) Hat die Schülerin oder der Schüler die in § 3 geforderten Nachweise nicht erbracht, kann sie oder er nicht an der Abiturprüfung teilnehmen.
(2) Am Ende der Unterrichtszeit des vierten Kurshalbjahres entscheidet die Abiturprüfungskommission, ob die Schülerin oder der Schüler unter Einbeziehung der im vierten Kurshalbjahr erbrachten Leistungen an der mündlichen Abiturprüfung teilnehmen kann.

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der sich nicht Zur Abiturprüfung meldet oder nach Absatz 1 und 2 nicht an der Abiturprüfung teilnehmen kann, tritt um eine Jahrgangsstufe Zurück, soweit sie oder er nicht wegen Überschreitung der im § 38 des Schulgesetzes genannten Zeiten aus der Schule entlassen wird. Die Abiturprüfungskommission teilt die Entscheidung der Schülerin oder dem Schüler auch schriftlich mit.

§ 5 Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die beiden Leistungsfächer und das von der Schülerin oder vom Schüler nach § 7 OVO gewählte dritte Prüfungsfach.

(2) Ist Kunst oder Musik Leistungskursfach, kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine besondere Fachprüfung treten, die einen kunstpraktischen oder musikpraktischen und einen schriftlichen Teil enthält.

(3) Ist Sport Leistungskursfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine besondere Fachprüfung, die einen sportpraktischen und einen schriftlichen Teil enthält.

(4) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung stellt die Kurslehrerin oder der Kurslehrer des vierten Kurshalbjahres. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Hat die Schulaufsichtsbehörde gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken, so fordert sie die Abiturprüfungskommission unter Darlegung der Gründe auf, neue Aufgaben einZureichen. Bei Terminschwierigkeiten kann die Schulaufsichtsbehörde die Aufgaben selbst stellen. Die Aufgaben müssen so gestellt sein, daß ihre Lösungen auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbständiger geistiger Arbeit erfordern. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Aufgabenvorschläge den Sachgebieten der Jahrgangsstufe 13 entnommen sein. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Lehrplänen für die Oberstufe des Gymnasiums.

(5) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der betreffenden Arbeit bekanntgegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe einer Prüfungsaufgabe oder ein Hinweis darauf führt Zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.

(6) Vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die Prüflinge auf die Verfahren bei besonderen Vorkommnissen (§ 13) hingewiesen:

(7) Die Prüfungsaufgaben werden jedem Prüfling schriftlich vorgelegt.

(8) Die Prüflinge bearbeiten ihre Aufgaben unter ständiger Aufsicht.

(9) Die Arbeitszeit beträgt in Leistungskursfächern fünf Zeitstunden, in Grundkursfächern vier Zeitstunden. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde dürfen diese Zeiten um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn es Zur Durchführung von Schülerexperimenten oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist.

(10) Die Arbeitszeit beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufgabe. Können die Prüflinge zwischen verschiedenen Aufgaben wählen, beginnt die Arbeitszeit nach einer Frist, die 20 Minuten nicht überschreiten darf. Bei Experimenten, die von Lehrkräften durchgeführt werden, beginnt die Arbeitszeit nach Abschluß des Experiments.
(11) Die Prüflinge dürfen bei den Arbeiten nur von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Hilfsmittel benutzen.
(12) Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das die Schule stellt. Der Prüfling hat die Reinschrift mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.

§ 6 Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Arbeit wird zunächst von der Kurslehrerin oder dem Kurslehrer (Erstgutachterin oder Erstgutachter) korrigiert, beurteilt und benotet. Die zusammenfassende Beurteilung schließt mit einer der sechs Noten, die in Worten anzugeben ist (§ 9 Abs.1 OVO). Die Notentendenz wird durch die einfache Punktzahl in Klammern dahinter vermerkt.
(2) Bei gehäuften Verstößen gegen grammatische und orthographische Regeln oder schwerwiegenden Mängeln in der äußeren Form werden im Gesamturteil bis zu zwei Punkte der einfachen Wertung abgezogen. In Fächern, in denen Grammatik und Orthographie bereits in die Fachbeurteilung eingeflossen sind, führen nur noch schwerwiegende Mängel in der äußeren Form zu einem Punktabzug.
(3) Jede Arbeit wird von einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter korrigiert, beurteilt und benotet. Sie oder er schließt sich entweder der Bewertung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Benotung. Zweitgutachterin oder Zweitgutachter ist eine von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission bestimmte Lehrkraft, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzt oder im Ausnahmefall eine andere fachkundige Lehrkraft. Die Schulaufsichtsbehörde muß eine Lehrhaft eines anderen Gymnasiums Zur Zweitgutachterin oder zum Zweitgutachter bestimmen, wenn eine ausreichend qualifizierte Lehrkraft an der eigenen Schule nicht Zur Verfügung steht oder andere Gründe es nahe legen.
(4) Bei abweichender Benotung einer Arbeit durch Erstgutachterin oder Erstgutachter und Zweitgutachterin oder Zweitgutachter legt die Abiturprüfungskommission Note und Punktzahl fest. Sie kann eine weitere Lehrkraft mit der Lehrbefähigung in diesem Fach Zur Beratung heranziehen. Kommt eine Mehrheit für eine bestimmte Punktzahl nicht zustande, setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission unter Berücksichtigung der genannten Punktzahlen und der vorgetragenen Argumente das Ergebnis fest.

(5) Schriftliche Prüfungsarbeiten werden der Schulaufsichtsbehörde auf Anforderung vorgelegt. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Benotung aufheben und eine Neufestsetzung vornehmen.

(6) Die Tutorinnen und Tutoren können vor der Bekanntgabe der Benotung an die Schülerinnen und Schüler in die Prüfungsarbeiten der von ihnen betreuten Schülerinnen und Schüler und die zugehörigen Gutachten Einsicht nehmen.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein