SchulG 1990 § 77 Schulkostenbeiträge für den Besuch von berufsbildenden Schulen nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 112 SchulG 2007

(1) Für den Besuch von Bezirksfachklassen oder Landesberufsschulen kann der Schulträger für jede Schülerin und jeden Schüler von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet sich die Ausbildungsstätte befindet, einen Schulkostenbeitrag verlangen. Das Land kann den Schulkostenbeitrag verlangen, wenn die Schülerin oder der Schüler die Berufsschule in einem anderen Land besucht und das Land dafür Beiträge zahlt.
(2) Für den Besuch von berufsbildenden Schulen im übrigen mit Vollzeitunterricht kann der Schulträger für jede Schülerin und jeden Schüler von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, einen Schulkostenbeitrag verlangen.
(3) Die Höhe des Schulkostenbeitrages wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde für jedes Haushaltsjahr im voraus festgesetzt. Sie bestimmt sich nach den laufenden Kosten (§ 53 Abs. 1 Satz 2). Bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind (§ 120 Abs. 5), sind die Kosten der Unterhaltung und der Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen.
(4) § 76 Abs. 8 gilt entsprechend.