SchulG 1990 § 45 Maßnahmen bei Erziehungskonflikten nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 25 SchulG 2007

(1) Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind alle beteiligten Personen einzubeziehen. Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten gehören insbesondere gemeinsame Absprachen, die fördernde Betreuung, die Förderung erwünschten Verhaltens, das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, die Ermahnung, die mündliche oder schriftliche Mißbilligung, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler Fehler im Verhalten erkennen zu lassen, das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen.
(2) Soweit die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichen, können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden,
1. um die Schülerin oder den Schüler zur Einhaltung der Rechtsnormen oder der Schulordnung anzuhalten, oder
2. um die Schülerin oder den Schüler zur Befolgung von Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte anzuhalten, die zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule erforderlich sind, oder
3. wenn eine Schülerin oder ein Schüler Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung anwendet oder dazu aufruft.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Schriftlicher Verweis,
2. Ausschluß auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
3. Ausschluß vom Unterricht bis zur Dauer von zwei Wochen,
4. Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,
5. Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluß.
Die körperliche Züchtigung sowie andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten. Ordnungsmaßnahmen sollen pädagogisch begleitet werden.
(4) Die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden.

(5) Die Ordnungsmaßnahme muß in einem angemessenen Verhältnis zum Anlaß stehen. Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und ihre oder seine Eltern zu hören. Die Schülerin oder der Schüler kann eine zur Schule gehörende Person ihres oder seines Vertrauens beteiligen.
(6) Die Ordnungsmaßnahme Absatz 3 Satz 1 Nr 5 ist vorher anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1) verbunden sein. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.
(7) Über die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule und, wenn dieser wechselt, nach Anhörung des aufnehmenden Schulträgers. Die Überweisung steht der Entlassung aus der bisher besuchten Schule gleich (§ 39 Abs. 1).
(8) In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch zu beurlauben, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.


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