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SchulG Übersicht
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013) Vom 23. Januar 2013
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes Vom 27. November 2012 (GVOBl. 2012, S. 738)
Gesetz zur Änderung kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften“ vom 22. März 2012
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes Für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012) Vom 17. Dezember 2010
Haushaltsbegleitgesetz zum Haushaltsplan 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012) Vom 17. Dezember 2010
Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Schleswig-Holstein (Dienstleistungsrichtliniengesetz Schleswig-Holstein) Vom 9. März 2010
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes Vom 10. Februar 2010
Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holsteins Vom 26. März 2009
Hinweis auf eine Änderung des Schulgesetzes
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Haushaltsgesetzes 2007/2008 vom 11.3.08
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 19.2.08

Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Vom 23. Januar 2013


§ 34 Änderung des Schulgesetzes*)

Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch § 7 des Haushaltbegleitgesetzes 2013 vom 23. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), ist in 2013 in folgender Fassung anzuwenden:
In § 122 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Unabhängig von den Absätzen 1 bis 5 erhalten die Schulträger der allgemein bildenden Ersatzschulen sowie der Förderzentren in freier Trägerschaft mit Ausnahme der Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ einen zusätzlichen Zuschuss für jede Schülerin und jeden Schüler. Die an die Schulträger zu verteilende Gesamtförderung ist auf den Betrag von 1 500 000 Euro begrenzt. Für die Berechnung des Zuschusses je Schülerin und Schüler wird die Gesamtfördersumme von 1 500 000 Euro durch die Zahl der von den anspruchsberechtigten Schulträgern mit dem Antrag auf Zuschussgewährung gemeldeten Schülerinnen und Schülern dividiert. Maßgeblich ist die am 1. August an der Schule vorhandene Zahl der bezuschussungsfähigen Schülerinnen und Schüler. Der Antrag auf Zuschussgewährung muss dem für Bildung zuständigen Ministerium spätestens am 15. September vorliegen. Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie § 119 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.“

Fußnoten:
*) Ändert Ges. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 223-9


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Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes Vom 27. November 2012 (GVOBl. 2012, S. 738)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes
Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBI. Schl.-H. S. 371), wird wie folgt geändert:
§ 114 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Satzung kann vorsehen, dass die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden (Eigenbeteiligung)."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 27. November 2012

Torsten Albig          Prof. Dr. Waltraud ´Wara´ Wende
Ministerpräsident    Ministerin für Bildung und Wissenschaft


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Auszug aus dem „Gesetz zur Änderung kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften“ vom 22. März 2012 (GVOBl  S. 385):
Artikel 8 Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48), wird wie folgt geändert:
In § 56 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Schulträgerschaft" die Worte "nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 der Amtsordnung" eingefügt.


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Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes Für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012) Vom 17. Dezember 2010

Auszug
GVOBI. Schl.-H. S. 837),

§ 33
Änderung des Schulgesetzes
Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBI. Schl.-H. S. 356), ist in 2011 und 2012 in folgender Fassung anzuwenden:
1. § 113 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die Prozentsätze nach § 122 Abs. 1 Satz 5 und § 124 Satz 1 begrenzt."
2. In § 122 Abs. 1 Satz 3 wird hinter dem Wort „Prozentsatz" und hinter dem Wort „Regelung" jeweils das Wort „verändert" durch das Wort „erhöht" ersetzt.
3. In § 124 wird
a) in Satz 1 die Angabe „100 %" durch die Angabe „85 %" ersetzt,
b) folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 und 2 sind für das Haushaltsjahr 2011 zur Berechnung der Schülerkostensätze der Gemeinschaftsschulen der dänischen Minderheit die Sach- und Personalkosten zu Grunde zu legen, die im Landesdurchschnitt für eine Schülerin oder einen Schüler an öffentlichen Gesamtschulen im Jahr 2009 entstanden sind."
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

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Haushaltsbegleitgesetz zum Haushaltsplan 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012) Vom 17. Dezember 2010

Auszug
GVOBI. Schl.-H. S. 804),

Artikel 10
Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBI. Schl.-H. S. ???), wird wie folgt geändert:

1. In § 36 Abs. 2 Nr. 8 wird das Wort „Jubiläumszuwendungen" durch die Worte „Jubiläumsgelder der Beschäftigten" ersetzt.

