SchulG 1990 § 76 Schulkostenbeiträge für den Besuch von allgemeinbildenden Schulen und von Sonderschulen nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 111 SchulG 2007

(1) Eine Gemeinde hat für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der in ihrem Gebiet wohnt und eine Grundschule, eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder eine Förderschule besucht, an deren Trägerschaft die Gemeinde nicht beteiligt ist, an den Schulträger einen Schulkostenbeitrag zu zahlen. Satz 1 gilt auch für ein schulpflichtiges, aber noch nicht schulreifes Kind, das nach § 42 Abs. 4 einem Schulkindergarten zugewiesen ist.

(2) Für eine Schülerin oder einen Schüler nach Absatz 1, die oder der in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht ist, hat die Gemeinde den Schulkostenbeitrag zu zahlen, in der die Schülerin oder der Schüler die Wohnung hat. Liegt die Gemeinde nicht in Schleswig-Holstein, so kann der Schulträger von dem Träger der Einrichtung verlangen, dass ihm der Ausfall des Schulkostenbeitrages erstattet wird; zu den Einrichtungen gehören nicht Familienpflegestellen und Internate.

(3) Ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt hat entsprechend Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 beim Besuch einer Sonderschule oder Sonderschulklasse der Schulart, deren Trägerschaft in § 71 Abs. 3 geregelt ist, an den Schulträger einen Schulkostenbeitrag zu zahlen.

(4) Die Schulkosten für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der als Asylbewerberin oder als Asylbewerber oder als Kind von Asylbewerberinnen oder Asylbewerbern nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens einer Gemeinde in Schleswig-Holstein zugewiesen sind, trägt diese Gemeinde.

(5) Für die Berechnung der Schulkostenbeiträge wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde für jedes Haushaltsjahr im voraus getrennt für Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen und Schulen für Geistigbehinderte ein Richtwert festgesetzt. Die Höhe des Richtwertes bestimmt sich nach den laufenden Kosten (§ 53 Abs. 1 Satz 2), die im Landesdurchschnitt für eine Schülerin und einen Schüler der jeweiligen Schulart aufzuwenden sind.

(6) Die Höhe des Schulkostenbeitrages beträgt 100 v.H. des Richtwertes nach Absatz 4. Ist für eine Schulart ein Richtwert nicht festgesetzt, ist die Höhe des Schulkostenbeitrages auf der Grundlage der tatsächlichen laufenden Kosten je Schülerin oder Schüler der jeweiligen Schule im vorvergangenen Jahr zwischen den Beteiligten zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht zustande, wird die Höhe des Schulkostenbeitrages durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.

(7) Maßgebend für die anteilige Zahlung des Schulkostenbeitrages sind für die Monate Januar bis Juli die Verhältnisse am 15. Februar und für die Monate August bis Dezember die Verhältnisse am Stichtag der amtlichen Schulstatistik in dem Jahr. Für die anteilige Erstattung des Ausfalls des Schulkostenbeitrages nach Absatz 2 Satz 2 sind die Verhältnisse am 15. eines jeden Monats maßgebend.

(8) Die Ansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Hemmung und Neubeginn der Verjährung finden entsprechende Anwendung.


§ 76 wird durch das Haushaltsbegleitgesetz 1995 geändert.

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