2. § 113 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Soweit das Land auf vertraglicher Grundlage verpflichtet ist, für den Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers außerhalb des Landes Schleswig-Holstein eine Ausgleichszahlung zu leisten, haben die nach § 111 Abs. 1, 2 und 6 oder § 112 Abs. 2 Verpflichteten an das Land einen Betrag zu erstatten, der
1. beim Besuch einer Ersatzschule dem Richtwert nach Maßgabe der §§ 111 und 112 und
2. beim Besuch einer öffentlichen Schule dem Richtwert nach Maßgabe der §§ 111 und 112 für das Jahr 2011 entspricht."

3. § 114 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kreise bestimmen durch Satzung, welche Kosten für die Schülerbeförderung als not­wendig anerkannt werden. Die Satzung kann vorsehen, dass nur die Kosten notwendig sind, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart entstehen würden; davon auszunehmen sind die Fälle, in denen das nächstgelegene Förderzentrum wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten nicht besucht werden kann. Die Satzung hat vorzusehen, dass die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler an den Kosten der Schüler­beförderung beteiligt werden (Eigenbeteiligung)."

4. § 148 Abs. 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 111 Abs. 4 Satz 5 findet bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe des Investitionskostenanteils je Schülerin und Schüler 125 Euro beträgt."

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Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Schleswig-Holstein (Dienstleistungsrichtliniengesetz Schleswig-Holstein) Vom 9. März 2010
(GVOBl. 2010, S. 332)
Auszug

Artikel 2
Änderung des Schulgesetzes ³)
Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2010 (GVOBI. Schl.-H. S. 332), wird wie folgt geändert:
In § 118 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Das Verfahren zur Anzeige der Errichtung einer Ergänzungsschule kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden."

³) Ändert Ges. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 223-9

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Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes*) Vom 10. Februar 2010
(GVOBl. 2010, S. 332)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes

Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Sch.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBI. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:

1 . § 146 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 und 3 wird jeweils die Jahreszahl „2010" durch die Zahl „2011 " ersetzt.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) § 135 Abs. 3 findet für die Amtszeit des Landesschulbeirates, der dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden nachfolgt, mit der Maßgabe Anwendung, dass als Vertreterinnen und Vertreter der Regionalschulen nach Nummer 2 und 5 auch Eltern sowie Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen und Realschulen gewählt und als Vertreterinnen und Vertreter nach Nummer 3 auch Lehrkräfte an Hauptschulen und Realschulen benannt werden können."

2. § 147 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende integrierte Gesamtschulen werden mit Ablauf des 31. Juli 2010, bestehende kooperative Gesamtschulen mit Ablauf des 31. Juli 2011 zu Gemeinschaftsschulen."

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „An kooperativen Gesamtschulen ist für Schülerinnen und Schüler, die in den Schul­jahren 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011 jeweils in die fünfte Jahrgangsstufe eintreten, eine gemeinsame Orientierungsstufe einzurichten."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 zählen neben den in § 9 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten auch die integrierten Gesamtschulen, bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 auch die kooperativen Gesamtschulen zu den allgemein bildenden Schulen im Sinne dieses Gesetzes. Die in § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4, § 38 Abs. 5 Satz 3, § 111 Abs. 4 Satz 1 und § 129 Abs. 2 Nr. 3 a aufgeführten Schularten werden bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 um die Schulart integrierte Gesamtschule und bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 um die Schulart kooperative Gesamtschule ergänzt."

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Elternvertretungen von kooperativen Gesamtschulen können sich im Schuljahr 2010/2011 am Kreiselternbeirat Gemeinschaftsschulen beteiligen und in entsprechender Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 2 ein Mitglied in den Landeselternbeirat Gemeinschaftsschulen entsenden."

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) § 135 Abs. 3 findet für die Amtszeit des Landesschulbeirates, der dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden nachfolgt, mit der Maßgabe Anwendung, dass als Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinschaftsschulen nach Nummer 2 und 5 auch Eltern sowie Schülerinnen und Schüler der kooperativen Gesamtschulen gewählt und als Vertreterinnen und Vertreter nach Nummer 3 auch Lehrkräfte an koopera­tiven Gesamtschulen benannt werden können."

3. In § 148 Abs. 14 Satz 2 wird die Jahreszahl „2010" durch die Jahreszahl „2011" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Artikels 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein


Artikel 3 § 2 Abs. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39) erhält folgende Fassung:

„4. a) § 15 mit Ablauf des 31. Juli 2010,
b) § § 8 Abs. 4, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 16 und 76 Abs. 5 Satz 3 mit Ablauf des 31. Juli 2011,"

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 1 a, Nr. 2 a bis c und Nr. 3 sowie Artikel 2 treten am Tage nach der Verkündung, Artikel 1 Nr. 1 b und Nr. 2 d tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 10. Februar 2010

Peter Harry Carstensen              Dr. Ekkehard Klug
Ministerpräsident                       Minister für Bildung und Kultur


*) Ändert Ges. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 223-9

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Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holsteins
Vom 26. März 2009

(GVOBI. Schl.-H. S. 93), Auszug

Artikel 16
Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Haushaltsstrukturgesetzes 2009/2010 vom 12. Dezember 2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 791), wird wie folgt geändert:
In § 117 Abs. 4 wird die Zahl „105" durch die Zahl „68" ersetzt.

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Hinweis auf eine Änderung des Schulgesetzes
(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 40)

Durch Artikel 5 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsjahr 2009/2010 (Haushaltsstrukturgesetz 2009/2010) vom 12. Dezember 2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 791) wird das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 376), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 148), wie folgt geändert:

1. § 46 Abs. 1 wird gestrichen.
2. § 46 Abs. 2 und 3 wird § 46 Abs. 1 und 2.
3. § 55 Abs. 1 wird gestrichen.
4. § 55 Abs. 2 wird § 55 Abs. 1 und die Zahl „ 2" hinter der Bezeichnung „§ 46 Abs." wird durch die Zahl„ 1 " ersetzt.
5. § 55 Abs. 3 wird § 55 Abs. 2 und die Zahl „3" hinter der Bezeichnung „§ 46 Abs." wird durch die Zahl„ 2" ersetzt.
Die Änderungen sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

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Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Haushaltsgesetzes 2007/2008
Vom 11. März 2008
(GVOBl. S.148)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
 
Artikel 1

Änderung des Schulgesetzes*)

§ 148 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 132), wird wie folgt geändert:
Folgender neuer Absatz 15 wird angefügt:
„(15) Abweichend von § 122 Abs. 1 Sätze 2 bis 5, Abs. 2 und 3 werden die Schülerkostensätze, die im Kalenderjahr 2007 gelten, für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 fortgeschrieben."

Artikel 2
Änderung des Haushaltsgesetzes 2007/2008
Das Haushaltsgesetz 2007/2008 vom 14. Dezember 2006, verkündet als Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 (Haushaltsstrukturgesetz 2007/2008) vom 14. Dezember 2006 (GVOBI. 2006, S. 309), wird wie folgt geändert:
In dem dem Gesetz als Anlage beigefügten Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein
1. erhöht sich der Ansatz 2008 des Titels 0710 - 684 02 MG 07 „Zuschüsse an private allgemeinbildende Schulen (ausgenommen Waldorfschulen)" von 9.568,1 T€ um 295,2 T€ auf 9.863,3 T€,
2. erhöht sich der Ansatz 2008 des Titels 0710 - 684 03 MG 07 „Zuschüsse an private berufsbildende Schulen" von 6.833,2 T€ um 171,1 T€ auf 7.004,3 T€,
3. erhöht sich der Ansatz 2008 des Titels 0710 - 684 09 MG 07 „Zuschüsse an Waldorfschulen" von 20.282,0 T€ um 691,7 T€ auf 20.973,7 T€,
4. vermindert sich der Ansatz 2008 des Titels 0711 - 422 01 „Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten" von 261.994,6 T€ um 1.158,0 T€ auf 260.836,6 T€.

Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 11. März 2008
Peter Harry Carstensen       Ute Erdsiek-Rave   Rainer Wiegard
Ministerpräsident                Ministerin              Finanzminister für Bildung und Frauen

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*) Ändert Ges. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 223-9

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Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes
Vom 19. Februar 2008

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schulgesetzes 1)

§ 114 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 485), wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Kreise bestimmen durch Satzung, welche Kosten für die Schülerbeförderung als notwendig anerkannt werden. Die Satzung kann vorsehen, dass nur die Kosten notwendig sind, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart entstehen würden; davon auszunehmen sind die Fälle, in denen das nächstgelegene Förderzentrum wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten nicht besucht werden kann. Die Satzung kann ferner vorsehen, dass die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung angemessen beteiligt werden."

Artikel 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes ²)
§ 31 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 433) wird wie folgt geändert:
1 . Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie" angefügt.
b) Nummer 3 wird gestrichen.
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
2. In Absatz 3 werden die Worte „sind die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4" durch die Worte „ist die Regelung nach Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 9. Februar 2007 in Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 19. Februar 2008
Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident           Ministerin für Bildung und Frauen

1) Ändert Ges. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 223-9
2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 25. März 1970, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 6030-1


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein